Aktuell für 2026·Stand: August 2026

Heizkostenverteiler-Rechner Heizkosten korrekt aufteilen.

Ablesewerte, Wohnfläche und Verteilerschlüssel eingeben – sofort Ihr Kostenanteil

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Heizkostenverteiler-Rechner

Heizkosten einer Wohnung nach § 7 HeizkostenV aufteilen – Verbrauchs- und Grundkosten aus Ablesewerten und Wohnfläche.

Gebäude gesamt

200 12.000 €
50 %70 %
100 2.000 m²
100 20.000

§ 7 HeizkostenV: 50–70 % nach Verbrauch, üblich 70 %

Ihre Wohnung

10 300 m²
0 8.000

Ihr Heizkostenanteil

456,00 €

70 % Verbrauch · 30 % Grundkosten

Verbrauchskosten

336,00 €

Grundkosten

120,00 €

Ihr Anteil

22,8 %

Hinweis: Die Aufteilung folgt § 7 HeizkostenV (50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche). Warmwasser wird nach § 8 HeizkostenV getrennt abgerechnet und ist hier nicht enthalten. Maßgeblich ist Ihre Betriebskostenabrechnung.

Heizkosten aufteilen: So funktioniert der Verteilerschlüssel

Verbrauchskosten nach Ablesewert, Grundkosten nach Wohnfläche

Die Heizkosten eines Mehrfamilienhauses werden nicht einfach gleichmäßig umgelegt, sondern nach einem gesetzlichen Verteilerschlüssel: Verbrauchskosten = Gesamtkosten × Verbrauchsanteil × (eigene Einheiten ÷ Gesamteinheiten), dazu die Grundkosten = Gesamtkosten × Grundanteil × (eigene Fläche ÷ Gesamtfläche). Die abgelesenen Zahlen der Heizkostenverteiler an Ihren Heizkörpern sind dabei keine Kilowattstunden, sondern dimensionslose Einheiten – erst das Verhältnis Ihrer Einheiten zu allen Einheiten im Haus ergibt Ihren Anteil am Verbrauchstopf.

Zwei Töpfe, zwei Maßstäbe: Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach erfasstem Wärmeverbrauch zu verteilen – üblich sind 70 %. Der Rest (30 %) ist der Grundkostenanteil und wird nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt. Die Grundkosten decken Leerstandsverluste, Rohrwärme und Vorhaltekosten ab; deshalb zahlt auch, wer wenig heizt, einen flächenabhängigen Sockel.

Warmwasser ist getrennt: Dieser Rechner bildet die Heizkosten der Raumwärme ab. Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung werden nach § 8 HeizkostenV separat und ebenfalls verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet – dafür gibt es eigene Zähler oder Erfassungsgeräte. Vergleichen Sie das Ergebnis mit den entsprechenden Positionen Ihrer Betriebskostenabrechnung.

Verteilerschlüssel und Kürzungsrechte im Überblick

Was die Heizkostenverordnung vorschreibt

70/30 ist der Regelfall
70 % Verbrauch, 30 % Grundkosten – der häufigste zulässige Schlüssel
50–70 % nach Verbrauch
§ 7 Abs. 1 HeizkostenV: mindestens 50 %, höchstens 70 % verbrauchsabhängig
Grundkosten nach Fläche
Rest nach Wohn-/Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt
15 % Kürzung möglich
§ 12 Abs. 1: bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung darf der Mieter kürzen
Je 3 % zusätzlich
Bei fehlender Fernablesung oder fehlender Monatsinfo (§ 6a HeizkostenV)
Einheiten sind dimensionslos
Heizkostenverteiler zählen Einheiten, keine kWh – nur das Verhältnis zählt

Heizkostenabrechnung prüfen: § 7 und § 12 HeizkostenV

Verteilerschlüssel, Kürzungsrechte und die amtliche Quelle

Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab – etwa rein nach Wohnfläche –, dürfen Mieter ihren Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen. Jeweils 3 % zusätzliche Kürzung sind möglich, wenn keine fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert sind oder die monatlichen Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV fehlen. Prüfen Sie zuerst, ob der angesetzte Verbrauchsanteil überhaupt zwischen 50 und 70 % liegt.

Was der Rechner leistet: Er teilt eine Gesamtsumme nach Ihrem Schlüssel auf eine Wohnung auf und zeigt Verbrauchs- und Grundkostenanteil getrennt. So sehen Sie, ob der in Ihrer Abrechnung ausgewiesene Betrag zu Ihren Ablesewerten und Ihrer Fläche passt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist der amtliche Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de sowie Ihre konkrete Betriebskostenabrechnung.

Rechenbeispiele

Schlüssel 70/30: 2.000 € Gesamtkosten

Schlüssel 70/30: 2.000 € Gesamtkosten
PositionBetrag
Gesamtkosten Gebäude2.000,00 €
Verbrauchsanteil70 %
Ihre / gesamte Einheiten1.200 / 5.000
Ihre / gesamte Fläche80 / 400 m²
Verbrauchskosten (70 %)336,00 €
Grundkosten (30 %)120,00 €
Ihr Heizkostenanteil456,00 €

Schlüssel 50/50: 3.600 € Gesamtkosten

Schlüssel 50/50: 3.600 € Gesamtkosten
PositionBetrag
Gesamtkosten Gebäude3.600,00 €
Verbrauchsanteil50 %
Ihre / gesamte Einheiten2.000 / 8.000
Ihre / gesamte Fläche100 / 500 m²
Verbrauchskosten (50 %)450,00 €
Grundkosten (50 %)360,00 €
Ihr Heizkostenanteil810,00 €

Häufige Fragen zum Heizkostenverteiler

Verteilerschlüssel, Ablesewerte und Kürzungsrechte

Die Einheiten eines Heizkostenverteilers sind dimensionslos – sie ergeben erst im Verhältnis zu allen Einheiten im Haus einen Kostenanteil. Rechenweg: Verbrauchskosten der Wohnung = Gesamtkosten × Verbrauchsanteil (z. B. 70 %) × (eigene Einheiten ÷ Gesamteinheiten). Beispiel: Bei 2.000 € Gesamtkosten, 70 % Verbrauchsanteil und 1.200 von 5.000 Einheiten sind das 2.000 × 0,70 × 0,24 = 336 € Verbrauchskosten. Dazu kommen die flächenabhängigen Grundkosten.

Die Verbrauchskosten (50–70 % der Gesamtkosten) werden nach dem tatsächlich erfassten Wärmeverbrauch – also den Ablesewerten der Heizkostenverteiler – verteilt. Die Grundkosten (die restlichen 30–50 %) werden nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt und decken Vorhaltekosten wie Rohrwärme und Leerstand ab. Deshalb zahlt auch eine wenig beheizte Wohnung einen flächenabhängigen Sockel.

Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV müssen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Zulässig sind also 50/50, 60/40 oder 70/30 – am häufigsten ist 70/30. Ein Schlüssel außerhalb dieser Spanne (etwa 100 % nach Fläche) ist unzulässig und berechtigt zur Kürzung.

Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Mieter ihren Anteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen. Jeweils weitere 3 % sind möglich, wenn keine fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert sind oder die monatlichen Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV fehlen. Die Kürzung betrifft den auf Sie entfallenden Kostenanteil, nicht die Gesamtkosten.

Nein. Dieser Rechner bildet die Kosten der Raumwärme ab. Warmwasser wird nach § 8 HeizkostenV getrennt und ebenfalls verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet – dafür gibt es eigene Warmwasserzähler. In der Betriebskostenabrechnung stehen Heizung und Warmwasser deshalb als getrennte Positionen.

Alle Werte stehen in Ihrer jährlichen Heizkostenabrechnung: die Gesamtkosten des Gebäudes, der angesetzte Verbrauchsanteil (Verteilerschlüssel), Ihre abgelesenen Einheiten und die Gesamteinheiten des Hauses sowie Ihre Wohnfläche und die Gesamtwohnfläche. Fehlen Angaben wie die Gesamteinheiten, dürfen Sie die Abrechnung beim Vermieter einsehen (§ 259 BGB Belegeinsicht).

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