Sachbezüge Rechner 2026

Steuerfreie Sachbezüge berechnen: 50-Euro-Freigrenze, Jobticket, Essensmarken & Co. – Netto-Vorteil vs. Brutto-Erhöhung

Aktualisiert
Werte geprüft
Grundlage
§ 8 Abs. 2, § 3, § 40 EStG
Rechnet in Ihrem Browser – Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nur auf Ihren Wunsch auf diesem Gerät gemerkt

Sachbezüge auswählen

  • €/Monat

    Tankgutscheine, Warengutscheine, Prepaid-Karten etc. · steuerfrei bis 50,00 € pro Monat

Persönliche DatenBrutto 4.000 € · Grenzsteuersatz 31 %
€

Berechnet aus Ihrem Brutto: 30,6 % (Steuerklasse I, Tarif 2026, mit Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).

Tage

Ihr Netto-Vorteil

pro Monat

50,00 €

50,00 €

Ihre Sachbezüge bringen Ihnen 50,00 € netto im Monat, 600,00 € im Jahr – der Arbeitgeber zahlt dafür 50,00 €.

Gegenüber einer Gehaltserhöhung+22,05 €

44,1 % mehr netto als eine Brutto-Erhöhung mit gleichen Kosten. Für denselben Netto-Effekt bräuchten Sie 72,05 € mehr Brutto.

50€-Sachbezug (Freigrenze)steuerfrei 50,00 € · pauschal 0,00 € · steuerpflichtig 0,00 €
50,00 €
Ihre Steuerersparnis
22,05 € (264,55 € pro Jahr)
Kosten für den Arbeitgeber
50,00 € (600,00 € pro Jahr)

RZ-26 · headon.pro

Ungenutzte Möglichkeiten

  • Jobticket / Deutschlandticket+529,11 € pro Jahr

    ÖPNV-Zuschuss für Arbeitswege

  • Kinderbetreuungszuschuss+529,11 € pro Jahr

    Zuschuss für Kita, Tagesmutter etc.

  • Dienstfahrrad / E-Bike+529,11 € pro Jahr

    Überlassung eines Fahrrads

  • Weiterbildung+529,11 € pro Jahr

    Berufliche Fort- und Weiterbildung

  • Gesundheitsförderung+264,55 € pro Jahr

    Präventionskurse, Rückenschule, Stressbewältigung

  • Warum Sachbezüge mehr bringen

    Bei einem Grenzsteuersatz von 31 % kommen von jedem Euro Gehaltserhöhung nur 0,69 € netto an. Steuerfreie Sachbezüge kommen dagegen voll bei Ihnen an.

So wurde gerechnet

Je Sachbezug wird der steuerfreie, pauschal versteuerte und steuerpflichtige Anteil ermittelt. Ihre Steuerersparnis ergibt sich aus Ihrem Grenzsteuersatz; verglichen wird mit einer Brutto-Erhöhung, die den Arbeitgeber gleich viel kostet.

Grundlage: § 8 Abs. 2 EStG (50-€-Freigrenze, Sachbezugswerte 2026), R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR (Essensmarken), § 3 Nr. 15, 19, 33, 34, 37 EStG, § 40 Abs. 2 EStG.

Sachbezüge 2026: Steuerfreie Mitarbeiter-Benefits

Sachbezüge sind eine effektive Möglichkeit, den Nettolohn zu erhöhen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern verschiedene steuerfreie oder pauschal versteuerte Benefits gewähren - oft mit erheblichem Vorteil gegenüber einer klassischen Brutto-Gehaltserhöhung.

Die 50-Sachbezug-Freigrenze (Paragraph 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Monatliche Freigrenze
Bis zu 50 Euro pro Monat komplett steuerfrei - als Gutschein, Tankgutschein oder Prepaid-Kreditkarte.
Wichtig: Freigrenze!
Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. 51 EUR = 51 EUR voll versteuert!
Keine Barauszahlung
Nur als Sachbezug zulässig - Gutscheine, Warengutscheine oder zweckgebundene Karten. Bargeld ist nicht erlaubt.
Zusätzlich zum Gehalt
Der Sachbezug muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden - nicht per Gehaltsumwandlung.

Weitere steuerfreie Sachbezüge

  1. Jobticket (Paragraph 3 Nr. 15 EStG)ÖPNV-Zuschuss für Arbeitswege ist unbegrenzt steuerfrei, wird aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  2. Kinderbetreuung (Paragraph 3 Nr. 33 EStG)Zuschüsse für Kita, Tagesmutter oder Kindergarten sind unbegrenzt steuerfrei - nur für nicht schulpflichtige Kinder.
  3. Dienstfahrrad (Paragraph 3 Nr. 37 EStG)Die Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum Gehalt ist komplett steuerfrei.
  4. Weiterbildung (Paragraph 3 Nr. 19 EStG)Berufliche Fort- und Weiterbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse ist steuerfrei.

Sachbezüge mit Freibetrag oder Pauschsteuer

Gesundheitsförderung (Paragraph 3 Nr. 34 EStG)
Bis zu 600 Euro pro Jahr für Präventionskurse, Rückenschule, Stressbewältigung etc.
Essensmarken (Paragraph 8 Abs. 2 Satz 6 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR)
Zuschuss zum Mittagessen: Als Arbeitslohn zählt nur der Sachbezugswert von 4,57 Euro je Arbeitstag (2026), solange der Zuschuss höchstens 7,67 Euro beträgt – pauschal mit 25 % versteuerbar. Darüber ist der volle Zuschuss Arbeitslohn.
Erholungsbeihilfe (Paragraph 40 Abs. 2 EStG)
156 EUR für Arbeitnehmer, 104 EUR für Ehepartner, 52 EUR pro Kind - pauschal mit 25% versteuert.
Internetpauschale
Bis zu 50 Euro monatlich für den privaten Internetanschluss - pauschal mit 25% versteuert.

Warum Sachbezüge statt Brutto-Erhöhung? (Win-Win)

100 EUR Brutto-Erhöhung
ca. 58 EUR netto
50 EUR Sachbezug (steuerfrei)
= 50 EUR netto
AG spart bei Sachbezug
ca. 70 EUR

Der Arbeitgeber spart nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung (ca. 20%). Das macht Sachbezüge besonders attraktiv für beide Seiten.

Typische Fehler bei Sachbezügen

  1. Überschreitung der 50-Euro-FreigrenzeSchon 1 Cent mehr führt zur vollen Steuerpflicht des gesamten Betrags. Immer unter 50 EUR bleiben!
  2. Barauszahlung statt SachbezugBargeld ist nicht als Sachbezug zulässig. Nur Gutscheine, Warengutscheine oder zweckgebundene Karten.
  3. Fehlende DokumentationGutscheine und Sachbezüge müssen nachweisbar dokumentiert werden. Fehlende Belege können zur Nachversteuerung führen.
  4. Verwechslung von Freigrenze und FreibetragNicht alle Sachbezüge haben eine Freigrenze. Manche haben einen Freibetrag (nur Überschreitung versteuert).

Für Arbeitgeber: Lohnnebenkosten sparen

Steuerfreie Sachbezüge sind auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Das bedeutet: Keine Arbeitgeber-Anteile für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei der 50-Euro-Freigrenze spart der Arbeitgeber somit ca. 20% zusätzlich gegenüber einer Brutto-Zahlung. Für 50 EUR Sachbezug würde eine äquivalente Brutto-Zahlung den Arbeitgeber etwa 60 EUR kosten (50 EUR + 20% AG-Anteil).

Häufig gestellte Fragen

Was ist die 50-Euro-Freigrenze bei Sachbezügen?

Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitern monatlich bis zu 50 Euro als Sachbezug steuerfrei zu gewähren. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – also nicht nur der Teil über 50 Euro. Zulässig sind Gutscheine, Tankgutscheine, Warengutscheine oder Prepaid-Kreditkarten – keine Barauszahlung.

Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es 2026 neben der 50-Euro-Grenze?

Weitere steuerfreie Benefits 2026: Jobticket für den ÖPNV (unbegrenzt steuerfrei, § 3 Nr. 15 EStG), Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder (unbegrenzt), Dienstfahrrad oder E-Bike (100 % steuerfrei bei echter Zusatzleistung), berufliche Weiterbildung sowie Benefits mit Freibetrag: Gesundheitsförderung bis 600 EUR/Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG) und Erholungsbeihilfe bis 156 EUR/Jahr (pauschal 25 % versteuert). Essensmarken sind nicht steuerfrei: Bis 7,67 EUR je Arbeitstag wird der Sachbezugswert von 4,57 EUR als Arbeitslohn angesetzt, den der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern kann.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Bei einer Freigrenze (z. B. 50-Euro-Sachbezug) wird bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig: 51 EUR Gutschein = 51 EUR voll steuerpflichtig. Bei einem Freibetrag (z. B. Gesundheitsförderung 600 EUR/Jahr) wird nur der übersteigende Betrag versteuert: 700 EUR Gesundheitskurs = nur 100 EUR steuerpflichtig.

Sachbezüge statt Gehaltserhöhung – lohnt sich das?

Ja, erheblich: Für 50 EUR Sachbezug (steuerfrei) bräuchte der Arbeitgeber eine Brutto-Erhöhung von ca. 100 EUR, damit der Arbeitnehmer netto 50 EUR mehr hat (Steuer + Sozialversicherung). Der Arbeitgeber spart dabei auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (~20 %). Sachbezüge sind also ein Win-Win für beide Seiten.

Kann ich mehrere Sachbezüge gleichzeitig nutzen?

Ja, die verschiedenen steuerfreien Benefits können kombiniert werden: z. B. 50 EUR Gutschein + Jobticket + Dienstfahrrad. Wichtig: Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Monat insgesamt für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Wenn mehrere Sachbezüge dieser Kategorie zusammen 50 EUR übersteigen, werden alle steuerpflichtig.

Welche Fehler sollte ich bei Sachbezügen vermeiden?

Typische Fehler: (1) Überschreitung der 50-Euro-Freigrenze – schon 1 Cent mehr macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. (2) Barauszahlung statt Sachbezug – nicht zulässig. (3) Fehlende Dokumentation – Gutscheine müssen nachweisbar sein. (4) Verwechslung von Freigrenze und Freibetrag. (5) Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung – der Sachbezug muss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden.