Kfz-Steuer-Rechner

Hubraum, CO₂-Ausstoß und Antriebsart eingeben – jährliche Kfz-Steuer sofort ermitteln

Aktualisiert
Werte geprüft
Grundlage
§§ 8, 9, 3d KraftStG
Rechnet in Ihrem Browser – Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nur auf Ihren Wunsch auf diesem Gerät gemerkt

Fahrzeug

Antriebsart

cm³
g/km

Ihre Kfz-Steuer pro Jahr

8,75 € im Monat

105 €

105 €

Benzin mit 1.600 cm³ und 130 g/km CO₂ kostet 105 € Kfz-Steuer im Jahr.

  • Hubraum32,00 €30 %
  • CO₂73,00 €70 %
Sockelbetrag (Hubraum)16 angefangene 100 cm³
32,00 €
CO₂-KomponenteOberhalb der Freigrenze von 95 g/km
+ 73,00 €
Summe vor Rundung
105,00 €
Ihre Kfz-Steuer pro JahrAuf volle Euro abgerundet
105 €
So wurde gerechnet
Sockelbetrag = 16 × 2,00 € = 32,00 €
CO₂-Komponente für 130 g/km, gestaffelt oberhalb von 95 g/km = 73,00 €
Steuer = 32,00 € + 73,00 € = 105,00 €, abgerundet 105 €

RZ-26 · headon.pro

Gleiche Werte, anderer Antrieb

Kfz-Steuer pro Jahr bei 1.600 cm³ und 130 g/km. Tippen Sie einen Antrieb an, um damit zu rechnen.

Grundlage: §§ 8, 9 KraftStG (Sockelbetrag nach Hubraum, CO₂-Komponente), § 3d KraftStG (Befreiung für Elektrofahrzeuge).

Kfz-Steuer 2026: Was PKW-Halter zahlen

Hubraum-Sockelbetrag plus gestaffelte CO2-Komponente

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) für PKW mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Sockelbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum und einer CO2-Komponente, die auf dem Ausstoß oberhalb einer Freigrenze beruht. Wie die CO2-Komponente berechnet wird, hängt vom Erstzulassungs-Zeitraum ab: Seit der Reform zum 1. Januar 2021 gilt eine gestaffelte Tabelle mit sechs Stufen (§ 9 KraftStG); für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 gilt weiterhin ein einheitlicher Satz von 2,00 € je g/km oberhalb der jeweiligen Freigrenze.

Die drei Bausteine der Kfz-Steuer

Sockelbetrag (Hubraum)
2,00 € je 100 cm³ (Benzin) bzw. 9,50 € je 100 cm³ (Diesel), aufgerundet.
CO2-Komponente
Ab EZ 2021 gestaffelt von 2,00 € bis 4,00 € je g/km; für EZ 2009–2020 einheitlich 2,00 € je g/km — jeweils oberhalb der Freigrenze.
E-Auto-Befreiung
Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu 10 Jahre steuerbefreit, längstens bis 31.12.2035.

Rechenbeispiel: Benziner mit 1.498 cm³ und 119 g/km CO2

Sockelbetrag
Hubraum
1.498 cm³
Angefangene 100-cm³-Einheiten
15 (aufgerundet)
Satz (Benzin)
2,00 € je Einheit
Sockelbetrag
30,00 €
CO2-Komponente
CO2-Ausstoß
119 g/km
Steuerpflichtiger Anteil (über 95 g/km)
24 g/km
Stufe 1: 96–115 g/km (20 g × 2,00 €)
40,00 €
Stufe 2: 116–119 g/km (4 g × 2,20 €)
8,80 €
CO2-Komponente gesamt
48,80 €
Jahressteuer gesamt
Sockelbetrag
30,00 €
CO2-Komponente
+ 48,80 €
Summe vor Rundung
78,80 €
Jahressteuer (abgerundet)
78 €

Die gestaffelten CO2-Sätze seit der Reform 2021

Für PKW mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 wird der CO2-Anteil oberhalb der Freigrenze von 95 g/km in sechs Stufen mit steigenden Sätzen berechnet. Jede Stufe zählt nur für den Ausstoß, der in ihren Bereich fällt — nicht rückwirkend für den gesamten CO2-Wert.

CO2-Stufen je g/km oberhalb von 95 g/km

  1. 96–115 g/km2,00 € je g/km
  2. 116–135 g/km2,20 € je g/km
  3. 136–155 g/km2,50 € je g/km
  4. 156–175 g/km2,90 € je g/km
  5. 176–195 g/km3,40 € je g/km
  6. ab 196 g/km4,00 € je g/km

Ältere Erstzulassungen (2009–2020): einheitlicher CO2-Satz statt Staffel

Für PKW mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 2021 — also im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2020 — gilt die gestaffelte Tabelle noch nicht. Stattdessen wird der CO2-Ausstoß oberhalb der Freigrenze einheitlich mit 2,00 € je g/km besteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG in der bis 2020 geltenden Fassung). Auch die Freigrenze selbst war in diesem Zeitraum mehrfach niedriger als die heutigen 95 g/km: 120 g/km bis Erstzulassung 2011, 110 g/km für Erstzulassungen 2012–2013, erst ab 2014 die heutigen 95 g/km.

CO2-Freigrenze nach Erstzulassungs-Zeitraum (vor der Staffel-Reform)

  1. 1. Juli 2009 – 31. Dezember 2011Freigrenze 120 g/km, danach 2,00 € je g/km
  2. 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2013Freigrenze 110 g/km, danach 2,00 € je g/km
  3. 1. Januar 2014 – 31. Dezember 2020Freigrenze 95 g/km, danach 2,00 € je g/km

Elektroautos: Steuerbefreiung bis 2035

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG für bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStÄndG, in Kraft seit 1. Januar 2026) wurde diese Regelung verlängert: Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, erhalten die Befreiung — längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Nach Ablauf der Befreiungsfrist ermäßigt sich die Steuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Hinweis: Dieser Rechner bietet eine unverbindliche Schätzhilfe für Pkw, Motorräder und Wohnmobile und ersetzt keine Steuerberatung. Für Nutzfahrzeuge und andere Fahrzeugklassen gelten abweichende Berechnungsgrundlagen. Die verbindliche Steuerhöhe teilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt im Steuerbescheid mit.

Häufig gestellte Fragen zur Kfz-Steuer

Berechnung, CO2-Stufen und E-Auto-Befreiung im Überblick

Wie wird die Kfz-Steuer für PKW berechnet?

Die Kfz-Steuer besteht aus zwei Teilen: einem Sockelbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum (2,00 € bei Benzin, 9,50 € bei Diesel) und einer CO2-Komponente für den Ausstoß oberhalb der Freigrenze von 95 g/km. Beide Beträge werden addiert und auf volle Euro abgerundet (§§ 8, 9, 11 KraftStG).

Was bedeuten die gestaffelten CO2-Sätze seit der Reform 2021?

Seit der Reform 2021 wird der CO2-Anteil oberhalb der Freigrenze in sechs Stufen mit steigenden Sätzen berechnet: von 2,00 € je g/km (96–115 g/km) bis 4,00 € je g/km (ab 196 g/km). Jede Stufe gilt nur für den in ihr liegenden Anteil, nicht rückwirkend für den gesamten CO2-Wert.

Gilt die gestaffelte CO2-Tabelle auch für Fahrzeuge, die vor 2021 zugelassen wurden?

Nein. Die gestaffelte CO2-Tabelle gilt nur für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021. Für PKW mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 wird der CO2-Ausstoß oberhalb der Freigrenze einheitlich mit 2,00 € je g/km besteuert — ohne Staffelung. Zusätzlich war die Freigrenze in diesem Zeitraum gestaffelt niedriger: 120 g/km bis Erstzulassung 2011, 110 g/km für 2012–2013, erst ab 2014 die heutigen 95 g/km. Wählen Sie im Rechner den passenden Erstzulassungs-Zeitraum aus.

Sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?

Ja. Reine Elektrofahrzeuge sind für bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit (§ 3d KraftStG). Durch das 8. KraftStÄndG (in Kraft seit 1.1.2026) wurde die Frist für die Erstzulassung bis zum 31.12.2030 verlängert, die Befreiung selbst gilt längstens bis zum 31.12.2035. Danach zahlen Sie die Hälfte der Steuer nach Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 2 KraftStG) – der Rechner zeigt den Betrag.

Warum zahlen Diesel-Fahrzeuge einen höheren Sockelbetrag?

Der Gesetzgeber gleicht mit dem höheren Sockelbetrag für Diesel (9,50 € statt 2,00 € je 100 cm³) die niedrigere Mineralölsteuer auf Dieselkraftstoff teilweise aus. Trotzdem kann die Gesamtsteuer für sparsame Diesel-PKW niedriger ausfallen, wenn deren CO2-Ausstoß entsprechend gering ist.

Gilt dieser Rechner auch für Wohnmobile oder Motorräder?

Ja. Wählen Sie oben das Fahrzeug. Für Motorräder gilt ein fester Satz von 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum ohne CO2-Komponente (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG), für Wohnmobile ein Satz je angefangene 200 kg Gesamtgewicht nach Schadstoffklasse mit Höchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG). Auch Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009 rechnet der Rechner (nach Hubraum und Schadstoffklasse).

Wo finde ich Hubraum und CO2-Wert meines Fahrzeugs?

Beide Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): der Hubraum unter Feld P.1, der CO2-Ausstoß unter Feld V.7. Alternativ finden Sie den CO2-Wert (WLTP) auch in den Fahrzeugdaten des Herstellers oder im letzten Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Rechnung ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Verantwortlich: Onur Cirakoglu, Gründer von headon

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen:

Rechtsgrundlagen dieses Rechners

Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 11. Oktober 2026

    Passende Ratgeber