Abfindungsrechner 2026
Netto-Abfindung mit Fünftelregelung (§34 EStG) berechnen – Einzel- & Zusammenveranlagung, Arbeitgeber-Sicht, Netto-Ziel
- Aktualisiert
- Werte geprüft
- Grundlage
- § 34 EStG, PAP 2026
Tippen oder seitlich ziehen
Ohne Abfindung verdiene ich € brutto im Jahr, Steuerklasse , wohnhaft in , Kirchensteuer, Kinder.
Genau prüfen (Zusammenballung)Nicht geprüft – Schätzung
Steuererklärung und VersicherungEinzelveranlagung · Werbungskosten-Pauschbetrag · gesetzlich 2,9 %
Veranlagung in der Steuererklärung
Für die Fünftelregelung zählt die Veranlagung, nicht die Lohnsteuerklasse. Die Steuerklasse belegt sie nur vor. Steuerklasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
Leer lassen = Pauschbetrag von 1.230 €.
Krankenversicherung
Voreingestellt ist der Durchschnitt 2026 (2,9 %).
Das Jahresbrutto wird aus Monatsbrutto × 12 geschätzt – bei Sonderzahlungen bitte anpassen.
Von 30.000 € Abfindung bleiben Ihnen 20.330 € – mit Fünftelregelung voraussichtlich 1.248 € mehr als ohne.
Auch hier tippen oder ziehen: Aus Ihrem Wunsch-Netto wird die nötige Abfindung brutto.
Anwendbarkeit ungeprüft
Ob Ihre Einkünfte im Auszahlungsjahr „zusammengeballt“ sind (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG), ist nicht geprüft. Unter „Genau prüfen“ können Sie das prüfen lassen.
Möglicher Vorteil durch die Fünftelregelung+1.248 €
Ohne Fünftelregelung blieben 19.082 € – mit ihr 4,2 % mehr netto.
RZ-26 · headon.pro
Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld beginnt ohne Wartezeit.
Tage, um die die Stelle vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endete. 0 = Frist eingehalten.
- Ruhen wegen Abfindung (45 % der Abfindung angerechnet)Bei eingehaltener Kündigungsfrist ruht der Anspruch nicht (§ 158 Abs. 1 SGB III). Das Ruhen verschiebt nur den Beginn, die Dauer bleibt.
- keins
- Arbeitslosengeld im Monat (geschätzt)
- 1.637,85 €
Annahme: mindestens 24 Monate versichert, Monatsbrutto = Jahresbrutto ÷ 12. Die Abfindung selbst wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet; sie kann es nur ruhen lassen (§ 158 SGB III). Im Arbeitslosengeld-Rechner mit diesen Werten weiterrechnen
Was bleibt von der Abfindung?
Netto je Abfindungshöhe, mit und ohne Fünftelregelung. Ziehen Sie den Punkt, um die Abfindung zu ändern.
Das können Sie tun
Den Vorteil bekommen Sie über die Steuererklärung
Seit 2025 behält Ihr Arbeitgeber zunächst die volle Steuer auf die Abfindung ein – ohne Fünftelregelung. Die günstigere Besteuerung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung.
Greift die Fünftelregelung bei Ihnen?
Mit Austrittsmonat, Lohn danach und Ihren Einkünften im Vorjahr prüft der Rechner die Zusammenballung – unter „Genau prüfen“.
So wurde gerechnet
Ihr zu versteuerndes Einkommen
- Jahresbrutto ohne Abfindung
- 50.000 €
- WerbungskostenPauschbetrag
- − 1.230 €
- Vorsorgeaufwand (Rente, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)
- − 10.050 €
- Sonderausgaben-Pauschbetrag
- − 36 €
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
- 38.684 €
Fünftelregelung Schritt für Schritt
Die Steuer wird so berechnet, als flösse nur ein Fünftel der Abfindung zu. Die Mehrsteuer darauf wird mal fünf genommen. So rutscht die Abfindung nicht voll in den Spitzensteuersatz.
- 1. Steuer auf Ihr Einkommen ohne Abfindung
- 6.796 €
- 2. Steuer auf Einkommen + ein Fünftel der Abfindung38.684 € + 6.000 €
- 8.730 €
- 3. Differenz aus 2. und 1.
- 1.934 €
- 4. Differenz × 5 = Einkommensteuer auf die Abfindung
- 9.670 €
Besteuerungsvergleich
- Netto bei regulärer Besteuerung
- 19.082 €
- Netto mit Fünftelregelungmaßgeblich
- 20.330 €
Von brutto zu netto
- Abfindung brutto
- 30.000 €
- Einkommensteuer
- − 9.670 €
- Abzüge gesamt
- 9.670 €
- Abfindung netto
- 20.330 €
Schätzung – Annahmen
- Gesetzliche Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (änderbar)
- Keine weiteren Einkünfte neben dem Arbeitslohn
- Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben
- Keine Lohnersatzleistungen, daher kein Progressionsvorbehalt
- Kindergeldanspruch für zwölf Monate
Grundlage: § 34 EStG (Fünftelregelung), Einkommensteuertarif § 32a EStG 2026, Programmablaufplan des BMF. Die Abfindung selbst ist sozialversicherungsfrei.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach §34 EStG ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Da unser progressives Steuersystem bei höheren Einkommen auch höhere Steuersätze anwendet, würde eine einmalige hohe Abfindung besonders stark besteuert.
Die Fünftelregelung mildert diese Progression: Die Steuer wird so berechnet, als wäre die Abfindung gleichmäßig über 5 Jahre verteilt ausgezahlt worden. Dadurch rutscht ein geringerer Teil der Abfindung in höhere Steuerzonen.
Vorteile der Fünftelregelung
- Steuerersparnis
- Bis zu mehrere tausend Euro weniger Steuern durch Progressionsmilderung
- Echte Abfindung beitragsfrei
- Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind beitragsfrei; abgegoltene Entgeltansprüche (unechte Abfindung) sind Arbeitsentgelt (§14 SGB IV).
- Automatische Prüfung
- Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung automatisch an, wenn sie günstiger ist
- Rückwirkend möglich
- Auch für vergangene Jahre über die Steuererklärung beantragbar
So berechnet sich die Fünftelregelung
Faktoren, die Ihre Steuerersparnis beeinflussen
- Höhe der AbfindungJe höher die Abfindung, desto größer der Progressionseffekt und damit die Ersparnis
- Reguläres JahreseinkommenBei niedrigem Grundeinkommen ist der Effekt oft geringer
- Veranlagung & PartnereinkommenZusammenveranlagung mit gering verdienendem Partner senkt den Grenzsteuersatz auf die Abfindung (Splitting), ein gut verdienender Partner erhöht ihn
- KinderfreibeträgeReduzieren die Steuerlast zusätzlich und beeinflussen den Soli
- Kirchensteuer8-9% der Lohnsteuer, erhöht die Gesamtbelastung
- Reguläres Jahreseinkommen
- 45.000 €
- Abfindung
- 30.000 €
- 1/5 der Abfindung
- 6.000 €
- Steuer auf 45.000€
- 5.577 €
- Steuer auf 51.000€ (+ 1/5)
- 7.428 €
- Differenz × 5
- 9.255 €
- Steuer auf Abfindung (Fünftelregelung)
- 9.255 €
Zum Vergleich: Ohne Fünftelregelung würde die Abfindung mit Ihrem regulären Grenzsteuersatz von ca. 40% besteuert werden – das wären ca. 10.503€ Steuern. Mit der Fünftelregelung sparen Sie in diesem Beispiel über 1.200€.
Wer im Kündigungsjahr noch ausstehende Mehrstunden vergütet bekommt, sollte beachten, dass diese als regulärer Arbeitslohn in das Jahreseinkommen einfließen und damit die Progression bei der Abfindungsberechnung erhöhen. Mit dem Überstunden auszahlen Rechner lässt sich die Nettoauszahlung der Mehrstunden separat ermitteln.
Steuerklasse oder Veranlagung – was zählt bei der Abfindung?
Seit 2025 wirkt die Fünftelregelung nur noch in der Einkommensteuer-Veranlagung. Dort zählt nicht Ihre Lohnsteuerklasse, sondern ob Sie einzeln oder zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner veranlagt werden (§26b, Splittingtarif §32a Abs. 5 EStG) – und wie hoch dessen Einkommen ist. Die Steuerklasse dient im Rechner nur noch als Vorbelegung: Steuerklasse 3, 4 oder 5 setzt Zusammenveranlagung voraus, Steuerklasse 1, 2 oder 6 Einzelveranlagung. Bei Steuerklasse 2 berücksichtigt der Rechner zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24b EStG: 4.260 € + 240 € je weiterem Kind).
Veranlagungsarten bei der Abfindung
- Einzelveranlagung (Steuerklasse 1, 2, 6)
- Für Ledige, Geschiedene, Verwitwete und dauernd getrennt lebende Verheiratete. Es zählt allein Ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen, ohne Splitting.
- Zusammenveranlagung mit Partnereinkommen (Steuerklasse 4, 5)
- Verheiratete, die beide eigenes Einkommen haben, werden zusammen veranlagt. Das Jahresbrutto des Partners fließt ins gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein und kann den Grenzsteuersatz auf die Abfindung erhöhen.
- Zusammenveranlagung ohne/geringes Partnereinkommen (Steuerklasse 3)
- Der Splittingtarif wirkt hier am stärksten: Verdient der Partner wenig oder gar nichts, senkt das Ehegattensplitting den Grenzsteuersatz auf die Abfindung deutlich.
Wichtige Änderung seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz). Das bedeutet:
Was sich ändert
- Volle Lohnsteuer
- Ihr Arbeitgeber behält zunächst die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ein
- Steuererklärung nötig
- Die Steuervergünstigung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung
- Zeitliche Verzögerung
- Planen Sie die Erstattung zeitlich ein (ca. 6-12 Monate nach Abgabe)
- Liquiditätsplanung
- Sie müssen die höhere Steuer zunächst vorfinanzieren
Abfindung aus Arbeitgeber-Sicht
Aus Arbeitgeber-Sicht orientiert sich die Höhe der Abfindung an einer Faustformel: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr (Regelabfindung nach §1a KSchG). Mehr als 6 Monate eines angefangenen Beschäftigungsjahres werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.
Ein gesetzlicher Höchstbetrag gilt nur, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst (§9 KSchG): Dann begrenzt §10 KSchG die Abfindung auf 12 Monatsverdienste, 15 ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, 18 ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Der Monatsverdienst umfasst Geld- und Sachbezüge des letzten Monats (§10 Abs. 3 KSchG). Frei verhandelte Abfindungen aus Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die Regelabfindung nach §1a KSchG und Sozialplanabfindungen kennen dagegen keinen allgemeinen gesetzlichen Deckel.
Kostenbild und Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber
- Regelabfindung (§1a KSchG)
- 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; mehr als 6 Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
- Höchstgrenze nur bei Auflösungsurteil (§10 KSchG)
- Nur bei gerichtlicher Auflösung nach §9 KSchG: 12 Monatsverdienste; 15 ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit; 18 ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Frei verhandelte, §1a- und Sozialplanabfindungen haben keinen gesetzlichen Deckel.
- Keine Sozialversicherung
- Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV – der Arbeitgeber zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge, die Summe ist als Betriebsausgabe abziehbar.
- Lohnsteuer ohne Fünftelung
- Seit 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach §39b Abs. 3 EStG als sonstigen Bezug ohne Fünftelregelung ein; die Vorsorgepauschale wird dabei nicht auf die Abfindung angerechnet.
Praktische Hinweise
- Kirchensteuer-KappungBei hohen Abfindungen kann eine Kappung oder ein Teilerlass der Kirchensteuer möglich sein – das ist Landesrecht und meist nur auf Antrag beim zuständigen Kirchensteueramt zu erhalten.
- Ruhen des ArbeitslosengeldsEndet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht das Arbeitslosengeld nach §158 SGB III bis zu 1 Jahr – gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit gelten mindestens 25 %, höchstens 60 % der Abfindung als „verbraucht".
- Jahresbrutto Arbeitnehmer (Monatsverdienst × 12)
- 48.000 €
- Vereinbarte Abfindung
- 30.000 €
- Lohnsteuer-Einbehalt (§39b Abs. 3 EStG, ohne Fünftelung)
- 10.750 €
- Arbeitgeber-Sozialversicherung (§14 SGB IV)
- 0 €
- Gesamtkosten Arbeitgeber (Betriebsausgabe)
- 30.000 €
- Endgültige Steuer mit Fünftelregelung (über Steuererklärung)
- 9.510 €
Häufig gestellte Fragen zur Abfindung
Alles Wichtige zur Fünftelregelung und Abfindungsbesteuerung
Was ist die Fünftelregelung bei Abfindungen?
Die Fünftelregelung (§34 EStG) ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Die Steuer wird so berechnet, als wäre die Abfindung über 5 Jahre verteilt ausgezahlt worden. Dadurch wird die Progression gemildert und die Steuerlast reduziert.
Wie funktioniert die Fünftelregelung seit 2025?
Seit 2025 entfällt die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug (Wachstumschancengesetz). Der Arbeitgeber behält zunächst die volle Steuer auf die Abfindung ein. Die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung als Erstattung.
Wie berechne ich meine Abfindung brutto netto 2026?
Die Netto-Abfindung ergibt sich aus der Brutto-Abfindung abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Auf eine echte Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an; abgegoltene Entgeltansprüche (unechte Abfindung) bleiben dagegen Arbeitsentgelt und sind beitragspflichtig. Unser Abfindungsrechner 2026 berechnet automatisch beide Szenarien: reguläre Besteuerung und Besteuerung mit Fünftelregelung, damit Sie die Steuerersparnis sofort sehen.
Welche Rolle spielt die Steuerklasse beim Abfindungsrechner?
Seit 2025 wirkt die Fünftelregelung nur noch in der Einkommensteuer-Veranlagung. Dort zählt nicht die Lohnsteuerklasse, sondern ob Sie einzeln oder zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner veranlagt werden und wie hoch dessen Einkommen ist. Die Steuerklasse dient im Rechner nur noch als Vorbelegung (Steuerklasse 3, 4, 5 → Zusammenveranlagung; 1, 2, 6 → Einzelveranlagung) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Steuerklasse 2 (§24b EStG).
Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?
Eine echte Abfindung – gezahlt für den Verlust des Arbeitsplatzes – ist beitragsfrei: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an, weil sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV ist. Anders bei einer unechten Abfindung: Werden damit bereits erarbeitete Entgeltansprüche abgegolten – etwa ausstehender Lohn, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Überstunden –, bleibt die Zahlung Arbeitsentgelt und ist beitragspflichtig. Bei der echten Abfindung gibt es Abzüge nur bei Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Als Faustformel gilt: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 EUR Monatsgehalt wären das 20.000 EUR. Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache.
Wann wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?
Die Fünftelregelung wird nur angewendet, wenn die Abfindung zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führt – also das Gesamteinkommen im Abfindungsjahr höher ist als ohne Kündigung. Bei geringen Abfindungen oder wenn Sie das ganze Jahr nicht gearbeitet haben, kann sie entfallen.
Was kostet eine Abfindung den Arbeitgeber?
Die Gesamtkosten des Arbeitgebers entsprechen genau der Brutto-Abfindung. Da eine echte Abfindung kein Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV ist, fallen keine Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge an. Zusätzlich ist die Abfindung als Betriebsausgabe steuerlich abziehbar.
Wie viel Lohnsteuer muss der Arbeitgeber einbehalten?
Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach §39b Abs. 3 EStG als sonstigen Bezug OHNE Fünftelregelung ein (Wachstumschancengesetz, seit 2025). Beispiel: Bei 48.000 € Jahresbrutto, 30.000 € Abfindung und Steuerklasse I behält der Arbeitgeber 10.750 € Lohnsteuer ein – die endgültige Steuer mit Fünftelregelung beträgt aber nur 9.510 €. Die Differenz erhält der Arbeitnehmer über die Steuererklärung zurück.
Wie berechne ich die nötige Brutto-Abfindung für ein Wunsch-Netto?
Über die Umkehrrechnung: Geben Sie im Rechner Ihr gewünschtes Netto-Ziel ein, und der Abfindungsrechner ermittelt die dafür nötige Brutto-Abfindung – inklusive Fünftelregelung, Veranlagung und Kirchensteuer.