BAföG 2026: Höhe, Anspruch, Antrag und Rückzahlung
Wie viel BAföG Studierende 2026 höchstens bekommen, wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden, wann der Antrag fällig ist und was zurückzuzahlen ist.
Bildung & Beruf1 verknüpfte RechnerLesezeit: 7 Min.
BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wer studiert und die Kosten nicht selbst oder über die Eltern tragen kann, bekommt einen monatlichen Betrag, zur Hälfte als Geschenk und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Dieser Artikel erklärt die Beträge für Studierende 2026 und die wichtigsten Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Höchstsatz für Studierende mit eigener Wohnung und studentischer Krankenversicherung liegt 2026 bei 992 € im Monat.
- Angerechnet werden eigenes Einkommen und Vermögen, dann das der Ehepartnerin oder des Ehepartners und das der Eltern.
- Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht; eine rückwirkende Zahlung gibt es nicht.
- Zurückgezahlt wird nur die Darlehenshälfte, zinslos und mit Raten ab 130 €; nach 77 Raten ist der Rest erlassen.
Wie hoch ist das BAföG 2026?
Der Betrag heißt im Gesetz „Bedarf“ und setzt sich aus festen Bausteinen zusammen. Für Studierende an Hochschulen gelten 2026:
| Baustein | pro Monat | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 € | § 13 Abs. 1 BAföG |
| Wohnen, nicht bei den Eltern | 380 € | § 13 Abs. 2 BAföG |
| Wohnen bei den Eltern | 59 € | § 13 Abs. 2 BAföG |
| Zuschlag Krankenversicherung (studentisch versichert) | 102 € | § 13a Abs. 1 BAföG |
| Zuschlag Pflegeversicherung (studentisch versichert) | 35 € | § 13a Abs. 1 BAföG |
| Kinderbetreuungszuschlag je Kind unter 14 | 160 € | § 14b BAföG |
Wer nicht bei den Eltern wohnt und selbst studentisch kranken- und pflegeversichert ist, kommt auf 992 € im Monat (475 + 380 + 102 + 35 €). Wer noch familienversichert ist, bekommt die Versicherungszuschläge nicht.
Freiwillig Versicherte erhalten höhere Zuschläge: 185 € für die Kranken- und 48 € für die Pflegeversicherung (§ 13a Abs. 2 BAföG).
Wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden
Vom Bedarf wird abgezogen, was Sie selbst und Ihre Familie beitragen können, in dieser Reihenfolge (§ 11 Abs. 2 BAföG):
- Eigenes Einkommen: Vom Einkommen aus einem Nebenjob bleiben nach Abzug der Werbungskosten- und der Sozialpauschale 389 € im Monat anrechnungsfrei (§ 23 BAföG). Nur was darüber liegt, mindert das BAföG.
- Eigenes Vermögen: Frei bleiben 15.000 €, ab 30 Jahren 45.000 € (§ 29 BAföG). Was darüber liegt, wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt angerechnet.
- Einkommen der Eltern: Maßgeblich ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG); ist es im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, zählt auf besonderen Antrag dieses Einkommen (Aktualisierungsantrag). Nach Abzug von Steuern und Sozialpauschale bleiben monatlich 2.540 € frei, wenn die Eltern verheiratet sind, sonst je Elternteil 1.690 €, dazu 770 € für jedes weitere Kind ohne förderfähige Ausbildung (§ 25 BAföG). Vom Rest bleiben weitere 50 % frei, plus 5 Prozentpunkte je solchem Kind.
Ergibt die Rechnung weniger als 10 € im Monat, wird nichts gezahlt (§ 51 Abs. 4 BAföG).
Ihren BAföG-Anspruch schätzen
Mit Wohnsituation, Versicherung, Nebenjob, Vermögen und dem Einkommen der Eltern.
BAföG ohne Einkommen der Eltern
In einigen Fällen bleibt das Einkommen der Eltern ganz außer Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig waren oder
- nach einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend länger).
Die Erwerbstätigkeit zählt nur, wenn Sie sich in dieser Zeit aus dem Verdienst selbst unterhalten konnten. Unberücksichtigt bleibt das Einkommen der Eltern außerdem, wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist oder sie keinen Unterhalt leisten können (§ 11 Abs. 2a BAföG).
Antrag: früh stellen, jedes Jahr neu
Den Antrag stellen Sie schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 46 BAföG). Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird (§ 15 Abs. 1 BAföG).
Nicht auf fehlende Unterlagen warten
Stellen Sie den Antrag im ersten Studienmonat, auch wenn noch Nachweise fehlen. Unterlagen lassen sich nachreichen, verlorene Monate nicht.
Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Geht der Folgeantrag im Wesentlichen vollständig spätestens 2 Monate vor Ablauf ein, wird bis zur neuen Entscheidung unter Vorbehalt weitergezahlt (§ 50 Abs. 4 BAföG).
Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hat, bekommt in der Regel kein BAföG mehr; das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa bei Kindererziehung (§ 10 Abs. 3 BAföG).
Rückzahlung: Hälfte Darlehen, gedeckelt
Bei einem Studium wird der monatliche Betrag zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gezahlt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Der Kinderbetreuungszuschlag ist ganz Zuschuss. Für das Darlehen gilt (§ 18 BAföG):
- Zinslos: Zinsen fallen nur an, wenn Sie mit einer Rate mehr als 45 Tage im Verzug sind.
- Beginn: Die erste Rate ist 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Das Ende steht in jedem Bescheid.
- Rate: mindestens 130 € im Monat, Rückzahlung innerhalb von 20 Jahren.
- Deckel: Wer 77 Monatsraten in der festgesetzten Höhe gezahlt hat, dem wird der Rest erlassen. Bei der Mindestrate von 130 € sind das höchstens 10.010 €, egal wie hoch das Darlehen war.
Wer wenig verdient, kann sich auf Antrag von der Rückzahlung freistellen lassen oder geringere Raten zahlen; die Zeiten zählen dann für den Erlass mit (§ 18 Abs. 13 BAföG). Den Einzug übernimmt das Bundesverwaltungsamt.
Häufige Fragen zum BAföG
Wie viel BAföG bekomme ich höchstens?
Darf ich neben dem BAföG jobben?
Wie viel muss ich zurückzahlen?
Gibt es BAföG rückwirkend?
Was ist, wenn meine Eltern nicht zahlen?
Quellen
Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesen Primärquellen oder aus den verlinkten Rechnern, die auf denselben Quellen beruhen.
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Gesetzestext (abgerufen am 30. September 2026)
- § 11 BAföG: Umfang der Ausbildungsförderung (elternunabhängige Förderung) (abgerufen am 30. September 2026)
- § 17 BAföG: Förderungsarten (Zuschuss und Darlehen) (abgerufen am 30. September 2026)
- § 18 BAföG: Darlehensbedingungen (Rückzahlung, Erlass) (abgerufen am 30. September 2026)
- § 15 BAföG: Förderungsdauer (Beginn frühestens im Antragsmonat) (abgerufen am 30. September 2026)
- § 50 BAföG: Bescheid und Bewilligungszeitraum (abgerufen am 30. September 2026)
- § 24 BAföG: Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern (abgerufen am 30. September 2026)
- § 36 BAföG: Vorausleistung von Ausbildungsförderung (abgerufen am 30. September 2026)
- § 10 BAföG: Alter (abgerufen am 30. September 2026)

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