Mutterschutz-Rechner
Errechneten Termin eingeben – Vorfrist und Nachfrist sofort berechnen
- Aktualisiert
- Werte geprüft
- Grundlage
- § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Anlass
Nur ausfüllen, wenn die Geburt vom ET abweicht — z. B. bei vorzeitiger Entbindung.
Geld im MutterschutzMutterschaftsgeld und Zuschuss berechnen
Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, ohne Weihnachts- oder Urlaubsgeld
Krankenversicherung
Mutterschutz endet am
–
–Für die Kalenderdatei bitte zuerst Ihren errechneten Geburtstermin eintragen – die gezeigten Tage sind ein Beispiel.
Wie werden die Mutterschutzfristen berechnet?
Vorfrist, Nachfrist und der häufig übersehene Frühgeburt-Sonderfall
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt vor Beschäftigung. § 3 MuSchG unterscheidet zwei Fristen: die Schutzfrist vor der Entbindung (Vorfrist) von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und die Schutzfrist nach der Entbindung (Nachfrist) von grundsätzlich 8 Wochen.
Die Nachfrist verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten sowie dann, wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird — im letzten Fall allerdings nur, wenn die Frau die Verlängerung ausdrücklich beantragt.
Ein häufig übersehener Sonderfall betrifft die vorzeitige Entbindung: Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Vorfrist entsprechend. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG werden genau diese "verlorenen" Tage der Nachfrist gutgeschrieben — die Gesamtdauer des Mutterschutzes bleibt somit unverändert, egal wie früh die Geburt stattfindet.
Der Tag der Entbindung selbst zählt weder zur Vorfrist noch zur Nachfrist: Die Nachfrist ist eine Ereignisfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB — sie beginnt am Tag nach der Entbindung und endet 8 bzw. 12 Wochen nach dem Entbindungstag. Bei einer späteren Geburt (nach dem ET) verlängert sich hingegen die Vorfrist automatisch bis zum tatsächlichen Geburtstermin, ohne dass die Nachfrist verkürzt wird.
Verlängerungsgründe für die Nachfrist
12 statt 8 Wochen Nachfrist
- Frühgeburt
- Frühgeburt im medizinischen Sinn (ärztlich festgestellt): Geburtsgewicht unter 2.500 g oder noch nicht voll ausgebildete Reifezeichen. Die Nachfrist verlängert sich automatisch auf 12 Wochen.
- Mehrlingsgeburt
- Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge führen ebenfalls automatisch zu 12 Wochen Nachfrist.
- Behinderung des Kindes
- Wird innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt, verlängert sich die Nachfrist auf Antrag der Frau auf 12 Wochen.
- Vorzeitige Entbindung
- Unabhängig von den drei genannten Gründen werden bei jeder Geburt vor dem ET die verkürzten Vorfrist-Tage zusätzlich der Nachfrist gutgeschrieben.
Rechenbeispiele
- Errechneter Termin (ET)
- 08.10.2026
- Vorfrist
- 27.08.2026 – 07.10.2026
- Nachfrist (8 Wochen ab dem Tag nach der Geburt)
- 09.10.2026 – 03.12.2026
- Mutterschutz gesamt
- 99 Tage (Vorfrist + Entbindungstag + Nachfrist)
- Errechneter Termin (ET)
- 08.10.2026
- Tatsächliche Geburt
- 24.09.2026
- Vorfrist (verkürzt)
- 27.08.2026 – 23.09.2026 (28 Tage)
- Nachfrist (8 Wochen + 14 Tage Gutschrift)
- 25.09.2026 – 03.12.2026
- Mutterschutz gesamt
- 99 Tage, unverändert
Häufige Fragen zum Mutterschutz-Rechner
Vorfrist, Nachfrist und Sonderfälle nach § 3 MuSchG
Wie lang ist die Mutterschutzfrist vor der Geburt?
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET). In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die schwangere Frau nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit — diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Wie lang ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt?
Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt grundsätzlich 8 Wochen. Sie verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten sowie wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird — in letzterem Fall nur, wenn die Frau die Verlängerung beantragt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Was passiert, wenn mein Kind früher als der errechnete Termin geboren wird?
Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Vorfrist entsprechend — die "verlorenen" Tage werden der Nachfrist gutgeschrieben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Die Gesamtdauer des Mutterschutzes (Vorfrist + Nachfrist) bleibt dadurch unverändert, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstermin.
Zählt der Tag der Geburt zur Vorfrist oder zur Nachfrist?
Weder noch: Die Vorfrist endet am Tag vor der tatsächlichen Geburt, und die Nachfrist beginnt als Ereignisfrist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) erst am Tag nach der Entbindung — der Entbindungstag wird bei der 8- bzw. 12-Wochen-Frist nicht mitgerechnet. Selbstverständlich ist die Frau auch am Entbindungstag geschützt.
Muss ich die Verlängerung der Nachfrist bei Behinderung des Kindes beantragen?
Ja. Anders als bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich die Nachfrist im Fall einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes nur, wenn die Frau dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG).
Kann ich während der Schutzfrist vor der Geburt freiwillig arbeiten?
Ja, während der Vorfrist ist Arbeit möglich, wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Während der Nachfrist besteht dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot — mit nur zwei engen Ausnahmen: Schülerinnen und Studentinnen dürfen auf ausdrückliches Verlangen im Rahmen ihrer Ausbildung tätig werden (§ 3 Abs. 3 MuSchG), und nach dem Tod des Kindes darf die Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen wieder beschäftigt werden, wenn ärztlich nichts dagegen spricht (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ja, seit 1. Juni 2025 (§ 3 Abs. 5 MuSchG): bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche 2 Wochen, ab der 17. Woche 6 Wochen und ab der 20. Woche 8 Wochen. Sie dürfen in dieser Zeit arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich erklären. Ab der 24. Woche oder ab 500 g gilt es als Totgeburt (§ 31 Personenstandsverordnung); dann gilt die normale Schutzfrist nach der Entbindung. Der Rechner zeigt das unter „Anlass: Fehlgeburt“.
Wie viel Geld bekomme ich im Mutterschutz?
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 € am Tag (§ 24i SGB V). Den Rest bis zu ihrem durchschnittlichen Netto der letzten drei abgerechneten Monate zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Privat oder familienversicherte Frauen bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG), den Arbeitgeberzuschuss bekommen sie ebenso. Der Rechner zeigt die Summe unter „Geld im Mutterschutz“.