Prozesskostenrechner
Streitwert eingeben – der Rechner zeigt die Kosten für den eigenen Anwalt, den Anwalt der Gegenseite und das Gericht in erster Instanz und das Kostenrisiko, wenn Sie verlieren
Stand September 2026Grundlage: § 13 RVG mit Vergütungsverzeichnis, § 34 GKG mit KostenverzeichnisRechnet in Ihrem Browser – nichts wird gespeichert
Wert des Streitgegenstands, zum Beispiel die eingeklagte Forderung · antippen oder ziehen
Ende des Verfahrens – das tragen Sie
Urteil: Wer ganz verliert, trägt alle Kosten (§ 91 ZPO). Vergleich vor Gericht: ohne andere Abrede der eigene Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten (§ 98 ZPO).
Kostenrisiko, wenn Sie verlieren
2.668,38 €
2.668,38 €Bei einem Streitwert von 5.000 € kostet die erste Instanz 2.668,38 €: zwei Anwälte und das Gericht. Wer ganz verliert, trägt alles – das sind 53 % des Streitwerts.
Daraus setzt sich der Betrag zusammen
- Eigener Anwalt1.078,44 €40 %
- Anwalt der Gegenseite1.078,44 €40 %
- Gericht511,50 €19 %
Im Verhältnis zum Streitwert53 % des Streitwerts
RZ-26 · headon.pro
Was kostet es bei welchem Streitwert?
Die Gebühren steigen in Stufen, nicht im Gleichschritt mit dem Streitwert. Ziehen Sie den Punkt, um den Streitwert zu verändern.
Ihre Zeile in den Gebührentabellen
Wertstufe
über 4.000 € bis 5.000 €
Einfache Gebühr Anwalt (§ 13 RVG)
354,50 €
Einfache Gebühr Gericht (§ 34 GKG)
170,50 €
Innerhalb der Wertstufe kostet jedes Verfahren gleich viel. Aus den einfachen Gebühren werden mit den Gebührensätzen die Beträge oben – der Weg steht unter „So wurde gerechnet“.
Das können Sie tun
Ein Vergleich senkt die Gerichtskosten−341,00 €
Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0 Gebühren (Nr. 1211 KV GKG); je Anwalt kommt die Einigungsgebühr hinzu (421,85 € mit Umsatzsteuer). Ohne andere Abrede tragen Sie dann 1.585,54 € statt 2.668,38 € bei voller Niederlage.
Über 5.000 € Streitwert wird es teurer+421,52 €
Ihre Wertstufe reicht von über 4.000 € bis 5.000 €; darin kostet das Verfahren gleich viel. Bis 4.000 € wären es 421,52 € weniger.
Vor dem Amtsgericht ohne eigenen Anwalt−1.078,44 €
Das Amtsgericht ist für Streitwerte bis 10.000 € zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG); dort verlangt § 78 Abs. 1 ZPO keinen Anwalt. Wer ohne auftritt, spart den eigenen – nicht aber das Risiko, den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen.
Wer klagt, zahlt die Gerichtsgebühr vorab511,50 €
Die Klage soll erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 GKG) – das sind 3,0 Gebühren.
Weiterrechnen: Lohnpfändung
So wurde gerechnet
- Eigener Anwaltgesetzliche Gebühren mit Pauschale und Umsatzsteuer
- 1.078,44 €
- Anwalt der Gegenseitegleiche Gebühren; wer verliert, erstattet sie (§ 91 ZPO)
- 1.078,44 €
- Gericht3,0 Gebühren zu je 170,50 € (Nr. 1210 KV GKG)
- 511,50 €
- Kostenrisiko bei voller Niederlage
- 2.668,38 €
So setzen sich die Kosten eines Anwalts zusammen
- Einfache Gebühraus der Tabelle zu § 13 RVG für diesen Streitwert
- 354,50 €
- Verfahrensgebühr 1,3Nr. 3100 VV RVG
- 460,85 €
- Terminsgebühr 1,2Nr. 3104 VV RVG
- + 425,40 €
- Pauschale für Post und Telekommunikation20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG)
- + 20,00 €
- Vergütung ohne Umsatzsteuer
- 906,25 €
- Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG
- + 172,19 €
- Kosten je Anwalt
- 1.078,44 €
Rechenbeispiel nach dem Gesetz, keine Rechtsberatung
Der Rechner zeigt die gesetzlichen Gebühren für einen Zivilprozess in erster Instanz vor dem Amts- oder Landgericht mit einem Auftraggeber je Seite, einem Verhandlungstermin und einem Ende durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich. Die Kosten im einzelnen Verfahren können abweichen. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem eigenen Anwalt bildet er nicht ab.
Das ist nicht enthalten
Kosten für Zeugen und Sachverständige (Nr. 9005 KV GKG), Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Anwalts (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG), der Zuschlag bei mehreren Auftraggebern (Nr. 1008 VV RVG), die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und ihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (Nr. 2300, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), ein vorausgegangenes Mahnverfahren, das Versäumnisurteil (Nr. 3105 VV RVG) sowie die zweite Instanz. Umsatzsteuer auf den Anwalt der Gegenseite wird nur angesetzt, wenn diese sie nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 ZPO) – der Rechner rechnet sie mit.
Teilweise gewonnen, teilweise verloren
Wenn jede Partei teils gewinnt und teils verliert, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder im Verhältnis geteilt (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Summe oben ist der Fall der vollen Niederlage.
Anwaltszwang, Vorschuss, Prozesskostenhilfe
Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor dem Amtsgericht, das für Streitwerte bis 10.000 € zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG), verlangt diese Vorschrift keinen Anwalt; wer dort ohne Anwalt auftritt, spart den eigenen, nicht aber das Risiko, den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen. Die Klage soll erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 GKG) – wer klagt, zahlt sie also vorab. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Gesetzliche Gebühren für die erste Instanz mit einem Auftraggeber je Seite und einem Termin. Zeugen, Sachverständige, Reisekosten und die zweite Instanz sind nicht enthalten. Rechenbeispiel nach dem Gesetz, keine Rechtsberatung.
Was kostet ein Prozess? Das Kostenrisiko in erster Instanz
In einem Zivilprozess richten sich Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütung nach dem Streitwert. Wer verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits und erstattet der Gegenseite ihre Kosten (§ 91 ZPO). Das Kostenrisiko besteht deshalb aus drei Teilen: dem eigenen Anwalt, dem Anwalt der Gegenseite und dem Gericht.
Beispiel: Bei einem Streitwert von 5.000 € kostet jeder Anwalt 1.078,44 €, das Gericht 511,50 €. Wer ganz verliert, trägt 2.668,38 €. Bei 10.000 € Streitwert sind es 4.776,00 €, bei 50.000 € 10.035,76 €.
Der Rechner zeigt die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Er ist ein Rechenbeispiel nach dem Gesetz und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das zeigt der Prozesskostenrechner
- Eigener Anwalt
- Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschale und Umsatzsteuer
- Anwalt der Gegenseite
- Gleich hoch – wer verliert, erstattet ihn
- Gericht
- Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
- Kostenrisiko
- Summe bei voller Niederlage, wahlweise Ihr Anteil bei einem Vergleich
So werden Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet
Beide Gesetze enthalten eine Gebührentabelle: Zu jedem Streitwert gehört eine einfache Gebühr. Bis 500 € Streitwert beträgt sie für den Anwalt 51,50 € (§ 13 RVG) und für das Gericht 40,00 € (§ 34 GKG); mit dem Streitwert steigt sie in Stufen. Bei 5.000 € sind es 354,50 € und 170,50 €. Diese einfache Gebühr wird mit einem Gebührensatz vervielfacht.
Der Anwalt erhält in erster Instanz eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2, zusammen 2,5 Gebühren. Dazu kommen eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und 19 % Umsatzsteuer. Das Gericht erhebt 3,0 Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen.
Die Gebühren mit ihrer Nummer im Gesetz
- 1Verfahrensgebühr 1,3Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG).
- 2Terminsgebühr 1,2Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses.
- 3Einigungsgebühr 1,0Nr. 1000 und 1003 des Vergütungsverzeichnisses – nur bei einem Vergleich über einen gerichtlich anhängigen Anspruch.
- 4Pauschale für Post und TelekommunikationNr. 7002: 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €.
- 5Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses, Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
- 6Gericht: 3,0 GebührenNr. 1210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG); bei einem gerichtlichen Vergleich ermäßigt auf 1,0 (Nr. 1211).
Wer trägt die Kosten – Urteil oder Vergleich?
Urteil: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Gewinnt jede Seite nur zum Teil, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder im Verhältnis geteilt (§ 92 ZPO).
Vergleich vor Gericht: Die Anwälte erhalten zusätzlich die Einigungsgebühr, dafür ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 1,0. Vereinbaren die Parteien nichts anderes, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO): Jede Seite trägt ihren Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten. Bei 5.000 € Streitwert sind das 1.585,54 € je Seite.
Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO). Vor dem Amtsgericht, das für Streitwerte bis 10.000 € zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG), verlangt diese Vorschrift keinen Anwalt.
Was der Prozesskostenrechner nicht enthält
Der Rechner bildet den Regelfall ab: erste Instanz vor dem Amts- oder Landgericht, ein Auftraggeber je Seite, ein Verhandlungstermin. Nicht enthalten sind Kosten für Zeugen und Sachverständige, Reisekosten der Anwälte, der Zuschlag bei mehreren Auftraggebern, die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und ihre Anrechnung, ein vorausgegangenes Mahnverfahren, das Versäumnisurteil und die zweite Instanz.
Der Streitwert ist auf 30.000.000 € begrenzt (§ 39 Abs. 2 GKG, § 22 Abs. 2 RVG). Eine Vergütungsvereinbarung mit dem eigenen Anwalt und besondere Verfahren wie Familien- oder Arbeitssachen rechnet die Seite nicht.
Häufige Fragen zu Prozesskosten
Streitwert, Gerichtskosten, Anwaltskosten und Kostenrisiko
Wie hoch sind die Prozesskosten bei 5.000 Euro Streitwert?
In erster Instanz kostet jeder Anwalt 1.078,44 € einschließlich Umsatzsteuer, das Gericht 511,50 €. Wer ganz verliert, trägt 2.668,38 €.
Wer zahlt die Kosten, wenn ich den Prozess verliere?
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits und erstattet der Gegenseite die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Anwalts (§ 91 ZPO). Das Kostenrisiko umfasst deshalb beide Anwälte und das Gericht.
Wie werden die Gerichtskosten berechnet?
Aus der Gebührentabelle zu § 34 GKG ergibt sich für den Streitwert eine einfache Gebühr. Für das Verfahren im Allgemeinen fallen in erster Instanz 3,0 Gebühren an (Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses), bei 5.000 € Streitwert also 3 × 170,50 € = 511,50 €.
Wie werden die Anwaltskosten berechnet?
Aus der Tabelle zu § 13 RVG ergibt sich die einfache Gebühr. In erster Instanz fallen eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 an, dazu die Pauschale von höchstens 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer. Bei 5.000 € Streitwert sind das 1.078,44 €.
Was kostet ein Vergleich vor Gericht?
Die Anwälte erhalten zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,0, die Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf 1,0. Ohne andere Abrede trägt jede Seite ihren Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten – bei 5.000 € Streitwert 1.585,54 €.
Was ist, wenn ich mir den Prozess nicht leisten kann?
Wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).