Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Ehegattenunterhalt Rechner 2026 nachehelicher Unterhalt.

Nachehelichen Unterhalt berechnen: Halbteilungsgrundsatz (45%), Selbstbehalt 1.600 €, Befristung nach Ehedauer – alle 6 Unterhaltsarten

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Art des Unterhalts

Einkommen

€/Monat
0 €/Monat15.000 €/Monat

Steuert Selbstbehalt (1.600/1.475 €), 5%-Pauschale und Quote (45%/50%)

€/Monat
0 €/Monat10.000 €/Monat

Für 5%-Pauschale und Quote (45% Erwerbseinkommen / 50% sonstige)

€/Monat
0 €/Monat3.000 €/Monat

Wohnvorteile

€/Monat
0 €/Monat2.000 €/Monat
€/Monat
0 €/Monat2.000 €/Monat

Ehe und Person

Jahre
0 Jahre50 Jahre
Jahre
18 Jahre80 Jahre

Halbteilungsgrundsatz (seit 2022)

Der Berechtigte erhält 45% der Differenz der Erwerbseinkommen: Beide Einkommen werden hälftig geteilt, der Erwerbstätige behält zusätzlich 1/10 seines Erwerbseinkommens als Erwerbstätigenbonus. Sonstige Einkünfte (Wohnvorteil, Renten) werden ohne Bonus hälftig (50%) geteilt. Die frühere 3/7-Methode (1/7 Bonus) wurde durch das BGH-Urteil von 2019 bundeseinheitlich zum 1.1.2022 durch diesen 1/10-Bonus ersetzt.

Trennungs- vs. Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt: Während der Trennung bis zur Scheidung. Kaum Befristung.

Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung. Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) – Unterhalt nur bei besonderen Gründen.

Monatlicher Ehegattenunterhalt

1.091 €

45% Quote

Aufstockungsunterhalt

Berechnungs-Schritte (Halbteilungsgrundsatz)

1
Netto Pflichtiger - Kindesunterhalt4.000 €
2
- 5% berufsbedingte Aufwendungen150 €
3
Bereinigtes Einkommen Pflichtiger3.850 €
4
Bereinigtes Einkommen Berechtigter1.425 €
5
Einkommensdifferenz2.425 €
6
45% der Erwerbseinkommens-Differenz (Halbteilungsgrundsatz)1.091 €
7
Unterhalt nach Quote1.091 €
8
Max. Unterhalt (nach Selbstbehalt 1.600 €)2.250 €
9
Nachehelicher Ehegattenunterhalt1.091 €

Ehedauer-Faktor

50%

Längere Ehen (> 20 Jahre) führen in der Regel zu unbefristetem Unterhalt.

Aufstockungsunterhalt

§ 1573 Abs. 2 BGB

Differenz zwischen eigenem und ehelichem Lebensstandard

Zeitliche Begrenzung

Richtwert: ca. 3 Jahre (1/3 der Ehedauer)

Herabsetzung

Herabsetzung auf angemessenen Eigenbedarf nach Übergangsfrist wahrscheinlich

Was ist nachehelicher Unterhalt?

Nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt geschuldet sein. Der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bedeutet, dass jeder Ex-Partner grundsätzlich für sich selbst sorgen muss. Unterhalt gibt es nur bei besonderen Gründen.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Passende Ratgeber

Nachehelicher Unterhalt: Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ex-Partner muss grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Unterhalt gibt es nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen.

Der nacheheliche Unterhalt wird nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet: Von beiden bereinigten Einkommen bleiben 10 % als Erwerbstätigenbonus anrechnungsfrei, den Rest teilen sich beide je zur Hälfte — der Berechtigte erhält also 45 % der Einkommensdifferenz. Die frühere 3/7-Methode (1/7-Bonus) wurde durch ein BGH-Urteil von 2019 zum 1.1.2022 bundeseinheitlich abgelöst.

Die 6 Unterhaltsgründe nach Scheidung

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
Bei Betreuung gemeinsamer Kinder. Mindestens bis Kind 3 Jahre alt ist, danach Einzelfallprüfung.
Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
Wenn zum Scheidungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist (Rentenalter).
Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
Bei krankheits- oder behinderungsbedingter Erwerbsminderung zum Scheidungszeitpunkt.
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
Ausgleich zum ehelichen Lebensstandard, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht.

Beispielrechnung: Aufstockungsunterhalt nach 12 Jahren Ehe

Ex-Mann verdient 4.500 EUR netto, Ex-Frau 1.800 EUR netto (beide erwerbstätig)

Ex-Mann verdient 4.500 EUR netto, Ex-Frau 1.800 EUR netto (beide erwerbstätig)
PositionBetrag
Netto Pflichtiger4.500 EUR
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150 EUR)- 150 EUR
Bereinigtes Einkommen Pflichtiger4.350 EUR
Bereinigtes Einkommen Berechtigter (1.800 - 90)1.710 EUR
Einkommensdifferenz2.640 EUR
x 45% (Halbteilung, 1/10-Bonus in der Quote)x 45%
Unterhalt1.188 EUR

Mit vorrangigem Kindesunterhalt (800 EUR/Monat)

Mit vorrangigem Kindesunterhalt (800 EUR/Monat)
PositionBetrag
Netto Pflichtiger4.500 EUR
- Kindesunterhalt (vorrangig)- 800 EUR
- Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150 EUR)- 150 EUR
Bereinigtes Einkommen Pflichtiger3.550 EUR
Bereinigtes Einkommen Berechtigter (1.800 - 90)1.710 EUR
Einkommensdifferenz1.840 EUR
Unterhalt (45%)828 EUR

Befristung und Herabsetzung des Unterhalts

Nachehelicher Unterhalt ist in der Regel zeitlich begrenzt (§ 1578b BGB). Die Dauer richtet sich nach der Ehedauer und den ehelichen Lebensverhältnissen.

Faustregeln zur Befristung

  1. Kurze Ehe (unter 3 Jahre): In der Regel kein oder nur sehr kurz befristeter Unterhalt.
  2. Mittlere Ehedauer (3–10 Jahre): Befristung auf etwa 1/3 bis 1/2 der Ehedauer üblich.
  3. Lange Ehe (10–20 Jahre): Längere Befristung, aber Herabsetzung auf Eigenbedarf möglich.
  4. Sehr lange Ehe (über 20 Jahre): Oft unbefristeter Unterhalt, da eheliche Lebensverhältnisse prägend waren.

Häufig gestellte Fragen zum Ehegattenunterhalt

Alles Wichtige zu Berechnung, Befristung und Unterhaltsgründen

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen beider Ex-Partner ermitteln (abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen, max. 150 €, und vorrangigem Kindesunterhalt). Schritt 2: 45 % der Differenz der Erwerbseinkommen ergeben den Unterhaltsanspruch — der 1/10-Erwerbstätigenbonus steckt bereits in der Quote (50 % × 9/10 = 45 %). Sonstige Einkünfte wie Wohnvorteil oder Renten werden ohne Bonus hälftig (50 %) geteilt. Beispiel: 4.000 € Netto Pflichtiger, 1.600 € Netto Berechtigte (beide erwerbstätig) → bereinigt 3.850 €/1.520 €, Differenz 2.330 € × 45 % ≈ 1.049 € monatlich.

Trennungsunterhalt wird während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt wird nach der Scheidung gezahlt (§§ 1569 ff. BGB). Der wesentliche Unterschied: Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung – Unterhalt gibt es nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen.

Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur aus bestimmten Gründen: Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit/Erwerbsminderung (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), Aufstockung auf den ehelichen Lebensstandard (§ 1573 Abs. 2 BGB) oder Ausbildung/Fortbildung (§ 1575 BGB).

Die Dauer hängt von der Unterhaltsart und Ehedauer ab. Bei langen Ehen (über 20 Jahre) kann der Unterhalt unbefristet sein. Bei kürzeren Ehen ist eine Befristung auf 1/3 bis 1/2 der Ehedauer üblich. Betreuungsunterhalt gilt mindestens bis das jüngste Kind 3 Jahre alt ist.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Gegenüber geschiedenen Ehegatten beträgt er 2026: 1.600 € bei Erwerbstätigkeit bzw. 1.475 € ohne Erwerbstätigkeit. Der Ehegattenunterhalt ist nachrangig zum Kindesunterhalt – Kindesunterhalt wird daher vorher vom Einkommen abgezogen.

Ja, der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB verwirkt werden, z. B. wenn der Berechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingeht (eheähnliche Gemeinschaft), den Pflichtigen schwerwiegend beleidigt oder sich mutwillig bedürftig gemacht hat. Das Gericht entscheidet im Einzelfall.

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