- Eigener Anwaltgesetzliche Gebühren mit Pauschale und Umsatzsteuer
- 1.078,44 €
- Anwalt der Gegenseitegleiche Gebühren; wer verliert, erstattet sie (§ 91 ZPO)
- 1.078,44 €
- Gericht3,0 Gebühren zu je 170,50 € (Nr. 1210 KV GKG)
- 511,50 €
- Kostenrisiko bei voller Niederlage
- 2.668,38 €
So setzen sich die Kosten eines Anwalts zusammen
- Einfache Gebühraus der Tabelle zu § 13 RVG für diesen Streitwert
- 354,50 €
- Verfahrensgebühr 1,3Nr. 3100 VV RVG
- 460,85 €
- Terminsgebühr 1,2Nr. 3104 VV RVG
- + 425,40 €
- Pauschale für Post und Telekommunikation20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG)
- + 20,00 €
- Vergütung ohne Umsatzsteuer
- 906,25 €
- Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG
- + 172,19 €
- Kosten je Anwalt
- 1.078,44 €
Rechenbeispiel nach dem Gesetz, keine Rechtsberatung
Der Rechner zeigt die gesetzlichen Gebühren für einen Zivilprozess in erster Instanz vor dem Amts- oder Landgericht mit einem Auftraggeber je Seite, einem Verhandlungstermin und einem Ende durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich. Die Kosten im einzelnen Verfahren können abweichen. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem eigenen Anwalt bildet er nicht ab.
Das ist nicht enthalten
Kosten für Zeugen und Sachverständige (Nr. 9005 KV GKG), Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Anwalts (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG), der Zuschlag bei mehreren Auftraggebern (Nr. 1008 VV RVG), die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und ihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (Nr. 2300, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), ein vorausgegangenes Mahnverfahren, das Versäumnisurteil (Nr. 3105 VV RVG) sowie die zweite Instanz. Umsatzsteuer auf den Anwalt der Gegenseite wird nur angesetzt, wenn diese sie nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 ZPO) – der Rechner rechnet sie mit.
Teilweise gewonnen, teilweise verloren
Wenn jede Partei teils gewinnt und teils verliert, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder im Verhältnis geteilt (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Summe oben ist der Fall der vollen Niederlage.
Anwaltszwang, Vorschuss, Prozesskostenhilfe
Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor dem Amtsgericht, das für Streitwerte bis 10.000 € zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG), verlangt diese Vorschrift keinen Anwalt; wer dort ohne Anwalt auftritt, spart den eigenen, nicht aber das Risiko, den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen. Die Klage soll erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 GKG) – wer klagt, zahlt sie also vorab. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).