Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Elternzeit-Rechner Anspruch & Anmeldefrist nach BEEG.

Geburtsdatum eingeben – Anspruchszeitraum und Anmeldefrist sofort berechnen

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Elternzeit-Rechner

Anspruchszeitraum, Übertragung und Anmeldefrist nach §§ 15, 16 BEEG.

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Bitte Geburtsdatum des Kindes eingeben.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner bietet eine Orientierung nach §§ 15, 16 BEEG und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt werden; bei dringenden Gründen ist eine kürzere Frist möglich. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Wie wird die Elternzeit berechnet?

Anspruchsdauer, Übertragung und Anmeldefristen nach §§ 15, 16 BEEG

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt jedem Elternteil einen eigenen Anspruch auf Elternzeit von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Dieser Anspruch kann zwischen den Eltern aufgeteilt und auch gleichzeitig genommen werden.

Seit der BEEG-Reform vom 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate des Anspruchs in den Zeitraum zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden — ohne dass hierfür generell die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Lediglich für einen dritten Zeitabschnitt, der in diesen späteren Zeitraum fällt, besitzt der Arbeitgeber ein eingeschränktes Ablehnungsrecht aus dringenden betrieblichen Gründen.

Bei der Anmeldung gelten unterschiedliche Fristen: 7 Wochen Vorlauf für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen Vorlauf für den übertragenen Zeitraum danach. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen; bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist zulässig.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit außerdem auf bis zu 3 Zeitabschnitte verteilen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss — eine Aufteilung auf weitere Abschnitte erfordert dessen Zustimmung.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

Elternzeit nach BEEG

Regelanspruch: 3 Jahre
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, je Elternteil separat.
Übertragung: bis 24 Monate
In den Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag, ohne generelle Zustimmungspflicht des Arbeitgebers.
Anmeldefrist: 7 bzw. 13 Wochen
7 Wochen für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen für den übertragenen Zeitraum danach.
Aufteilung: bis 3 Zeitabschnitte
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Weitere Abschnitte nur mit dessen Einverständnis.

Rechenbeispiel

Geburtsdatum 09.07.2026 – Anspruchszeitraum und Übertragung

Geburtsdatum 09.07.2026 – Anspruchszeitraum und Übertragung
PositionBetrag
Geburtsdatum09.07.2026
Regelanspruch bis08.07.2029 (Tag vor 3. Geburtstag)
Übertragbar bis09.07.2034 (8. Geburtstag)

Häufige Fragen zum Elternzeit-Rechner

Anspruch, Übertragung, Zeitabschnitte und Anmeldefristen nach BEEG

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Mutter und Vater können die Elternzeit gemeinsam oder allein, auch anteilig, nehmen.

Ja, bis zu 24 Monate des Elternzeit-Anspruchs können in den Zeitraum zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Seit der BEEG-Reform vom 1. Juli 2015 ist dafür keine generelle Zustimmung des Arbeitgebers mehr erforderlich.

Für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag müssen Sie die Elternzeit spätestens 7 Wochen vorher in Textform beim Arbeitgeber anmelden. Für den übertragenen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf bis zu 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Aufteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Zeitabschnitts, der in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag fällt, innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). Die grundsätzliche Übertragung von bis zu 24 Monaten selbst kann er jedoch nicht verweigern.

Nein. Viele Mütter nehmen die Elternzeit im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist, es ist aber auch ein späterer Beginn innerhalb des Anspruchszeitraums möglich. Wichtig ist ausschließlich die fristgerechte Anmeldung vor dem gewünschten Start.

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