Grundsicherungsgeld Rechner 2026

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) kostenlos berechnen: Regelsatz 563 €, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Freibeträge beim Dazuverdienen

Aktualisiert
Werte geprüft
Grundlage
SGB II, RBEG
Rechnet in Ihrem Browser – Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nur auf Ihren Wunsch auf diesem Gerät gemerkt

Ohne Partner/in und Kinder

Ich bin Jahre.

Kosten der Unterkunft

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Weitere AngabenVermögen 0 € · in Karenzzeit
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Absetzbeträge

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Für die Prüfung, ob Wohngeld vorgeht (Anlage der Wohngeldverordnung; Ortssuche im Wohngeld-Rechner)

Ihr Grundsicherungsgeld-Anspruch

monatlich

1.113,00 €

1.113,00 €

Bedarf 1.113,00 € minus angerechnetes Einkommen 0,00 €: Sie erhalten voraussichtlich 1.113,00 € im Monat.

Ihr Bedarf (1.113 €) setzt sich zusammen aus

  • Regelbedarfe563 €51 %
  • Kosten der Unterkunft550 €49 %
Gesamtbedarf
1.113 €
Anspruch
1.113 €

RZ-26 · headon.pro

Wohngeld und Kinderzuschlag statt Grundsicherung?

Auch mit Wohngeld und Kinderzuschlag fehlen noch rund 593 € im Monat – dann bleibt es bei der Grundsicherung.

Angerechnetes Einkommen
0 €
Wohngeld (geschätzt nach WoGG)
+ 520 €
Zusammen
520 €
Bedarf der Bedarfsgemeinschaft
1.113 €

§ 12a SGB II: Wohngeld und Kinderzuschlag gehen vor, wenn sie die Hilfebedürftigkeit aller für mindestens drei Monate beseitigen. Annahme: gleichbleibendes Einkommen.

Bedarfsgemeinschaft

Antragsteller/inRegelbedarf: 563,00 €
563,00 €

Bedarfsaufstellung

Regelbedarfe gesamt
563,00 €
Kosten der UnterkunftKaltmiete: 400,00 € · NK: 80,00 € · Heizung: 70,00 €
+ 550,00 €
Gesamtbedarf
1.113,00 €

Das können Sie tun

  • In der Karenzzeit Wohnen (erste 12 Monate) werden unverhältnismäßig hohe Unterkunftskosten seit 01.07.2026 gedeckelt: anerkannt werden höchstens das 1,5-fache der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze. Der Rechner prüft diese Angemessenheitsgrenze mangels örtlicher Vergleichswerte nicht und übernimmt die eingegebenen Kosten als Näherung.

So wurde gerechnet

Vermögensprüfung

Vermögensfreibetrag
10.000,00 €
Gesamtvermögen
0,00 €

Hinweis: Diese Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine rechtsverbindliche Berechnung durch das Jobcenter. Die tatsächliche Höhe kann abweichen, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft (Angemessenheitsprüfung).

Regelsätze 2026: Regelbedarfsstufen 1–6

StufePersonengruppeRegelsatz pro Monat
1Alleinstehende/Alleinerziehende563 €
2Partner in Bedarfsgemeinschaft, je Person506 €
318–24 Jahre im Elternhaushalt451 €
4Jugendliche 14–17 Jahre471 €
5Kinder 6–13 Jahre390 €
6Kleinkinder 0–5 Jahre357 €

Quelle: § 20 SGB II · gültig seit 01.01.2024 · Stand geprüft am 11.10.2026

Grundsicherungsgeld 2026: Alles was Sie wissen müssen

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld. § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II lautet seither: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Der frühere Name Bürgergeld — und davor Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II — bezeichnet dieselbe Leistung. Grundlage ist unverändert das Zweite Buch Sozialgesetzbuch.

Geändert hat die Reform mehr als den Namen: Die Vermögens-Karenzzeit im ersten Bezugsjahr ist entfallen, stattdessen gilt ab Tag 1 ein nach Lebensalter gestaffelter Freibetrag. Die Karenzzeit für die Unterkunftskosten bleibt bei einem Jahr, greift aber nicht, soweit die Miete mehr als das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen beträgt.

Unser kostenloser Rechner ermittelt Ihren voraussichtlichen Anspruch nach dem aktuellen Rechtsstand — inklusive Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Einkommensanrechnung.

Regelsätze 2026

Alleinstehende
563 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 1)
Partner
Je 506 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 2)
Jugendliche 14-17
471 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 4)
Kinder 6-13
390 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 5)

So berechnet sich Ihr Grundsicherungsgeld

Mehrbedarfe können hinzukommen

  1. Alleinerziehend12-60% des Regelbedarfs, abhängig von Anzahl und Alter der Kinder
  2. Schwangerschaft17% des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche
  3. Behinderung (Merkzeichen G)17% des Regelbedarfs bei erheblicher Gehbehinderung
  4. Kostenaufwändige ErnährungBei bestimmten Erkrankungen nach ärztlicher Bescheinigung
Beispiel: Alleinerziehend mit 2 Kindern (8 und 14 Jahre)
Regelbedarf Alleinerziehend
563,00 EUR
Regelbedarf Kind (14 J.)
+ 471,00 EUR
Regelbedarf Kind (8 J.)
+ 390,00 EUR
Mehrbedarf Alleinerziehend (36%)
+ 202,68 EUR
Kindersofortzuschlag (2x25 EUR)
+ 50,00 EUR
Kosten der Unterkunft (angemessen)
+ 800,00 EUR
Gesamtbedarf
2.476,68 EUR

Freibeträge bei Erwerbseinkommen

Wenn Sie arbeiten, wird nicht das gesamte Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Das Erwerbstätigenfreibetrag-System nach § 11b SGB II soll Arbeitsanreize schaffen und ist von der Reform unberührt geblieben.

So viel dürfen Sie behalten

Bis 100 EUR
100% anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
100 - 520 EUR
20% anrechnungsfrei (Minijob-Bereich)
520 - 1.000 EUR
30% anrechnungsfrei (Midijob-Bereich)
1.000 - 1.200 EUR
10% anrechnungsfrei (1.500 EUR mit Kind)
Beispiel: 800 EUR Bruttoverdienst
Bruttoverdienst
800,00 EUR
Grundfreibetrag (100 EUR)
- 100,00 EUR
Freibetrag 100-520 EUR (20% = 84 EUR)
- 84,00 EUR
Freibetrag 520-800 EUR (30% = 84 EUR)
- 84,00 EUR
Anrechenbares Einkommen
532,00 EUR

Häufig gestellte Fragen zum Grundsicherungsgeld

Alles Wichtige zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II

Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 lautet § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Die Umbenennung geht auf das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zurück (verkündet am 22.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107). Bürgergeld, Arbeitslosengeld II und Hartz IV sind frühere Bezeichnungen derselben Leistung.

Wie hoch ist der Regelsatz beim Grundsicherungsgeld 2026?

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 EUR monatlich. Partner erhalten je 506 EUR, Kinder je nach Alter zwischen 357 EUR und 471 EUR. Die Umbenennung hat die Regelbedarfe nicht verändert: die Sätze wurden 2026 nicht erhöht und bleiben auf dem Niveau von 2024.

Wie berechne ich meinen Grundsicherungsgeld-Anspruch 2026?

Ihr Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf Ihres Haushalts (Regelbedarf + Mehrbedarf + angemessene Unterkunftskosten) abzüglich des anrechenbaren Einkommens. Unser Grundsicherungsgeld-Rechner 2026 führt diese Berechnung kostenlos und DSGVO-konform durch: Haushaltsgröße eingeben, Einkommen und Wohnkosten eintragen, Ergebnis ablesen.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Anspruch haben erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 67 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Nichterwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft erhalten ebenfalls Grundsicherungsgeld, soweit kein Anspruch nach dem Zwölften Buch besteht (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?

Seit der Reform zum 01.07.2026 entfällt die bisherige Vermögens-Karenzzeit (40.000 EUR im ersten Jahr). Nach § 12 Absatz 2 SGB II gilt ab Tag 1 ein altersgestaffelter Freibetrag je Person der Bedarfsgemeinschaft: 5.000 EUR bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 EUR ab dem 31., 12.500 EUR ab dem 41. und 20.000 EUR ab dem 51. Lebensjahr – der höhere Betrag gilt also ab dem Monat des 30., 40. bzw. 50. Geburtstags. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft werden übertragen. Eine selbstgenutzte Immobilie gilt in angemessener Größe weiterhin als Schonvermögen.

Wie viel darf ich beim Grundsicherungsgeld dazuverdienen?

Die ersten 100 EUR bleiben komplett anrechnungsfrei. Von 100–520 EUR behalten Sie 20 %, von 520–1.000 EUR behalten Sie 30 % und von 1.000–1.200 EUR (1.500 EUR mit Kind) behalten Sie 10 %. Der Rest wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Werden die Mietkosten beim Grundsicherungsgeld bezahlt?

Ja, das Jobcenter übernimmt die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). In der Karenzzeit Wohnen (erste 12 Monate) werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt — nach § 22 Absatz 1 SGB II jedoch nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Aufwendungen. Höhere Kosten können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Nach der Karenzzeit prüft das Jobcenter die Angemessenheit nach den örtlichen Richtwerten.