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Aktuell für 2026•Stand: Mai 2026

Kindesunterhalt Rechner 2026 Düsseldorfer Tabelle 2026.

Kindesunterhalt berechnen nach Düsseldorfer Tabelle 2026: Mindestunterhalt, Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt auf einen Blick

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Unterhaltspflichtiger

€
0 €15.000 €

Beeinflusst den Selbstbehalt

€
0 €3.000 €
0 5

Kinder (1)

Kind 1

Jahre
0 Jahre25 Jahre

Zur Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle gilt standardmäßig für 2 Unterhaltsberechtigte. Bei mehr Kindern erfolgt eine Herabstufung, bei weniger eine Heraufstufung. Das Kindergeld (259€/2026) wird bei Minderjährigen zur Hälfte angerechnet.

Monatlicher Unterhalt

585,50 €

Einkommensgruppe 6 (128%)

Unterhalt pro Kind

Kind 1(8 Jahre, 6-11 Jahre)
585,50 €
Tabellenbetrag715,00 €
- Kindergeld (½)129,50 €

Einkommensberechnung

Bereinigtes Einkommen3.500,00 €
- Selbstbehalt1.450,00 €

= Verfügbar für Unterhalt2.050,00 €

Einkommensgruppe 6

Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.701,00 € - 4.100,00 €

Prozentsatz des Mindestunterhalts: 128%

Rechtlicher Hinweis:

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Die tatsächlichen Unterhaltsbeträge können im Einzelfall abweichen. Für verbindliche Berechnungen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Mai 2026):

  • Behörde
    Bundesministerium der Finanzen

    Offizielle Steuertabellen und Programmablaufpläne

  • Gesetz
    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuerberechnung

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Kindesunterhalt verstehen: Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweite Richtlinie für den Kindesunterhalt. Sie wird jährlich vom OLG Düsseldorf aktualisiert und berücksichtigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes.

Wichtig: Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigtenaus. Bei mehr Kindern erfolgt eine Herabstufung, bei weniger eine Heraufstufung in der Einkommensgruppe.

Die 15 Einkommensgruppen 2026

Gruppe 1 (Mindestunterhalt)
Bis 2.100€ Netto: 482€ (0-5 J.), 554€ (6-11 J.), 649€ (12-17 J.), 693€ (ab 18)
Gruppe 5
3.301-3.700€ Netto: 579€ (0-5 J.), 666€ (6-11 J.), 780€ (12-17 J.), 834€ (ab 18)
Gruppe 10
5.301-5.700€ Netto: 776€ (0-5 J.), 893€ (6-11 J.), 1.045€ (12-17 J.), 1.117€ (ab 18)
Gruppe 15
9.701-11.200€ Netto: 973€ (0-5 J.), 1.119€ (6-11 J.), 1.310€ (12-17 J.), 1.400€ (ab 18)

Beispielrechnung: 3.500€ Netto, 1 Kind (8 Jahre)

Einkommensgruppe 5, Altersstufe 6-11 Jahre

Einkommensgruppe 5, Altersstufe 6-11 Jahre
PositionBetrag
Bereinigtes Nettoeinkommen3.500 €
Einkommensgruppe5 (120%)
Tabellenbetrag (6-11 Jahre)666 €
- Kindergeld (½ von 255€)127,50 €
Zahlbetrag538,50 €

Was beeinflusst den Unterhalt?

  1. 1
    Nettoeinkommen: Das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt die Einkommensgruppe. Berufsbedingte Aufwendungen können abgezogen werden.
  2. 2
    Alter des Kindes: Die 4 Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17, ab 18) haben unterschiedliche Bedarfssätze.
  3. 3
    Anzahl der Kinder: Bei mehr als 2 Unterhaltsberechtigten wird in der Tabelle herabgestuft.
  4. 4
    Vorrangiger Unterhalt: Ehegattenunterhalt wird vor der Berechnung vom Einkommen abgezogen.

Selbstbehalt: Der Mindestbedarf des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Er soll sicherstellen, dass auch der Zahlende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450€ für Erwerbstätige und 1.200€ für Nicht-Erwerbstätige.

Selbstbehalt 2026

Erwerbstätig ggü. Minderjährigen
1.450€ monatlich
Erwerbstätig ggü. Volljährigen
1.750€ monatlich
Nicht erwerbstätig ggü. Minderjährigen
1.200€ monatlich
Nicht erwerbstätig ggü. Volljährigen
1.400€ monatlich

Häufig gestellte Fragen zum Kindesunterhalt

Alles Wichtige zur Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsberechnung

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln. Schritt 2: Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle 2026 ablesen. Schritt 3: Tabellenbetrag für die Altersstufe des Kindes entnehmen. Schritt 4: Kindergeldanrechnung abziehen (minderjährig: halbes Kindergeld = 127,50 €). Das Ergebnis ist der monatliche Zahlbetrag. Unser Rechner erledigt alle Schritte automatisch.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist die bundesweite Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf, die zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde. Sie staffelt den Kindesunterhalt in 15 Einkommensgruppen (bis 2.100 € bis 11.200 € Netto) und 4 Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre).

Der Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1, bis 2.100 € Netto) beträgt: 482 € für Kinder bis 5 Jahre, 554 € für 6–11 Jahre, 649 € für 12–17 Jahre und 693 € für volljährige Kinder. Nach Abzug des halben Kindergelds (127,50 €) ergibt sich z. B. ein Zahlbetrag von 354,50 € für die jüngste Altersstufe.

Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (127,50 € bei 255 € Kindergeld ab 2025) vom Tabellenbetrag abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet. Der verbleibende Betrag ist der tatsächliche Zahlbetrag.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. 2026 gilt gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nicht-Erwerbstätige. Liegt das Einkommen nach Abzug des Unterhalts darunter, liegt ein Mangelfall vor.

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt für alle Kinder zu zahlen und gleichzeitig den Selbstbehalt (1.450 € für Erwerbstätige) zu wahren. Der Unterhalt wird dann anteilig nach der Mangelverteilung gekürzt.

Kindesunterhalt muss gezahlt werden, bis das Kind wirtschaftlich selbstständig ist. Das ist typischerweise mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums der Fall. Bei Volljährigen besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit.

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