Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Elternunterhalt-Rechner 2026 100.000-Euro-Grenze prüfen.

Prüfen Sie kostenlos, ob Sie für Ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen – inklusive 100.000-Euro-Grenze, Selbstbehalt und Zahlbetrag

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Eigenes Einkommen

€/Jahr
0 €/Jahr200.000 €/Jahr
€/Monat
0 €/Monat15.000 €/Monat

Familienstand

Erhöht den Selbstbehalt (Familienselbstbehalt)

Pflegebedarf der Eltern

€/Monat
0 €/Monat5.000 €/Monat

Heim- bzw. Pflegekosten abzüglich Rente und eigenem Vermögen der Eltern.

100.000-Euro-Grenze (§ 94 Abs. 1a SGB XII)

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) müssen Kinder nur zahlen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt. Das Einkommen des Ehe-/Lebenspartners zählt für diese Grenze nicht mit.

Kein Elternunterhalt geschuldet

0 €

Freigrenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII

Ihr Bruttojahreseinkommen liegt bei oder unter 100.000 €. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) sind Kinder unterhalb dieser Grenze grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt verpflichtet.

Wichtige Hinweise

  • Ihr eigenes Bruttojahreseinkommen liegt bei oder unter der gesetzlichen Grenze von 100.000 €. Sie werden grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz).
  • Es gilt eine Vermutungsregel: Das Sozialamt fragt nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Grenze nach Ihren Einkommensverhältnissen.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Elternunterhalt: Die 100.000-Euro-Grenze seit 2020

Werden Eltern pflegebedürftig und reichen ihre eigene Rente sowie ihr Vermögen nicht für Pflegeheim- oder Pflegekosten aus, springt zunächst das Sozialamt ein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2020) darf das Sozialamt bei den Kindern jedoch nur noch Rückgriff nehmen, wenn deren eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Diese Grenze gilt individuell pro Kind und unabhängig vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Damit sind die allermeisten erwerbstätigen Kinder vom Elternunterhalt befreit.

Die wichtigsten Eckpunkte

Individuelle Prüfung
Die 100.000-€-Grenze gilt für jedes Kind einzeln – Geschwistereinkommen werden nicht addiert.
Nur eigenes Einkommen
Das Einkommen des Ehe-/Lebenspartners zählt für die Grenzprüfung nicht mit.
Vermutungsregel
Das Sozialamt fragt nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Grenze nach.
Gesamteinkommen zählt
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV – inkl. Kapital- und Mieteinnahmen.

Berechnung oberhalb der 100.000-Euro-Grenze

Beispiel: 120.000 € Bruttojahreseinkommen, ledig, 900 € Pflegebedarf

Beispiel: 120.000 € Bruttojahreseinkommen, ledig, 900 € Pflegebedarf
PositionBetrag
Bruttojahreseinkommen120.000 €
Monatliches Nettoeinkommen4.500 €
- Angemessener Selbstbehalt- 2.650 €
Einkommen über Selbstbehalt1.850 €
x 30% (anrechenbar)555 €
Begrenzt durch Pflegebedarf555 € (< 900 €)

Was beeinflusst die Höhe des Elternunterhalts?

  1. Angemessener Selbstbehalt: Erstmals seit 2020 wieder in der Düsseldorfer Tabelle 2026 verankert: 2.650 € für Alleinstehende (BGH, XII ZB 6/24).
  2. Familienselbstbehalt: Bei Ehe/Lebenspartnerschaft erhöht sich der Selbstbehalt um 2.120 € für den Partner.
  3. 70%-Anrechnungsfreiheit: Von dem Einkommen oberhalb des Selbstbehalts bleiben 70% anrechnungsfrei – nur 30% zählen für den Unterhalt.
  4. Tatsächlicher Pflegebedarf: Der Unterhalt wird nie höher berechnet, als tatsächlich zur Deckung der Pflegekosten benötigt wird.

Schenkungsrückforderung: Ein separates Thema

Unabhängig von der 100.000-Euro-Grenze für den laufenden Elternunterhalt kann das Sozialamt unter Umständen Schenkungen der Eltern zurückfordern (§ 528 BGB), wenn diese innerhalb von 10 Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgt sind. Dies betrifft auch Kinder, deren Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze liegt.

Häufig gestellte Fragen zum Elternunterhalt

Alles Wichtige zur 100.000-Euro-Grenze und zur Berechnung

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2020) müssen Kinder erst zahlen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Liegt Ihr Einkommen darunter, sind Sie grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt verpflichtet – unabhängig vom Vermögen oder Einkommen Ihres Ehepartners.

Nein. Die 100.000-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf das eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bleibt bei dieser Prüfung außen vor, fließt aber in die spätere Unterhaltsberechnung über den Familienselbstbehalt ein, falls die Grenze überschritten wird.

Oberhalb der Grenze wird zunächst der angemessene Selbstbehalt abgezogen (2.650 € für Alleinstehende, zzgl. 2.120 € Familienselbstbehalt bei Ehe-/Lebenspartnern, Düsseldorfer Tabelle 2026). Vom übersteigenden Einkommen sind 70 % anrechnungsfrei – nur 30 % werden für den Elternunterhalt herangezogen. Der Betrag wird zusätzlich durch den tatsächlichen ungedeckten Pflegebedarf der Eltern begrenzt.

Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV – also nicht nur das Gehalt, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung. Es gilt eine Vermutungsregel: Das Sozialamt fragt nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Grenze nach den Einkommensverhältnissen.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln – die Einkommen mehrerer Geschwister werden nicht zusammengerechnet. Überschreitet nur ein Kind die Grenze, ist grundsätzlich auch nur dieses Kind zum Unterhalt herangezogen.

Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden (§ 528 BGB), wenn die Eltern innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung bedürftig werden. Dies ist unabhängig von der 100.000-Euro-Grenze zu prüfen und sollte im Einzelfall anwaltlich geklärt werden.

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