Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Wie lange darf ich arbeiten, wann steht mir eine Pause zu, wie viel Ruhe bis zur nächsten Schicht? Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes mit Pausentabelle.

Gehalt & Arbeit3 verknüpfte RechnerLesezeit: 8 Min.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt die Gesundheit von Beschäftigten: Es begrenzt die tägliche Arbeitszeit, schreibt Pausen und Ruhezeiten vor und schützt Sonn- und Feiertage. Es setzt Mindeststandards – Tarifverträge und Arbeitsverträge dürfen für Sie günstiger sein, nur in engen Grenzen ungünstiger.

Das Wichtigste in Kürze

  • Werktäglich sind 8 Stunden erlaubt, bis zu 10 Stunden nur mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG).
  • Mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause; mehr als 9 Stunden: 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
  • Nach Arbeitsende müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe folgen (§ 5 ArbZG).
  • An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit gesetzlichen Ausnahmen (§§ 9, 10 ArbZG).
  • Für Jugendliche unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengeren Grenzen (§ 18 Abs. 2 ArbZG).

Höchstens 8, ausnahmsweise 10 Stunden am Tag

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Werktäglich darf sie 8 Stunden nicht überschreiten. Auf bis zu 10 Stunden darf sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (so ausdrücklich § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz), also auch der Samstag. Rechnerisch ergeben sich daraus 48 Stunden pro Woche (6 × 8 Stunden) im Durchschnitt und höchstens 60 Stunden in einzelnen Wochen (6 × 10 Stunden). Eine eigene Wochengrenze nennt das Arbeitszeitgesetz nicht.

Mehrere Jobs zählen zusammen

Wer neben dem Hauptjob einen Minijob hat, muss beide Arbeitszeiten addieren. Die Grenze von 8 bzw. 10 Stunden gilt für die Summe (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

Arbeitszeit und Feierabend berechnen

Beginn, Ende und Pausen eingeben – mit Prüfung der Grenzen aus dem Arbeitszeitgesetz.

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Pausen: 30 oder 45 Minuten

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG).

Gesetzliche Mindestpause je Arbeitszeit (§ 4 ArbZG)
Arbeitszeit ohne PausenMindestpause
5:00 Std.0 Min.
6:00 Std.0 Min.
6:15 Std.30 Min.
8:00 Std.30 Min.
9:00 Std.30 Min.
9:15 Std.45 Min.
10:00 Std.45 Min.
  • Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG).
  • Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG).
  • Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG) – eine Ausnahme gilt im Bergbau unter Tage.
  • Genau 6 Stunden Arbeit erfordern nach dem Gesetz noch keine Pause, 6 Stunden und 1 Minute schon.

Stunden zusammenrechnen

Zeiten addieren und Pausen abziehen, auch über Mitternacht.

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11 Stunden Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Beispiel: Wer um 22 Uhr Feierabend hat, darf frühestens um 9 Uhr am nächsten Tag wieder anfangen.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten und Hotels, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in Landwirtschaft und Tierhaltung darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Tarifverträge können weitere Abweichungen zulassen (§ 7 ArbZG).

Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage

  • Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).
  • Nachtarbeitnehmer dürfen werktäglich 8 Stunden arbeiten, bis zu 10 Stunden nur mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
  • An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG); Ausnahmen gelten etwa für Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten und Verkehrsbetriebe (§ 10 ArbZG).
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
  • Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen; nach Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

Arbeitszeit aufzeichnen

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen, die über 8 Stunden werktäglich hinausgeht, und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21).

Überstunden berechnen

Überstunden und ihre Vergütung aus Soll- und Ist-Zeit.

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Für wen das Gesetz nicht gilt

Das Gesetz gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und Chefärzte, für Leiter öffentlicher Dienststellen, für Beschäftigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen leben und sie betreuen, und für den liturgischen Bereich der Kirchen (§ 18 Abs. 1 ArbZG). Für Seeleute gilt das Seearbeitsgesetz (§ 18 Abs. 3 ArbZG).

Jugendliche unter 18

Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG), mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden; nicht länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause (§ 11 JArbSchG).

Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebs- und Dienstvereinbarungen können in bestimmten Grenzen abweichen, etwa einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen (§ 7 ArbZG). Schauen Sie deshalb auch in Ihren Tarifvertrag.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich pro Tag arbeiten?
8 Stunden werktäglich, ohne Pausen gerechnet. Bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen 8 Stunden pro Werktag nicht übersteigt (§ 3 ArbZG).
Ab wann steht mir eine Pause zu?
Bei mehr als 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Sie darf in Blöcke von mindestens 15 Minuten geteilt werden (§ 4 ArbZG).
Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Schichten sein?
Mindestens 11 Stunden am Stück (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In einigen Branchen darf sie um eine Stunde kürzer sein, wenn das mit einer Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Wie viele Stunden pro Woche sind erlaubt?
Das Gesetz nennt eine Tagesgrenze, keine Wochengrenze. Weil auch der Samstag Werktag ist, ergeben sich rechnerisch 48 Stunden im Durchschnitt und höchstens 60 Stunden in einzelnen Wochen (§ 3 ArbZG).
Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
Nein. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Eine Ausnahme gilt im Bergbau unter Tage.

Quellen

Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesen Primärquellen oder aus den verlinkten Rechnern, die auf denselben Quellen beruhen.

  1. Arbeitszeitgesetz, § 2 (Begriffsbestimmungen) (abgerufen am 30. September 2026)
  2. Arbeitszeitgesetz, § 3 (Arbeitszeit) (abgerufen am 30. September 2026)
  3. Arbeitszeitgesetz, § 4 (Ruhepausen) (abgerufen am 30. September 2026)
  4. Arbeitszeitgesetz, § 5 (Ruhezeit) (abgerufen am 30. September 2026)
  5. Arbeitszeitgesetz, § 6 (Nacht- und Schichtarbeit) (abgerufen am 30. September 2026)
  6. Arbeitszeitgesetz, § 7 (Abweichende Regelungen) (abgerufen am 30. September 2026)
  7. Arbeitszeitgesetz, § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe) (abgerufen am 30. September 2026)
  8. Arbeitszeitgesetz, § 10 (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) (abgerufen am 30. September 2026)
  9. Arbeitszeitgesetz, § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) (abgerufen am 30. September 2026)
  10. Arbeitszeitgesetz, § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise) (abgerufen am 30. September 2026)
  11. Arbeitszeitgesetz, § 18 (Nichtanwendung des Gesetzes) (abgerufen am 30. September 2026)
  12. Arbeitsschutzgesetz, § 3 (abgerufen am 30. September 2026)
  13. Bundesurlaubsgesetz, § 3 (Werktage) (abgerufen am 30. September 2026)
  14. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21 (abgerufen am 30. September 2026)
  15. Jugendarbeitsschutzgesetz, § 8 (Dauer der Arbeitszeit) (abgerufen am 30. September 2026)
  16. Jugendarbeitsschutzgesetz, § 11 (Ruhepausen) (abgerufen am 30. September 2026)
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