Trennung & Scheidung: Finanz-Guide

Unterhalt, Zugewinn, staatliche Hilfen: Die finanziellen Aspekte einer Trennung verstehen. Mit Unterhaltsrechnern.

Eine Trennung ist emotional belastend – und leider auch finanziell kompliziert. Wer zahlt was? Wie wird geteilt? Welche Ansprüche habe ich? Dieser Guide hilft Ihnen, den finanziellen Aspekt einer Trennung oder Scheidung zu verstehen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Sofort: Eigenes Konto eröffnen, Vollmachten widerrufen
  2. Trennungsunterhalt: 45% der Einkommensdifferenz (bzw. 3/7 nach älterer Methode)
  3. Kindesunterhalt: Nach Düsseldorfer Tabelle (ab 486 €/Monat)
  4. Zugewinnausgleich: Hälfte der Vermögensdifferenz während der Ehe

Die ersten finanziellen Schritte

Sobald die Trennung feststeht, sollten Sie schnell handeln, um Ihre finanzielle Situation zu sichern.

Sofort erledigen

  1. Eigenes Konto eröffnen: Falls Sie keines haben, richten Sie sofort ein eigenes Girokonto ein. Überweisen Sie sich Ihren Anteil vom gemeinsamen Konto.
  2. Vollmachten widerrufen: Entziehe dem Ex-Partner Vollmachten für Ihre Konten.
  3. Vermögensübersicht erstellen: Dokumentiere alle Vermögenswerte und Schulden mit Stichtag Trennung.
  4. Trennungsdatum dokumentieren: Das Datum ist rechtlich wichtig. Machen Sie es schriftlich fest.
  5. Post umleiten: Wichtige Dokumente (Kontoauszüge, Rechnungen) an Ihre neue Adresse.

In den ersten Wochen

  • Anwalt für Familienrecht konsultieren
  • Unterhaltspflichten klären (Kinder, Ehepartner)
  • Versicherungen prüfen (Haftpflicht, Kranken, Hausrat trennen)
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag klären
  • Finanzamt über Trennung informieren (für nächstes Jahr)

Trennungsunterhalt verstehen

Während der Trennungszeit (mindestens 1 Jahr vor der Scheidung) kann der finanziell schwächere Partner Trennungsunterhalt verlangen.

Wer bekommt Trennungsunterhalt?

Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen hat Anspruch, wenn der andere leistungsfähig ist. Der Anspruch besteht automatisch – Sie müssen ihn aber aktiv geltend machen.

Wie viel Trennungsunterhalt?

Die Berechnung folgt meist der 45%-Methode (Süddeutsche Leitlinien, Stand Düsseldorfer Tabelle 2026): 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens (nach Abzug des Erwerbstätigenbonus) bilden die Differenz. In einigen Bundesländern wird stattdessen die ältere 3/7-Methode (≈42,9%) verwendet – beide Ansätze führen zu ähnlichen, aber nicht identischen Ergebnissen.

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen beider Partner ermitteln
  2. Differenz bilden
  3. 45% der Differenz (bzw. 3/7 nach der älteren Methode) = Unterhaltsanspruch

Beispiel: Partner A verdient 4.000 € netto, Partner B 1.500 €. Differenz: 2.500 €. Unterhalt: 45% × 2.500 € = 1.125 €/Monat.

Trennungsunterhalt berechnen

Berechnen Sie Ihren Anspruch oder Ihre Zahlungspflicht beim Trennungsunterhalt.

Trennungsunterhalt-Rechner öffnen

Auch Kindesunterhalt beachten

Neben dem Trennungsunterhalt zwischen Partnern gibt es auch den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle – dieser hat Vorrang!

Wichtig zu wissen

  • Keine Erwerbsobliegenheit im ersten Jahr
  • Selbstbehalt des Zahlenden: 1.600 €/Monat (2026)
  • Gilt nur während der Trennungszeit, nicht nach der Scheidung

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt steht den Kindern zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, zahlt Barunterhalt. Der andere leistet Betreuungsunterhalt (durch die tägliche Versorgung).

Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle legt den Mindestunterhalt fest, gestaffelt nach Einkommen des Zahlungspflichtigen und Alter der Kinder:

  • 0-5 Jahre: ab 486 €/Monat (bei Mindesteinkommen)
  • 6-11 Jahre: ab 558 €/Monat
  • 12-17 Jahre: ab 653 €/Monat
  • Ab 18 Jahre: ab 698 €/Monat

Bei höherem Einkommen steigt der Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe.

Kindesunterhalt berechnen

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2026.

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Kindergeld-Anrechnung

Das Kindergeld (259 €/Kind) wird zur Hälfte angerechnet. Der Zahlbetrag ist also der Tabellenbetrag minus 129,50 €.

Nachehelicher Unterhalt

Anders als Trennungsunterhalt ist nachehelicher Unterhalt (nach der Scheidung) nicht automatisch. Er setzt besondere Gründe voraus.

Wann besteht Anspruch?

  • Betreuungsunterhalt: Kinder unter 3 Jahren werden betreut
  • Altersunterhalt: Zu alt für Erwerbstätigkeit
  • Krankheitsunterhalt: Gesundheitlich nicht arbeitsfähig
  • Aufstockungsunterhalt: Eigenes Einkommen reicht nicht für ehelichen Lebensstandard
  • Ausbildungsunterhalt: Ausbildung wird nachgeholt

Dauer und Begrenzung

Nachehelicher Unterhalt ist zeitlich begrenzt. Die Tendenz in der Rechtsprechung: Je kürzer die Ehe, desto kürzer der Unterhaltsanspruch. Bei sehr langen Ehen (20+ Jahre) kann er aber auch unbefristet sein.

Ehegattenunterhalt berechnen

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder Ihre Zahlungspflicht.

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Zugewinnausgleich: Wer bekommt was?

Der Zugewinnausgleich ist der wichtigste Vermögensausgleich bei Scheidung. Er gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt.

Das Prinzip

Verglichen werden die Vermögenszuwächse während der Ehe. Wer mehr dazugewonnen hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.

Beispielrechnung

  • Partner A: Anfangsvermögen 20.000 €, Endvermögen 120.000 € → Zugewinn 100.000 €
  • Partner B: Anfangsvermögen 0 €, Endvermögen 30.000 € → Zugewinn 30.000 €
  • Differenz: 70.000 €
  • Ausgleichsanspruch von B: 35.000 €

Was zählt (nicht) zum Zugewinn?

  • Zählt: Gehaltszuwächse, Wertsteigerung von Immobilien, Sparguthaben. Rentenanwartschaften laufen dagegen separat über den Versorgungsausgleich, nicht über den Zugewinn
  • Zählt nicht (privilegierter Erwerb): Erbschaften, Schenkungen, Ausstattungen – sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (nur ihre Wertsteigerung zählt)

Stichtag Endvermögen

Das Endvermögen wird zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet, nicht zum Tag der Trennung oder Scheidung!

Die gemeinsame Immobilie

Die Immobilie ist oft der größte Streitpunkt. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

Option 1: Einer übernimmt

Ein Partner kauft den anderen aus und übernimmt den Kredit allein. Dafür muss die Bank zustimmen und die Finanzierung tragbar sein.

Option 2: Verkauf

Die Immobilie wird verkauft, der Erlös nach Abzug der Schulden geteilt. Oft die sauberste Lösung, wenn auch emotional schwer.

Option 3: Weiter gemeinsam halten

Möglich, aber problematisch: Wer entscheidet über Reparaturen? Was, wenn einer verkaufen will? Nur empfehlenswert als Übergangslösung.

Wohnrecht während der Trennung

Während der Trennungszeit kann das Familiengericht einem Partner das alleinige Wohnrecht zuweisen, z.B. wenn Kinder im Haushalt leben. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Staatliche Unterstützung nutzen

Bei geringem Einkommen nach der Trennung stehen Ihnen verschiedene staatliche Hilfen zu:

Unterhaltsvorschuss

Wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, springt das Jugendamt ein. Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag – ab dem 12. Geburtstag aber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. kein Grundsicherungsgeld-Bezug des Kindes oder mindestens 600 € Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils). Höhe: maximal der Mindestunterhalt minus Kindergeld.

Grundsicherungsgeld (bis 06/2026: Bürgergeld)

Alleinerziehende mit geringem Einkommen können Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Der Regelbedarf 2026 beträgt 563 € (Alleinstehend) plus Kosten der Unterkunft plus Mehrbedarf für Alleinerziehende (12-60%).

Grundsicherungsgeld berechnen

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherungsgeld als Alleinerziehende/r.

Grundsicherungsgeld-Rechner öffnen

Wohngeld

Bei geringem Einkommen und hoher Miete können Sie Wohngeld beantragen. Es ist einkommensabhängig und orientiert sich an der Mietstufe Ihres Wohnorts.

Kinderzuschlag

Wer arbeitet, aber trotzdem knapp bei Kasse ist, kann den Kinderzuschlag bekommen: bis zu 297 € pro Kind (2026).

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag

Steuerlich gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € für das erste Kind, plus 240 € für jedes weitere Kind. Sie bekommen Steuerklasse II.

Finanz-Checkliste bei Trennung

Sofort (erste Woche)

  • Eigenes Girokonto eröffnen
  • Vollmachten für gemeinsame Konten widerrufen
  • Trennungsdatum schriftlich festhalten
  • Vermögensübersicht erstellen (Konten, Depots, Immobilien, Schulden)
  • Wichtige Dokumente sichern (Kontoauszüge, Steuerbescheide, Grundbuch)

Erste Wochen

  • Anwalt für Familienrecht konsultieren
  • Unterhalt (Trennung, Kinder) klären und einfordern
  • Versicherungen trennen (Haftpflicht, Hausrat, ggf. Kranken)
  • Kindergeld-Empfänger festlegen
  • Finanzamt informieren (Steuerklassenwechsel planen)

Vor der Scheidung

  • Zugewinnausgleich berechnen
  • Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) prüfen
  • Regelung für gemeinsame Immobilie finden
  • Schulden klären
  • Nachehelichen Unterhalt verhandeln/festlegen

Häufige Fragen zu Finanzen bei Trennung

Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Das Trennungsjahr ist Pflicht, die Scheidung kann aber länger dauern. Bei einer einjährigen Trennung und zügiger Scheidung also ca. 12-18 Monate. Danach gilt der nacheheliche Unterhalt mit anderen Regeln.
Muss ich während der Trennung arbeiten gehen?
Im ersten Trennungsjahr besteht keine Erwerbsobliegenheit – Sie müssen keinen neuen Job suchen. Ab dem zweiten Jahr wird zunehmend erwartet, dass Sie sich um Arbeit bemühen, sofern keine Kinder unter 3 Jahren zu betreuen sind oder andere Gründe dagegen sprechen.
Was passiert mit gemeinsamen Schulden?
Gemeinsame Schulden bleiben gemeinsame Schulden – gegenüber dem Gläubiger haftet ihr weiterhin beide. Im Innenverhältnis wird oft eine hälftige Teilung vereinbart. Wer in der Wohnung bleibt und den Kredit allein zahlt, kann dies beim Zugewinn berücksichtigen lassen.
Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?
Im Jahr der Trennung könnt ihr noch gemeinsam veranlagt werden (Steuerklassen III/V oder IV/IV). Ab dem 1. Januar des Folgejahres müsst ihr in Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden) wechseln. Meldet den Wechsel beim Finanzamt!
Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Hausrat wird nach „Billigkeit" aufgeteilt, nicht streng 50/50. Wer ein Gegenstand mehr braucht (z.B. Kinderbetten beim betreuenden Elternteil), bekommt ihn eher. Persönliche Gegenstände (Kleidung, Geschenke) gehören dem jeweiligen Eigentümer. Bei Streit entscheidet das Familiengericht.
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