Die juristische Notenskala
Juristische Prüfungen werden nicht in Schulnoten bewertet, sondern in Punkten von 0 bis 18. Die Skala und die zugehörigen Notenbezeichnungen stehen in § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV).
Die Stufen: 16–18 Punkte "sehr gut", 13–15 "gut", 10–12 "vollbefriedigend", 7–9 "befriedigend", 4–6 "ausreichend", 1–3 "mangelhaft" und 0 Punkte "ungenügend". Die Stufe vollbefriedigend ab 10 Punkten existiert nur im juristischen System – sie markiert in der Praxis die Grenze zum Prädikatsexamen.