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Kfz-Steuer-Rechner Jahressteuer für Ihren PKW berechnen.

Hubraum, CO₂-Ausstoß und Antriebsart eingeben – jährliche Kfz-Steuer sofort ermitteln

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Kfz-Steuer-Rechner

Jährliche Kraftfahrzeugsteuer für Ihren PKW berechnen — nach Hubraum, CO₂-Ausstoß und Antriebsart.

Jährliche Kfz-Steuer

105,00 €

Benzin (Otto) · 1600 cm³ · 130 g/km CO₂

Sockelbetrag (Hubraum)

32,00 €

CO₂-Komponente

73,00 €

Hubraum-Einheiten

16 × 100 cm³

Vor Rundung

105,00 €

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Kfz-Steuer 2026: Was PKW-Halter zahlen

Hubraum-Sockelbetrag plus gestaffelte CO2-Komponente

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) für PKW mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Sockelbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum und einer CO2-Komponente, die auf dem Ausstoß oberhalb einer Freigrenze beruht. Wie die CO2-Komponente berechnet wird, hängt vom Erstzulassungs-Zeitraum ab: Seit der Reform zum 1. Januar 2021 gilt eine gestaffelte Tabelle mit sechs Stufen (§ 9 KraftStG); für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 gilt weiterhin ein einheitlicher Satz von 2,00 € je g/km oberhalb der jeweiligen Freigrenze.

Die drei Bausteine der Kfz-Steuer

Sockelbetrag (Hubraum)
2,00 € je 100 cm³ (Benzin) bzw. 9,50 € je 100 cm³ (Diesel), aufgerundet.
CO2-Komponente
Ab EZ 2021 gestaffelt von 2,00 € bis 4,00 € je g/km; für EZ 2009–2020 einheitlich 2,00 € je g/km — jeweils oberhalb der Freigrenze.
E-Auto-Befreiung
Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu 10 Jahre steuerbefreit, längstens bis 31.12.2035.

Rechenbeispiel: Benziner mit 1.498 cm³ und 119 g/km CO2

Sockelbetrag

Sockelbetrag
PositionBetrag
Hubraum1.498 cm³
Angefangene 100-cm³-Einheiten15 (aufgerundet)
Satz (Benzin)2,00 € je Einheit
Sockelbetrag30,00 €

CO2-Komponente

CO2-Komponente
PositionBetrag
CO2-Ausstoß119 g/km
Steuerpflichtiger Anteil (über 95 g/km)24 g/km
Stufe 1: 96–115 g/km (20 g × 2,00 €)40,00 €
Stufe 2: 116–119 g/km (4 g × 2,20 €)8,80 €
CO2-Komponente gesamt48,80 €

Jahressteuer gesamt

Jahressteuer gesamt
PositionBetrag
Sockelbetrag30,00 €
CO2-Komponente+ 48,80 €
Summe vor Rundung78,80 €
Jahressteuer (abgerundet)78 €

Die gestaffelten CO2-Sätze seit der Reform 2021

Für PKW mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 wird der CO2-Anteil oberhalb der Freigrenze von 95 g/km in sechs Stufen mit steigenden Sätzen berechnet. Jede Stufe zählt nur für den Ausstoß, der in ihren Bereich fällt — nicht rückwirkend für den gesamten CO2-Wert.

CO2-Stufen je g/km oberhalb von 95 g/km

  1. 96–115 g/km: 2,00 € je g/km
  2. 116–135 g/km: 2,20 € je g/km
  3. 136–155 g/km: 2,50 € je g/km
  4. 156–175 g/km: 2,90 € je g/km
  5. 176–195 g/km: 3,40 € je g/km
  6. ab 196 g/km: 4,00 € je g/km

Ältere Erstzulassungen (2009–2020): einheitlicher CO2-Satz statt Staffel

Für PKW mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 2021 — also im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2020 — gilt die gestaffelte Tabelle noch nicht. Stattdessen wird der CO2-Ausstoß oberhalb der Freigrenze einheitlich mit 2,00 € je g/km besteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG in der bis 2020 geltenden Fassung). Auch die Freigrenze selbst war in diesem Zeitraum mehrfach niedriger als die heutigen 95 g/km: 120 g/km bis Erstzulassung 2011, 110 g/km für Erstzulassungen 2012–2013, erst ab 2014 die heutigen 95 g/km.

CO2-Freigrenze nach Erstzulassungs-Zeitraum (vor der Staffel-Reform)

  1. 1. Juli 2009 – 31. Dezember 2011: Freigrenze 120 g/km, danach 2,00 € je g/km
  2. 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2013: Freigrenze 110 g/km, danach 2,00 € je g/km
  3. 1. Januar 2014 – 31. Dezember 2020: Freigrenze 95 g/km, danach 2,00 € je g/km

Elektroautos: Steuerbefreiung bis 2035

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG für bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStÄndG, in Kraft seit 1. Januar 2026) wurde diese Regelung verlängert: Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, erhalten die Befreiung — längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Nach Ablauf der Befreiungsfrist ermäßigt sich die Steuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Hinweis: Dieser Rechner bietet eine unverbindliche Schätzhilfe für PKW (Fahrzeugklasse M1) und ersetzt keine Steuerberatung. Für Wohnmobile, Motorräder und andere Fahrzeugklassen gelten abweichende Berechnungsgrundlagen. Die verbindliche Steuerhöhe teilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt im Steuerbescheid mit.

Häufig gestellte Fragen zur Kfz-Steuer

Berechnung, CO2-Stufen und E-Auto-Befreiung im Überblick

Die Kfz-Steuer besteht aus zwei Teilen: einem Sockelbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum (2,00 € bei Benzin, 9,50 € bei Diesel) und einer CO2-Komponente für den Ausstoß oberhalb der Freigrenze von 95 g/km. Beide Beträge werden addiert und auf volle Euro abgerundet (§§ 8, 9, 11 KraftStG).

Seit der Reform 2021 wird der CO2-Anteil oberhalb der Freigrenze in sechs Stufen mit steigenden Sätzen berechnet: von 2,00 € je g/km (96–115 g/km) bis 4,00 € je g/km (ab 196 g/km). Jede Stufe gilt nur für den in ihr liegenden Anteil, nicht rückwirkend für den gesamten CO2-Wert.

Nein. Die gestaffelte CO2-Tabelle gilt nur für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021. Für PKW mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 wird der CO2-Ausstoß oberhalb der Freigrenze einheitlich mit 2,00 € je g/km besteuert — ohne Staffelung. Zusätzlich war die Freigrenze in diesem Zeitraum gestaffelt niedriger: 120 g/km bis Erstzulassung 2011, 110 g/km für 2012–2013, erst ab 2014 die heutigen 95 g/km. Wählen Sie im Rechner den passenden Erstzulassungs-Zeitraum aus.

Ja. Reine Elektrofahrzeuge sind für bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit (§ 3d KraftStG). Durch das 8. KraftStÄndG (in Kraft seit 1.1.2026) wurde die Frist für die Erstzulassung bis zum 31.12.2030 verlängert, die Befreiung selbst gilt längstens bis zum 31.12.2035.

Der Gesetzgeber gleicht mit dem höheren Sockelbetrag für Diesel (9,50 € statt 2,00 € je 100 cm³) die niedrigere Mineralölsteuer auf Dieselkraftstoff teilweise aus. Trotzdem kann die Gesamtsteuer für sparsame Diesel-PKW niedriger ausfallen, wenn deren CO2-Ausstoß entsprechend gering ist.

Nein. Dieser Rechner bildet ausschließlich die Kfz-Steuer für PKW (Fahrzeugklasse M1) ab. Für Wohnmobile gilt eine Steuer nach zulässigem Gesamtgewicht, für Motorräder ein fester Satz je 100 cm³ Hubraum ohne CO2-Komponente — beide Berechnungen unterscheiden sich grundlegend und sind hier nicht enthalten.

Beide Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): der Hubraum unter Feld P.1, der CO2-Ausstoß unter Feld V.7. Alternativ finden Sie den CO2-Wert (WLTP) auch in den Fahrzeugdaten des Herstellers oder im letzten Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts.

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