Wie wird die Elternzeit berechnet?
Anspruchsdauer, Übertragung und Anmeldefristen nach §§ 15, 16 BEEG
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt jedem Elternteil einen eigenen Anspruch auf Elternzeit von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Dieser Anspruch kann zwischen den Eltern aufgeteilt und auch gleichzeitig genommen werden.
Seit der BEEG-Reform vom 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate des Anspruchs in den Zeitraum zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden — ohne dass hierfür generell die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Lediglich für einen dritten Zeitabschnitt, der in diesen späteren Zeitraum fällt, besitzt der Arbeitgeber ein eingeschränktes Ablehnungsrecht aus dringenden betrieblichen Gründen.
Bei der Anmeldung gelten unterschiedliche Fristen: 7 Wochen Vorlauf für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen Vorlauf für den übertragenen Zeitraum danach. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen; bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist zulässig.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit außerdem auf bis zu 3 Zeitabschnitte verteilen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss — eine Aufteilung auf weitere Abschnitte erfordert dessen Zustimmung.