Fristen berechnen nach §§ 187 bis 193 BGB
Wann beginnt eine Frist, wann endet sie, und was gilt am Wochenende? Die Regeln aus dem BGB mit Beispielen für Widerruf, Kündigung und Bescheide.
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Ob Widerruf, Kündigung oder Einspruch: Viele Fristen bestimmt das Gesetz nur mit „14 Tage“ oder „ein Monat“. Wie daraus ein konkreter letzter Tag wird, regeln die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie gelten auch für Gerichte und Behörden, dort mit einigen Abweichungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Löst ein Ereignis die Frist aus (etwa der Erhalt eines Briefs), zählt dieser Tag nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Eine Tagesfrist endet mit Ablauf ihres letzten Tages, also um 24 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB).
- Wochen- und Monatsfristen enden am Tag mit derselben Benennung oder Zahl wie der Tag des Ereignisses (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am Monatsletzten – aus dem 31. wird etwa der 28. Februar (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB).
Wann eine Frist beginnt
Der Normalfall: Ein Ereignis setzt die Frist in Gang, zum Beispiel der Zugang einer Kündigung oder die Lieferung einer Ware. Dann wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt am Folgetag um 0 Uhr.
Anders, wenn der Beginn eines Tages maßgeblich ist, etwa bei einem Vertrag „ab 1. April“. Dann zählt dieser Tag mit (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt für den Geburtstag bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Lebensalter: ein Tag früher
Weil der Geburtstag mitzählt, vollendet man ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag. Wer am 10. Mai 2009 geboren ist, ist mit Ablauf des 9. Mai 2027 volljährig im Rechtssinn.
Wann eine Frist endet
- Tagesfrist: Sie endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB).
- Wochenfrist: Sie endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der dieselbe Benennung hat wie der Tag des Ereignisses – ein Ereignis am Dienstag führt zu einem Fristende am Dienstag (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Monats- und Jahresfrist: Sie endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat, der dieselbe Zahl hat wie der Tag des Ereignisses (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Kürzerer Monat: Fehlt dieser Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Frist ab Tagesbeginn: Sie endet mit Ablauf des Vortags des entsprechenden Tages – ein Jahr ab 1. April 2027 endet mit Ablauf des 31. März 2028 (§ 188 Abs. 2 BGB).
Einige Begriffe legt das Gesetz fest: Ein halbes Jahr sind sechs Monate, ein Vierteljahr drei Monate, ein halber Monat 15 Tage (§ 189 BGB). „Anfang des Monats“ ist der 1., „Mitte“ der 15. und „Ende“ der letzte Tag des Monats (§ 192 BGB). Muss ein Zeitraum nicht am Stück verlaufen, zählt ein Monat 30 und ein Jahr 365 Tage (§ 191 BGB). Eine verlängerte Frist läuft ab dem Ende der alten weiter (§ 190 BGB).
Datum plus Tage
Tage zu einem Datum addieren oder den Abstand zwischen zwei Daten bestimmen.
Fristende am Wochenende oder Feiertag
Ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, Samstag oder einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). Welche Feiertage gelten, hängt also vom Ort ab – der Reformationstag verschiebt eine Frist in Hamburg, aber nicht in Bayern.
Für Fristen im Zivilprozess gilt dasselbe: Endet eine Frist an einem Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO). Nach Stunden bemessene Fristen zählen Sonntage, allgemeine Feiertage und Samstage dort nicht mit (§ 222 Abs. 3 ZPO).
Nur das Ende verschiebt sich
§ 193 BGB verschiebt nur das Ende. Fällt ein Wochenende mitten in die Frist, zählt es voll mit. Und nicht bei jeder Frist ist klar, ob § 193 BGB greift. Wer sicher gehen will, handelt vor dem Wochenende.
Feiertage am Erklärungsort
Alle gesetzlichen Feiertage eines Jahres für jedes Bundesland.
Beispiele Schritt für Schritt
Alle Beispiele mit echten Wochentagen im Jahr 2027. Sie zeigen die Rechenregeln, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Fall | Auslöser | Fristende | Regel |
|---|---|---|---|
| Widerruf eines Online-Kaufs (14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB) | Ware erhalten am Mittwoch, 3. März 2027 (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB) | Mittwoch, 17. März 2027, 24 Uhr | Erhaltstag zählt nicht; 14. Tag ist der 17. März (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). |
| Frist von zwei Wochen | Schreiben zugegangen am Dienstag, 9. März 2027 | Dienstag, 23. März 2027, 24 Uhr | Gleicher Wochentag zwei Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB). |
| Frist von einem Monat ab dem 31. | Ereignis am Sonntag, 31. Januar 2027 | Montag, 1. März 2027, 24 Uhr | Februar hat keinen 31., also Sonntag, 28. Februar (§ 188 Abs. 3 BGB); Sonntag, daher nächster Werktag (§ 193 BGB). |
| Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2027 (vier Wochen, § 622 Abs. 1 BGB) | Zugang spätestens am Montag, 3. Mai 2027 | Montag, 31. Mai 2027 | Vier Wochen ab dem Tag nach dem Zugang enden am gleichen Wochentag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). |
| Einspruch gegen einen Steuerbescheid (ein Monat, § 355 Abs. 1 AO) | Bescheid am Montag, 5. Juli 2027 zur Post gegeben; bekannt gegeben am vierten Tag, Freitag, 9. Juli 2027 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) | Montag, 9. August 2027, 24 Uhr | Gleiche Tageszahl im Folgemonat (§ 108 Abs. 1 AO mit § 188 Abs. 2 BGB). |
| Volljährigkeit | Geburt am 10. Mai 2009 | mit Ablauf des 9. Mai 2027 | Volljährig mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB); der Geburtstag zählt mit (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB), daher Ende am Vortag (§ 188 Abs. 2 BGB). |
Alter auf den Tag genau
Alter in Jahren, Monaten und Tagen zu jedem Stichtag.
Fristen bei Behörden und Gerichten
- Verwaltungsverfahren: Für Fristen und Termine gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (§ 31 Abs. 1 VwVfG). Endet eine Frist an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 31 Abs. 3 VwVfG).
- Ein von einer Behörde gesetzter Termin gilt aber auch am Wochenende oder Feiertag (§ 31 Abs. 5 VwVfG).
- Bescheide per Post: Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er kommt später oder gar nicht an (§ 41 Abs. 2 VwVfG; für Steuerbescheide § 122 Abs. 2 AO).
- Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO). Einspruch gegen einen Steuerbescheid: ebenfalls ein Monat (§ 355 Abs. 1 AO).
- Zivilprozess: Es gelten die Vorschriften des BGB (§ 222 Abs. 1 ZPO).
Der Bescheid nennt die Frist
Eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt Frist und Stelle. Bewahren Sie den Umschlag auf: Das Datum der Aufgabe zur Post kann für den Fristbeginn wichtig werden.
Häufige Fragen
Zählt der Tag des Zugangs bei einer Frist mit?
Bis wann genau läuft eine Frist am letzten Tag?
Was passiert, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt?
Wie endet eine Monatsfrist, die am 31. beginnt?
Quellen
Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesen Primärquellen oder aus den verlinkten Rechnern, die auf denselben Quellen beruhen.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 2 (Volljährigkeit) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 130 (Zugang) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 187 (Fristbeginn) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 188 (Fristende) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 189 (halbes Jahr, Vierteljahr, halber Monat) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 190 (Fristverlängerung) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 191 (Berechnung von Zeiträumen) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 192 (Anfang, Mitte, Ende des Monats) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 355 (Widerrufsrecht) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 356 (Beginn der Widerrufsfrist) (abgerufen am 30. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 622 (Kündigungsfristen) (abgerufen am 30. September 2026)
- Zivilprozessordnung, § 222 (abgerufen am 30. September 2026)
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 31 (Fristen und Termine) (abgerufen am 30. September 2026)
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 41 (Bekanntgabe) (abgerufen am 30. September 2026)
- Abgabenordnung, § 108 (Fristen und Termine) (abgerufen am 30. September 2026)
- Abgabenordnung, § 122 (Bekanntgabe) (abgerufen am 30. September 2026)
- Abgabenordnung, § 355 (Einspruchsfrist) (abgerufen am 30. September 2026)
- Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 (Widerspruchsfrist) (abgerufen am 30. September 2026)

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Full-Stack Developer und Gründer von HEADON.pro. Entwickler der Rechnerzentrale.