Wie werden die Mutterschutzfristen berechnet?
Vorfrist, Nachfrist und der häufig übersehene Frühgeburt-Sonderfall
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt vor Beschäftigung. § 3 MuSchG unterscheidet zwei Fristen: die Schutzfrist vor der Entbindung (Vorfrist) von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und die Schutzfrist nach der Entbindung (Nachfrist) von grundsätzlich 8 Wochen.
Die Nachfrist verlängert sich auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten sowie dann, wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird — im letzten Fall allerdings nur, wenn die Frau die Verlängerung ausdrücklich beantragt.
Ein häufig übersehener Sonderfall betrifft die vorzeitige Entbindung: Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Vorfrist entsprechend. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG werden genau diese "verlorenen" Tage der Nachfrist gutgeschrieben — die Gesamtdauer des Mutterschutzes bleibt somit unverändert, egal wie früh die Geburt stattfindet.
Der Tag der Entbindung selbst zählt weder zur Vorfrist noch zur Nachfrist: Die Nachfrist ist eine Ereignisfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB — sie beginnt am Tag nach der Entbindung und endet 8 bzw. 12 Wochen nach dem Entbindungstag. Bei einer späteren Geburt (nach dem ET) verlängert sich hingegen die Vorfrist automatisch bis zum tatsächlichen Geburtstermin, ohne dass die Nachfrist verkürzt wird.