Aktuell für 2026·Stand: August 2026

Trennungsunterhalt Rechner 2026 kostenlos berechnen.

Trennungsunterhalt berechnen: Selbstbehalt 1.600 €, Kindesunterhalt-Abzug und Erwerbstätigenbonus berücksichtigt – sofortiges Ergebnis

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Unterhaltspflichtiger (zahlt Unterhalt)

0 15.000 €

Beeinflusst den Selbstbehalt und die Berechnung

0 2.000 €

Unterhaltsberechtigter (erhält Unterhalt)

0 15.000 €

Für die Berechnung berufsbedingter Aufwendungen

0 2.000 €

Erwerbsobliegenheit

Bei längerer Trennung kann eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme bestehen

Vorrangiger Unterhalt

0 3.000 €

Kindesunterhalt wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da er vorrangig ist.

Trennungsunterhalt 2026

  • Halbteilungsgrundsatz: 45 % auf Erwerbseinkommen (1/10-Bonus), 50 % auf sonstige Einkünfte
  • Erwerbstätigenbonus: 1/10 des Einkommens verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Gilt während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung

Monatlicher Trennungsunterhalt

1.316 €

Halbteilungsgrundsatz (45 % Quote)

Bereinigte Einkommen

Unterhaltspflichtiger4.350 €
Unterhaltsberechtigter1.425 €

Differenz2.925 €

Berechnungsschritte

Nettoeinkommen Pflichtiger
4.500 €
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%)
-150 €
= Bereinigtes Einkommen Pflichtiger
4.350 €
Bereinigtes Einkommen Berechtigter
1.425 €
Einkommensdifferenz
2.925 €
45 % der Erwerbseinkommens-Differenz

Erwerbstätigenbonus: 1/10 verbleibt beim Pflichtigen (DT 2026)

1.316 €
Trennungsunterhalt nach Quote
1.316 €
Selbstbehalt Pflichtiger

Erwerbstätig

1.600 €
Max. Unterhalt (nach Selbstbehalt)
2.750 €
Endgültiger Trennungsunterhalt
1.316 €

Selbstbehalt

Selbstbehalt des Pflichtigen1.600 €
Max. zahlbarer Unterhalt2.750 €

Berechnungsgrundlage:

  • Halbteilungsgrundsatz: 45 % auf Erwerbseinkommen (1/10-Bonus), 50 % auf sonstige Einkünfte
  • Erwerbstätigenbonus: 1/10 verbleibt beim Pflichtigen
  • Selbstbehalt 2026: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)
  • Kindesunterhalt ist vorrangig zu berücksichtigen

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: August 2026):

Rechtsgrundlagen dieses Rechners

Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 12. Juli 2026

    Passende Ratgeber

    Trennungsunterhalt: Das müssen Sie wissen

    Der Trennungsunterhalt (Paragraph 1361 BGB) sichert während der Trennungszeit den ehelichen Lebensstandard für beide Ehepartner. Er wird ab der räumlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt.

    Die Berechnung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz mit 1/10-Erwerbstätigenbonus (seit 01.01.2022 bundeseinheitlich, DT 2026 Anm. B. I): Der Unterhaltsberechtigte erhält 45 % der Einkommensdifferenz. Der Erwerbstätige behält die restlichen 55 % - darin enthalten der Erwerbstätigenbonus von 1/10.

    Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

    Räumliche Trennung
    Die Ehepartner müssen getrennt leben - entweder in verschiedenen Wohnungen oder "Trennung innerhalb der Wohnung".
    Einkommensunterschied
    Der Unterhaltsberechtigte muss ein niedrigeres bereinigtes Einkommen haben als der Pflichtige.
    Keine Scheidung
    Trennungsunterhalt gilt nur bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gelten andere Regeln.
    Bedürftigkeit
    Der Berechtigte kann seinen Bedarf (ehelicher Lebensstandard) nicht aus eigenem Einkommen decken.

    Beispielrechnung: Trennungsunterhalt nach Halbteilung mit 1/10-Bonus

    Pflichtiger: 4.500 EUR | Berechtigter: 1.500 EUR netto

    Pflichtiger: 4.500 EUR | Berechtigter: 1.500 EUR netto
    PositionBetrag
    Netto Pflichtiger4.500 EUR
    - Berufsbedingte Aufwendungen (5%)- 150 EUR
    = Bereinigtes Einkommen Pflichtiger4.350 EUR
    Bereinigtes Einkommen Berechtigter1.425 EUR
    Einkommensdifferenz2.925 EUR
    x 45% (Quote)x 45,00%
    Trennungsunterhalt1.316 EUR

    Wichtige Faktoren bei der Berechnung

    1. Bereinigtes Einkommen: Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen (5%) und ggf. Kindesunterhalt abgezogen.
    2. Wohnvorteil: Wer in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich die ersparte Miete als Einkommen anrechnen lassen.
    3. Kindesunterhalt (vorrangig): Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt und wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen.
    4. Selbstbehalt: Dem Pflichtigen müssen mindestens 1.600 EUR (erwerbstätig) bzw. 1.475 EUR (nicht erwerbstätig) verbleiben.

    Erwerbsobliegenheit während der Trennung

    Während der Trennungszeit besteht grundsätzlich keine sofortige Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ändert sich jedoch mit zunehmender Trennungsdauer.

    Wann besteht Erwerbsobliegenheit?

    Erstes Trennungsjahr
    In der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Der Berechtigte muss keine Arbeit aufnehmen.
    Danach zunehmend
    Nach dem ersten Jahr steigt die Erwartung, dass der Berechtigte eine angemessene Arbeit sucht.
    Kinderbetreuung
    Bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht keine Erwerbsobliegenheit.
    Fiktives Einkommen
    Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

    Häufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt

    Alles Wichtige zur Berechnung und Dauer des Trennungsunterhalts

    Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der während der Trennungszeit – also ab der räumlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung – gezahlt wird. Er basiert auf § 1361 BGB und soll den ehelichen Lebensstandard für beide Partner sichern.

    Der Trennungsunterhalt 2026 wird nach dem bundeseinheitlichen Halbteilungsgrundsatz mit 1/10-Erwerbstätigenbonus berechnet (45 %, DT 2026 Anm. B. I): Beide Nettoeinkommen werden um berufsbedingte Aufwendungen (5 %) bereinigt, dann wird die Differenz mit 45 % multipliziert. Beispiel: Bereinigtes Einkommen Pflichtiger 4.000 €, Berechtigter 1.200 € – Differenz 2.800 € × 45 % = 1.260 € Trennungsunterhalt (vor Selbstbehalt-Prüfung).

    Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt 2026 für Erwerbstätige 1.600 €, für Nicht-Erwerbstätige 1.475 €. Dem Unterhaltspflichtigen muss mindestens dieser Betrag verbleiben. Liegt das bereinigte Einkommen darunter, entfällt oder reduziert sich der Unterhaltsanspruch.

    Trennungsunterhalt wird während der gesamten Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Das Trennungsjahr beträgt mindestens 12 Monate, kann aber auch länger dauern. Nach der Scheidung gelten andere Regeln (nachehelicher Unterhalt nach § 1569 BGB).

    Im ersten Trennungsjahr besteht meist keine Erwerbsobliegenheit. Nach länger dauernder Trennung kann jedoch eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme entstehen, insbesondere wenn keine Kinder zu betreuen sind. Dann kann ein "fiktives Einkommen" angesetzt werden.

    Quellen & Berechnungsgrundlagen

    Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: August 2026):

    Rechtsgrundlagen dieses Rechners

    Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 12. Juli 2026

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