Heizkostenverteiler-Rechner
Ablesewerte, Wohnfläche und Verteilerschlüssel eingeben – sofort Ihr Kostenanteil
- Aktualisiert
- Grundlage
- § 7 HeizkostenV
Anteil nach Verbrauch
§ 7 HeizkostenV: 50–70 % nach Verbrauch, üblich sind 70 %. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt.
Ihr Heizkostenanteil
456,00 €
456,00 €Von 2.000,00 € Heizkosten im Haus tragen Sie 456,00 € (22,8 %): 336,00 € nach Verbrauch und 120,00 € nach Fläche.
- Verbrauchskosten336,00 €74 %
- Grundkosten120,00 €26 %
- Verbrauchskosten im Haus (70 %)
- 1.400,00 €
- Grundkosten im Haus (30 %)
- 600,00 €
- Ihr Anteil an den Gesamtkosten
- 22,8 %
So wurde gerechnet
Die Aufteilung folgt § 7 HeizkostenV (50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche). Warmwasser wird nach § 8 HeizkostenV getrennt abgerechnet und ist hier nicht enthalten.
RZ-26 · headon.pro
Heizkosten aufteilen: So funktioniert der Verteilerschlüssel
Verbrauchskosten nach Ablesewert, Grundkosten nach Wohnfläche
Die Heizkosten eines Mehrfamilienhauses werden nicht einfach gleichmäßig umgelegt, sondern nach einem gesetzlichen Verteilerschlüssel: Verbrauchskosten = Gesamtkosten × Verbrauchsanteil × (eigene Einheiten ÷ Gesamteinheiten), dazu die Grundkosten = Gesamtkosten × Grundanteil × (eigene Fläche ÷ Gesamtfläche). Die abgelesenen Zahlen der Heizkostenverteiler an Ihren Heizkörpern sind dabei keine Kilowattstunden, sondern dimensionslose Einheiten – erst das Verhältnis Ihrer Einheiten zu allen Einheiten im Haus ergibt Ihren Anteil am Verbrauchstopf.
Zwei Töpfe, zwei Maßstäbe: Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach erfasstem Wärmeverbrauch zu verteilen – üblich sind 70 %. Der Rest (30 %) ist der Grundkostenanteil und wird nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt. Die Grundkosten decken Leerstandsverluste, Rohrwärme und Vorhaltekosten ab; deshalb zahlt auch, wer wenig heizt, einen flächenabhängigen Sockel.
Warmwasser ist getrennt: Dieser Rechner bildet die Heizkosten der Raumwärme ab. Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung werden nach § 8 HeizkostenV separat und ebenfalls verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet – dafür gibt es eigene Zähler oder Erfassungsgeräte. Vergleichen Sie das Ergebnis mit den entsprechenden Positionen Ihrer Betriebskostenabrechnung.
Verteilerschlüssel und Kürzungsrechte im Überblick
Was die Heizkostenverordnung vorschreibt
- 70/30 ist der Regelfall
- 70 % Verbrauch, 30 % Grundkosten – der häufigste zulässige Schlüssel
- 50–70 % nach Verbrauch
- § 7 Abs. 1 HeizkostenV: mindestens 50 %, höchstens 70 % verbrauchsabhängig
- Grundkosten nach Fläche
- Rest nach Wohn-/Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt
- 15 % Kürzung möglich
- § 12 Abs. 1: bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung darf der Mieter kürzen
- Je 3 % zusätzlich
- Bei fehlender Fernablesung oder fehlender Monatsinfo (§ 6a HeizkostenV)
- Einheiten sind dimensionslos
- Heizkostenverteiler zählen Einheiten, keine kWh – nur das Verhältnis zählt
Heizkostenabrechnung prüfen: § 7 und § 12 HeizkostenV
Verteilerschlüssel, Kürzungsrechte und die amtliche Quelle
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab – etwa rein nach Wohnfläche –, dürfen Mieter ihren Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen. Jeweils 3 % zusätzliche Kürzung sind möglich, wenn keine fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert sind oder die monatlichen Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV fehlen. Prüfen Sie zuerst, ob der angesetzte Verbrauchsanteil überhaupt zwischen 50 und 70 % liegt.
Was der Rechner leistet: Er teilt eine Gesamtsumme nach Ihrem Schlüssel auf eine Wohnung auf und zeigt Verbrauchs- und Grundkostenanteil getrennt. So sehen Sie, ob der in Ihrer Abrechnung ausgewiesene Betrag zu Ihren Ablesewerten und Ihrer Fläche passt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist der amtliche Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de sowie Ihre konkrete Betriebskostenabrechnung.
Rechenbeispiele
- Gesamtkosten Gebäude
- 2.000,00 €
- Verbrauchsanteil
- 70 %
- Ihre / gesamte Einheiten
- 1.200 / 5.000
- Ihre / gesamte Fläche
- 80 / 400 m²
- Verbrauchskosten (70 %)
- 336,00 €
- Grundkosten (30 %)
- 120,00 €
- Ihr Heizkostenanteil
- 456,00 €
- Gesamtkosten Gebäude
- 3.600,00 €
- Verbrauchsanteil
- 50 %
- Ihre / gesamte Einheiten
- 2.000 / 8.000
- Ihre / gesamte Fläche
- 100 / 500 m²
- Verbrauchskosten (50 %)
- 450,00 €
- Grundkosten (50 %)
- 360,00 €
- Ihr Heizkostenanteil
- 810,00 €
Häufige Fragen zum Heizkostenverteiler
Verteilerschlüssel, Ablesewerte und Kürzungsrechte
Wie rechne ich Heizkostenverteiler-Einheiten in Euro um?
Die Einheiten eines Heizkostenverteilers sind dimensionslos – sie ergeben erst im Verhältnis zu allen Einheiten im Haus einen Kostenanteil. Rechenweg: Verbrauchskosten der Wohnung = Gesamtkosten × Verbrauchsanteil (z. B. 70 %) × (eigene Einheiten ÷ Gesamteinheiten). Beispiel: Bei 2.000 € Gesamtkosten, 70 % Verbrauchsanteil und 1.200 von 5.000 Einheiten sind das 2.000 × 0,70 × 0,24 = 336 € Verbrauchskosten. Dazu kommen die flächenabhängigen Grundkosten.
Was ist der Unterschied zwischen Verbrauchs- und Grundkosten?
Die Verbrauchskosten (50–70 % der Gesamtkosten) werden nach dem tatsächlich erfassten Wärmeverbrauch – also den Ablesewerten der Heizkostenverteiler – verteilt. Die Grundkosten (die restlichen 30–50 %) werden nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt und decken Vorhaltekosten wie Rohrwärme und Leerstand ab. Deshalb zahlt auch eine wenig beheizte Wohnung einen flächenabhängigen Sockel.
Welcher Verteilerschlüssel ist erlaubt?
Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV müssen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Zulässig sind also 50/50, 60/40 oder 70/30 – am häufigsten ist 70/30. Ein Schlüssel außerhalb dieser Spanne (etwa 100 % nach Fläche) ist unzulässig und berechtigt zur Kürzung.
Darf ich die Heizkostenabrechnung kürzen?
Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Mieter ihren Anteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen. Jeweils weitere 3 % sind möglich, wenn keine fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert sind oder die monatlichen Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV fehlen. Die Kürzung betrifft den auf Sie entfallenden Kostenanteil, nicht die Gesamtkosten.
Sind Warmwasserkosten im Ergebnis enthalten?
Nein. Dieser Rechner bildet die Kosten der Raumwärme ab. Warmwasser wird nach § 8 HeizkostenV getrennt und ebenfalls verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet – dafür gibt es eigene Warmwasserzähler. In der Betriebskostenabrechnung stehen Heizung und Warmwasser deshalb als getrennte Positionen.
Woher bekomme ich die Werte für den Rechner?
Alle Werte stehen in Ihrer jährlichen Heizkostenabrechnung: die Gesamtkosten des Gebäudes, der angesetzte Verbrauchsanteil (Verteilerschlüssel), Ihre abgelesenen Einheiten und die Gesamteinheiten des Hauses sowie Ihre Wohnfläche und die Gesamtwohnfläche. Fehlen Angaben wie die Gesamteinheiten, dürfen Sie die Abrechnung beim Vermieter einsehen (§ 259 BGB Belegeinsicht).