Nachehelicher Unterhalt: Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ex-Partner muss grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Unterhalt gibt es nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen.
Der nacheheliche Unterhalt wird nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet: Von beiden bereinigten Einkommen bleiben 10 % als Erwerbstätigenbonus anrechnungsfrei, den Rest teilen sich beide je zur Hälfte — der Berechtigte erhält also 45 % der Einkommensdifferenz. Die frühere 3/7-Methode (1/7-Bonus) wurde durch ein BGH-Urteil von 2019 zum 1.1.2022 bundeseinheitlich abgelöst.
Die 6 Unterhaltsgründe nach Scheidung
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Bei Betreuung gemeinsamer Kinder. Mindestens bis Kind 3 Jahre alt ist, danach Einzelfallprüfung.
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Wenn zum Scheidungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist (Rentenalter).
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Bei krankheits- oder behinderungsbedingter Erwerbsminderung zum Scheidungszeitpunkt.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Ausgleich zum ehelichen Lebensstandard, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht.