Elternunterhalt: Die 100.000-Euro-Grenze seit 2020
Werden Eltern pflegebedürftig und reichen ihre eigene Rente sowie ihr Vermögen nicht für Pflegeheim- oder Pflegekosten aus, springt zunächst das Sozialamt ein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2020) darf das Sozialamt bei den Kindern jedoch nur noch Rückgriff nehmen, wenn deren eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Diese Grenze gilt individuell pro Kind und unabhängig vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Damit sind die allermeisten erwerbstätigen Kinder vom Elternunterhalt befreit.
Die wichtigsten Eckpunkte
- Individuelle Prüfung
- Die 100.000-€-Grenze gilt für jedes Kind einzeln – Geschwistereinkommen werden nicht addiert.
- Nur eigenes Einkommen
- Das Einkommen des Ehe-/Lebenspartners zählt für die Grenzprüfung nicht mit.
- Vermutungsregel
- Das Sozialamt fragt nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Grenze nach.
- Gesamteinkommen zählt
- Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV – inkl. Kapital- und Mieteinnahmen.