Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Mutterschutz-Rechner Schutzfristen nach § 3 MuSchG.

Errechneten Termin eingeben – Vorfrist und Nachfrist sofort berechnen

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Mutterschutz-Rechner

Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuSchG.

Nur ausfüllen, wenn die Geburt vom ET abweicht — z. B. bei vorzeitiger Entbindung.

Zwillinge, Drillinge oder mehr

Geburt vor der 37. SSW, ärztlich festgestellt

Ärztlich innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt festgestellt, Verlängerung beantragt

Bitte errechneten Geburtstermin eingeben.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner bietet eine Orientierung nach § 3 MuSchG und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verlängerung der Nachfrist bei festgestellter Behinderung des Kindes muss von der Frau bei der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber beantragt werden. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Wie werden die Mutterschutzfristen berechnet?

Vorfrist, Nachfrist und der häufig übersehene Frühgeburt-Sonderfall

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt vor Beschäftigung. § 3 MuSchG unterscheidet zwei Fristen: die Schutzfrist vor der Entbindung (Vorfrist) von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und die Schutzfrist nach der Entbindung (Nachfrist) von grundsätzlich 8 Wochen.

Die Nachfrist verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten sowie dann, wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird — im letzten Fall allerdings nur, wenn die Frau die Verlängerung ausdrücklich beantragt.

Ein häufig übersehener Sonderfall betrifft die vorzeitige Entbindung: Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Vorfrist entsprechend. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG werden genau diese "verlorenen" Tage der Nachfrist gutgeschrieben — die Gesamtdauer des Mutterschutzes bleibt somit unverändert, egal wie früh die Geburt stattfindet.

Der Tag der Entbindung selbst zählt weder zur Vorfrist noch zur Nachfrist: Die Nachfrist ist eine Ereignisfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB — sie beginnt am Tag nach der Entbindung und endet 8 bzw. 12 Wochen nach dem Entbindungstag. Bei einer späteren Geburt (nach dem ET) verlängert sich hingegen die Vorfrist automatisch bis zum tatsächlichen Geburtstermin, ohne dass die Nachfrist verkürzt wird.

Verlängerungsgründe für die Nachfrist

12 statt 8 Wochen Nachfrist

Frühgeburt
Geburt vor der 37. Schwangerschaftswoche. Die Nachfrist verlängert sich automatisch auf 12 Wochen.
Mehrlingsgeburt
Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge führen ebenfalls automatisch zu 12 Wochen Nachfrist.
Behinderung des Kindes
Wird innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt, verlängert sich die Nachfrist auf Antrag der Frau auf 12 Wochen.
Vorzeitige Entbindung
Unabhängig von den drei genannten Gründen werden bei jeder Geburt vor dem ET die verkürzten Vorfrist-Tage zusätzlich der Nachfrist gutgeschrieben.

Rechenbeispiele

Geburt genau am ET – Standardfall (99 Tage gesamt)

Geburt genau am ET – Standardfall (99 Tage gesamt)
PositionBetrag
Errechneter Termin (ET)08.10.2026
Vorfrist27.08.2026 – 07.10.2026
Nachfrist (8 Wochen ab dem Tag nach der Geburt)09.10.2026 – 03.12.2026
Mutterschutz gesamt99 Tage (Vorfrist + Entbindungstag + Nachfrist)

Vorzeitige Entbindung 14 Tage vor ET – Gutschrift greift

Vorzeitige Entbindung 14 Tage vor ET – Gutschrift greift
PositionBetrag
Errechneter Termin (ET)08.10.2026
Tatsächliche Geburt24.09.2026
Vorfrist (verkürzt)27.08.2026 – 23.09.2026 (28 Tage)
Nachfrist (8 Wochen + 14 Tage Gutschrift)25.09.2026 – 03.12.2026
Mutterschutz gesamt99 Tage, unverändert

Häufige Fragen zum Mutterschutz-Rechner

Vorfrist, Nachfrist und Sonderfälle nach § 3 MuSchG

Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET). In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die schwangere Frau nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit — diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt grundsätzlich 8 Wochen. Sie verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten sowie wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird — in letzterem Fall nur, wenn die Frau die Verlängerung beantragt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Vorfrist entsprechend — die "verlorenen" Tage werden der Nachfrist gutgeschrieben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Die Gesamtdauer des Mutterschutzes (Vorfrist + Nachfrist) bleibt dadurch unverändert, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstermin.

Weder noch: Die Vorfrist endet am Tag vor der tatsächlichen Geburt, und die Nachfrist beginnt als Ereignisfrist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) erst am Tag nach der Entbindung — der Entbindungstag wird bei der 8- bzw. 12-Wochen-Frist nicht mitgerechnet. Selbstverständlich ist die Frau auch am Entbindungstag geschützt.

Ja. Anders als bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich die Nachfrist im Fall einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes nur, wenn die Frau dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG).

Ja, während der Vorfrist ist Arbeit möglich, wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Während der Nachfrist besteht dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot ohne Ausnahme.

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