Mutterschutzfristen: wann der Mutterschutz beginnt und endet

Schutzfristen vor und nach der Geburt nach dem Mutterschutzgesetz, Verlängerung bei Früh- und Mehrlingsgeburten und Mutterschaftsgeld – mit Rechenbeispiel.

Schwangerschaft3 verknüpfte RechnerLesezeit: 6 Min.

Der Mutterschutz schützt Schwangere und Mütter rund um die Geburt: In den Schutzfristen darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen. Wann die Fristen beginnen und enden, regelt § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Zur Orientierung

Die Beispiele zeigen die Regeln des Mutterschutzgesetzes. Maßgeblich ist der Termin in Ihrem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis Ihrer Hebamme. Bei Fragen zu Ihrem Fall helfen Arbeitgeber, Krankenkasse oder eine Schwangerschaftsberatungsstelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor der Geburt: 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag; Arbeiten ist nur möglich, wenn die Frau es ausdrücklich erklärt.
  • Nach der Geburt: 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen, bei einer Behinderung des Kindes auf Antrag ebenfalls 12 Wochen.
  • Kommt das Kind vor dem Termin, werden die fehlenden Tage vor der Geburt an die Schutzfrist danach angehängt.
  • Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es eine eigene, gestaffelte Schutzfrist.
  • In den Schutzfristen gibt es Mutterschaftsgeld und in der Regel einen Zuschuss des Arbeitgebers.

Schutzfrist vor der Geburt

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit; diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Maßgeblich ist der voraussichtliche Tag der Entbindung aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme. Kommt das Kind früher oder später, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Geburtstermin berechnen

Errechneter Termin aus dem ersten Tag der letzten Periode – zur Orientierung.

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Schutzfrist nach der Geburt

Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber eine Frau 8 Wochen nicht beschäftigen. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG):

  • bei Frühgeburten,
  • bei Mehrlingsgeburten,
  • wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird – in diesem Fall nur, wenn die Frau es beantragt.

Kommt das Kind vor dem voraussichtlichen Termin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um die Tage, um die sich die Frist davor verkürzt hat. So geht keine Schutzzeit verloren.

Rechenbeispiel

Ein Beispiel mit ausgedachtem Termin, ohne Verlängerungsgrund:

FallBeginnEndeDauer
Geburt am Termin (Mo., 11. Oktober 2027)Mo., 30. August 2027Mo., 6. Dezember 202799 Tage
Geburt eine Woche früher (Mo., 4. Oktober 2027)Mo., 30. August 2027Mo., 6. Dezember 202799 Tage

Voraussichtlicher Entbindungstag im Beispiel: Mo., 11. Oktober 2027. Die Dauer zählt die Schutzfrist vor der Geburt, den Entbindungstag und die Schutzfrist danach. Berechnet mit unserem Mutterschutz-Rechner.

Mutterschutz für Ihren Termin

Beginn und Ende der Schutzfristen, auch bei früherer Geburt oder Mehrlingen.

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Schutz nach einer Fehlgeburt

Nach einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt (§ 3 Abs. 5 MuSchG):

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zum Ablauf von 2 Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zum Ablauf von 6 Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zum Ablauf von 8 Wochen

Die Erklärung, trotzdem zu arbeiten, kann jederzeit widerrufen werden. Beratung und Begleitung bieten Hebammen, Praxen und Schwangerschaftsberatungsstellen.

Mitteilung, Kündigungsschutz und Geld

  • Mitteilung: Eine Schwangere soll ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald sie davon weiß; auf Verlangen legt sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme vor (§ 15 MuSchG).
  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist unzulässig während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens bis vier Monate nach der Entbindung – wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfährt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
  • Geld: Gesetzlich Versicherte erhalten in den Schutzfristen Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von höchstens 13 Euro je Kalendertag; den Unterschied zum durchschnittlichen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 24i SGB V, § 20 MuSchG). Wer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG).

Schwangerschaftswoche berechnen

SSW und Tag der Woche zu jedem Datum.

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Häufige Fragen

Wann beginnt der Mutterschutz?
6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes verlängert er sich auf Antrag ebenfalls auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Was passiert, wenn das Baby früher kommt?
Die Schutzfrist vor der Geburt wird kürzer, und genau diese Tage werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Darf ich im Mutterschutz vor der Geburt arbeiten?
Ja, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Für die Zeit nach der Geburt sieht das Gesetz diese Erklärung nicht vor; Ausnahmen gibt es nur in engen Fällen (§ 3 Abs. 3 und 4 MuSchG).

Quellen

Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesen Primärquellen oder aus den verlinkten Rechnern, die auf denselben Quellen beruhen.

  1. Mutterschutzgesetz, § 3 (Schutzfristen) (abgerufen am 30. September 2026)
  2. Mutterschutzgesetz, § 15 (Mitteilungen und Nachweise) (abgerufen am 30. September 2026)
  3. Mutterschutzgesetz, § 17 (Kündigungsverbot) (abgerufen am 30. September 2026)
  4. Mutterschutzgesetz, § 19 (Mutterschaftsgeld) (abgerufen am 30. September 2026)
  5. Mutterschutzgesetz, § 20 (Zuschuss des Arbeitgebers) (abgerufen am 30. September 2026)
  6. Sozialgesetzbuch V, § 24i (Mutterschaftsgeld) (abgerufen am 30. September 2026)
  7. familienplanung.de (BIÖG): Geburtstermin berechnen (abgerufen am 30. September 2026)
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