Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Überstunden Auszahlen Rechner 2026 Netto-Auszahlung berechnen.

Was bleibt von Überstunden netto? Auszahlung oder Freizeitausgleich vergleichen.

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform
1.000 10.000 €
10 Std.45 Std.
1 Std.50 Std.

Gesetzentwurf (Arbeitsmarktstärkungsgesetz) – Stand Juli 2026 noch nicht in Kraft

8-9% Kirchensteuer auf Lohnsteuer

Geplant: steuerfreie Mehrarbeits-Zuschläge

Ein Gesetzentwurf (Arbeitsmarktstärkungsgesetz) sieht vor, Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit-Schwelle (40 Std./Woche, tarifgebunden 34 Std.) bis 25% des Grundlohns lohnsteuerfrei zu stellen – Sozialabgaben blieben bestehen. Stand Juli 2026 ist dies noch nicht in Kraft. Über den Schalter oben kannst du die geplante Regelung simulieren.

Steuerfreie Zuschläge (§3b EStG):

  • Nachtarbeit (20-6 Uhr): bis 25% steuerfrei
  • Sonntagsarbeit: bis 50% steuerfrei
  • Feiertagsarbeit: bis 125% steuerfrei
  • Basis: max. 50€/Stunde Grundlohn

Vereinfachte Berechnung, Stand Juli 2026.

Netto-Auszahlung

139,18 €

für 10 Überstunden

Auszahlung

139,18 €

netto

Freizeitausgleich

12,5 Std.

Wert: 188,04 €

Empfehlung

Freizeitausgleich wählen

Differenz: 48,86 € für Freizeit

Berechnung Auszahlung

Stundenlohn (Basis)23,09 €
+ Zuschlag 25%28,87 €/Std.
Brutto (10 Std.)288,68 €

Abzüge:

Lohnsteuer (30,6 %)-88,45 €
Sozialversicherung-61,06 €
Netto-Auszahlung139,18 €

Hinweise

  • Freizeitausgleich ist finanziell vorteilhafter

Steuerliche Hinweise:

  • Überstunden werden mit dem Grenzsteuersatz versteuert
  • Geplant (Gesetzentwurf, Stand Juli 2026 noch nicht in Kraft): Mehrarbeits-Zuschläge über die Vollzeit-Schwelle bis 25% des Grundlohns lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig – im Rechner simulierbar
  • Nacht-/Sonntags-/Feiertagszuschläge können steuerfrei sein (§3b EStG, geltendes Recht)
  • Freizeitausgleich ist steuerneutral

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

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Überstunden auszahlen oder abfeiern?

Wenn du Überstunden angesammelt hast, stellt sich die Frage: Auszahlen lassen oder als Freizeitausgleich nehmen? Die Antwort hängt von deinem persönlichen Grenzsteuersatz ab – und davon, wie wertvoll dir Freizeit ist.

Für die Entscheidung ist es wichtig, die steuerliche Behandlung zu verstehen und den tatsächlichen Netto-Wert deiner Überstunden zu kennen. Unser Rechner zeigt dir beide Optionen transparent auf.

Wie werden Überstunden versteuert?

Überstunden werden als normales Einkommen versteuert – mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz. Das bedeutet: Je höher dein Gehalt, desto mehr Steuern zahlst du auf die Überstundenvergütung.

Beispiel: Überstundenvergütung bei 4.000€ Bruttogehalt

Beispiel: Überstundenvergütung bei 4.000€ Bruttogehalt
PositionBetrag
Überstundenvergütung (brutto)100,00 €
Lohnsteuer (ca. 31%)− 30,64 €
Solidaritätszuschlag− 0,00 €
Sozialversicherung (ca. 21%)− 21,15 €
Netto-Auszahlung48,21 €

Beim Freizeitausgleich: Du erhältst den vollen Wert deines Netto-Stundenlohns als zusätzliche Freizeit – ohne Abzüge, da kein zusätzliches Einkommen fließt.

Überstunden netto: Steuerklasse 1 vs. Steuerklasse 4 im Vergleich

Die Überstunden-Steuer hängt direkt von deiner Steuerklasse ab. Entgegen einem verbreiteten Irrtum verwenden Steuerklasse 1 (ledig) und Steuerklasse 4 (verheiratet, ähnliche Einkommen beider Partner) exakt denselben Lohnsteuertarif. Der monatliche Lohnsteuerabzug – und damit die Überstunden-Netto-Auszahlung – ist in beiden Steuerklassen bei gleichem Brutto identisch.

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 1 (3.500€ Brutto/Monat)

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 1 (3.500€ Brutto/Monat)
PositionBetrag
Überstundenvergütung (brutto)200,00 €
Lohnsteuer ca. 29% (SK 1)− 57,96 €
Sozialversicherung ca. 21%− 42,30 €
Netto-Auszahlung (SK 1)99,74 €

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 4 (3.500€ Brutto/Monat)

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 4 (3.500€ Brutto/Monat)
PositionBetrag
Überstundenvergütung (brutto)200,00 €
Lohnsteuer ca. 29% (SK 4 = SK 1)− 57,96 €
Sozialversicherung ca. 21%− 42,30 €
Netto-Auszahlung (SK 4)99,74 €

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 3 (3.500€ Brutto/Monat, Besserverdiener)

Überstunden auszahlen netto – Steuerklasse 3 (3.500€ Brutto/Monat, Besserverdiener)
PositionBetrag
Überstundenvergütung (brutto)200,00 €
Lohnsteuer ca. 21% (SK 3)− 41,85 €
Sozialversicherung ca. 21%− 42,30 €
Netto-Auszahlung (SK 3)115,85 €

Hinweis zu SK 3: Der geringere Lohnsteuerabzug in Steuerklasse 3 ist kein dauerhafter Steuervorteil – er verschiebt nur die Abzüge zum Ehepartner in Steuerklasse 5. Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung wird die tatsächliche Steuerlast über das Ehegattensplitting für beide Partner gemeinsam berechnet.

Wichtig: Der Grundlohn der Überstunde wird als regulärer Arbeitslohn nach dem Progressionsprinzip besteuert. Geltendes Recht sind die §3b-Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die steuerfrei bleiben. Ein Gesetzentwurf sieht zusätzlich vor, auch Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit-Schwelle (40 Std./Woche, tarifgebunden 34 Std.) bis zu 25% des Grundlohns lohnsteuerfrei zu stellen – diese Regelung ist Stand Juli 2026 aber noch nicht in Kraft. In beiden Fällen fallen weiterhin Sozialabgaben an.

Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG

Eine Ausnahme gibt es bei Zuschlägen für besondere Arbeitszeiten. Diese sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und können die Auszahlung deutlich attraktiver machen.

Steuerfreie Zuschläge im Überblick

Nachtarbeit (20-6 Uhr)
Bis 25% des Grundlohns steuerfrei. Bei Arbeit vor 0 Uhr oder nach 4 Uhr bis 40%.
Sonntagsarbeit
Bis 50% des Grundlohns steuerfrei. Gilt für Arbeit von 0-24 Uhr am Sonntag.
Feiertagsarbeit
Bis 125% des Grundlohns steuerfrei. Bei Arbeit am 24.12., 25.12., 26.12. oder 1.5. bis 150%.

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für einen Grundlohn bis 50€/Stunde. Die Zuschläge selbst sind aber weiterhin sozialversicherungspflichtig.

Was lohnt sich mehr?

Entscheidungsfaktoren

  1. Finanzielle Situation: Wenn du das Geld dringend brauchst, ist Auszahlung die richtige Wahl – trotz Steuerabzügen.
  2. Steuerfreie Zuschläge: Bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit können steuerfreie Zuschläge die Auszahlung deutlich attraktiver machen.
  3. Grenzsteuersatz: Bei hohem Einkommen ist der Steuernachteil größer – Freizeitausgleich wird relativ wertvoller.
  4. Work-Life-Balance: Freizeit hat auch einen immateriellen Wert. Erholung und Lebensqualität lassen sich nicht nur in Euro messen.

Faustregel: Finanziell gesehen ist die Auszahlung durch Steuern und Sozialabgaben fast immer weniger wert als der Freizeitausgleich. Der Unterschied kann je nach Grenzsteuersatz 35-45% betragen.

Rechtliche Grundlagen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die maximale Arbeitszeit: Durchschnittlich maximal 48 Stunden pro Woche über 6 Monate. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden, die Regelarbeitszeit 8 Stunden.

Überstunden müssen grundsätzlich ausgeglichen werden – durch Freizeit oder Vergütung. Ein Anspruch auf Vergütung besteht aber nur, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Wichtige Regelungen

Anordnungspflicht
Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet werden.
Vertragliche Regelung
Ohne Regelung im Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kein automatischer Anspruch auf Vergütung.
Verfallsfristen
Überstunden können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden – Ausschlussfristen beachten.
Dokumentation
Halte deine Überstunden schriftlich fest – im Streitfall liegt die Beweislast bei dir.

Häufig gestellte Fragen

Alles Wichtige zu Überstunden, Auszahlung und Freizeitausgleich

Nein – noch nicht. Ein Gesetzentwurf (Arbeitsmarktstärkungsgesetz, BMF-Referentenentwurf vom 12. September 2025) sieht vor, Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit-Schwelle hinaus bis zu 25% des Grundlohns lohnsteuerfrei zu stellen (Vollzeit = 40 Wochenstunden, tarifgebunden oder kirchlich bereits 34 Stunden). Stand Juli 2026 ist diese Regelung aber noch nicht verabschiedet – das parlamentarische Verfahren läuft, ein Verkündungsdatum steht nicht fest. Das Steueränderungsgesetz 2025 (verkündet am 23. Dezember 2025) enthielt sie nicht. Aktuell gilt daher: Zuschläge für normale Überstunden sind steuerpflichtig. Unser Rechner kann die geplante Regelung über den Schalter „Geplante Steuerfreiheit simulieren" durchrechnen. Unabhängig davon bleiben die §3b-Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei.

Die geplante Regelung (Gesetzentwurf, Stand Juli 2026 noch nicht in Kraft) würde Mehrarbeits-Zuschläge nur von der Lohnsteuer befreien, nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen. Das wäre der zentrale Unterschied zur bereits geltenden §3b-Regel für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auf den simulierten steuerfreien Zuschlag werden in der Rechnung also weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (Arbeitnehmeranteil rund 20%), solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist. Der Rechner weist den simulierten steuerfreien Anteil separat aus.

Überstunden werden wie normales Einkommen versteuert – mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz. Je höher dein Gehalt, desto mehr Steuern zahlst du auf die Überstundenvergütung. Bei einem Brutto von 4.000€/Monat liegt der Grenzsteuersatz bei ca. 31%, sodass von 100€ Überstundenvergütung nach Steuern und Sozialabgaben nur etwa 48€ netto bleiben.

Steuerfreie Zuschläge gibt es für besondere Arbeitszeiten: Nachtarbeit (20-6 Uhr) bis 25% des Grundlohns, Sonntagsarbeit bis 50%, Feiertagsarbeit bis 125%. Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für einen Grundlohn bis 50€/Stunde. Die Zuschläge sind weiterhin sozialversicherungspflichtig.

Finanziell ist Freizeitausgleich meist wertvoller, da keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Der Wert entspricht deinem Netto-Stundenlohn. Bei Auszahlung gehen je nach Grenzsteuersatz 35-45% für Steuern und Sozialabgaben verloren. Allerdings können steuerfreie Zuschläge die Auszahlung attraktiver machen.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die maximale Arbeitszeit: Durchschnittlich maximal 48 Stunden pro Woche über 6 Monate. Überstunden müssen grundsätzlich ausgeglichen werden – durch Freizeit oder Vergütung. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Nur wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ohne vertragliche Regelung besteht kein automatischer Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Überstunden müssen in der Regel vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden sein.

In Steuerklasse 4 (Verheiratete mit ähnlichem Einkommen) ist der Lohnsteuerabzug identisch mit Steuerklasse 1 – beide nutzen denselben Lohnsteuertarif. Bei 3.500€ Brutto/Monat liegt der Grenzsteuersatz auf Überstunden bei ca. 30%. Von 100€ Brutto-Auszahlung bleiben nach Lohnsteuer und Sozialabgaben (~20%) rund 50€ netto. Ab einer größeren Anzahl Überstunden kann der nächst-höhere Steuersatz greifen, daher lohnt sich oft eine Aufteilung über zwei Steuerjahre, falls möglich.

Steuerklasse 5 hat den ungünstigsten Lohnsteuerabzug, da der Ehepartner in Steuerklasse 3 die Freibeträge nutzt. Von 100€ Überstunden-Brutto bleiben oft nur 50–55€ netto. Tipp: Im Folgejahr wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung viel davon zurückgeholt — die Steuerschuld bemisst sich am Gesamteinkommen beider Partner, nicht am vorläufigen Lohnsteuerabzug.

In Steuerklasse 1 (ledig, keine Kinder) liegt der Grenzsteuersatz bei mittlerem Einkommen von ca. 3.500€/Monat bei rund 30%. Von 100€ Überstunden-Brutto bleiben nach Lohnsteuer (~30%) und Sozialabgaben (~20%) typischerweise rund 50€ netto. Bei höherem Einkommen steigt der Grenzsteuersatz weiter, sodass die Netto-Auszahlung sinkt. Unser Rechner zeigt dir die genaue Überstunden-Netto-Auszahlung für dein Gehalt.

Der Grundlohn der Überstunde wird als normaler Arbeitslohn mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (Progressionsprinzip). Bei den Zuschlägen ist zu unterscheiden: Zuschläge nach §3b EStG für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuerfrei – das ist geltendes Recht. Zusätzlich sieht ein Gesetzentwurf vor, auch Zuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit-Schwelle bis 25% des Grundlohns lohnsteuerfrei zu stellen; diese Regelung ist Stand Juli 2026 aber noch nicht in Kraft. In beiden Fällen bleiben die Zuschläge sozialversicherungspflichtig.

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