Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Frührentenrechner Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt.

Berechnen Sie den Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt und die abschlagsfreie „Rente mit 63" für besonders langjährig Versicherte

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Frührentenrechner

Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt berechnen — Stand 2026.

60 Jahre70 Jahre

Persönliche Angaben

1950 2005

Die Regelaltersgrenze wird gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI aus Ihrem Geburtsjahr ermittelt.

Beitragsjahre

Jahre
0 Jahre50 Jahre
EUR
200 EUR4.000 EUR

Zwei Wege in die Frührente

  • Ab 35 Beitragsjahren: Rentenbeginn ab 63 möglich, mit Abschlag von 0,3 %/Monat (max. 14,4 %).
  • Ab 45 Beitragsjahren ("Rente mit 63"): abschlagsfrei ab einer gestaffelten Altersgrenze (63–65 Jahre, je nach Geburtsjahrgang).

Ihre Rente nach Abschlag

1.284,00 €

14.4 % Abschlag (dauerhaft)

Regelaltersgrenze

67 Jahre

Monate vor Regelaltersgrenze

48

Abschlag

14.4 %

Abschlag (monatlich)216,00 €
Abschlag (jährlich)2.592,00 €

Der Abschlag von 14.4 % ist dauerhaft (lebenslang) und wird auch bei künftigen Rentenanpassungen nicht ausgeglichen.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Frührente 2026: Was kostet der vorzeitige Renteneintritt?

Wer vor der Regelaltersgrenze in die gesetzliche Rente geht, muss mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 % pro Monat rechnen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Bei maximal 4 Jahren (48 Monaten) vorzeitigem Rentenbezug sind das bis zu 14,4 % weniger Rente — und zwar lebenslang.

Eine wichtige Ausnahme gilt für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren: Sie können abschlagsfrei in Rente gehen — die umgangssprachlich als „Rente mit 63" bekannte Regelung. Die tatsächliche Altersgrenze ist dabei jahrgangsabhängig gestaffelt und liegt für die meisten heute Erwerbstätigen deutlich über 63 Jahren.

Die zwei Wege in die Frührente

Mit Abschlag ab 63 (35 Beitragsjahre)
Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): frühestmöglicher Rentenbeginn mit 63, Abschlag 0,3 %/Monat vor der Regelaltersgrenze.
Abschlagsfrei ("Rente mit 63", 45 Beitragsjahre)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): abschlagsfrei ab einer gestaffelten Altersgrenze zwischen 63 und 65 Jahren, je nach Geburtsjahrgang.

Beispielrechnung: Abschlag bei 4 Jahren vorzeitigem Rentenbezug

Jahrgang 1964 (Regelaltersgrenze 67), Rentenbeginn mit 63

Jahrgang 1964 (Regelaltersgrenze 67), Rentenbeginn mit 63
PositionBetrag
Monate vor Regelaltersgrenze48 Monate (4 Jahre)
Abschlag pro Monat0,3 %
Abschlag gesamt14,4 %
Bruttorente ohne Abschlag1.500,00 €
Abschlag (14,4 %)− 216,00 €
Rente nach Abschlag1.284,00 €

Was den Abschlag beeinflusst

  1. Geburtsjahrgang: Bestimmt Ihre Regelaltersgrenze (65–67 Jahre, gestaffelt nach § 235 Abs. 2 SGB VI) und damit die maximale Vorbezugsdauer.
  2. Beitragsjahre: Ab 35 Jahren ist ein vorzeitiger Bezug ab 63 mit Abschlag möglich, ab 45 Jahren ggf. abschlagsfrei.
  3. Gewünschter Rentenbeginn: Je früher der Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze, desto höher der Abschlag — bis maximal 14,4 %.

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang

Die Regelaltersgrenze wurde seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Für Jahrgang 1964 und jünger gilt bereits die volle Anhebung auf 67 Jahre.

Jahrgang 1958
Regelaltersgrenze: 66 Jahre
Jahrgang 1961
Regelaltersgrenze: 66 Jahre 6 Monate
Jahrgang 1964+
Regelaltersgrenze: 67 Jahre

Hinweis zur aktuellen Rentendebatte

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat im Juni 2026 Vorschläge zur Rentenreform vorgelegt, darunter die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Dies ist bislang lediglich ein Vorschlag und kein geltendes Recht. Dieser Rechner bildet ausschließlich die aktuelle Rechtslage ab und wird bei tatsächlichen Gesetzesänderungen aktualisiert.

Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Rentenberatung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung.

Häufig gestellte Fragen zur Frührente

Abschlag, Regelaltersgrenze und „Rente mit 63" im Detail

Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) — also 3,6 % pro Jahr. Der maximale Abschlag liegt bei 14,4 %, erreicht bei 48 Monaten (4 Jahren) vorzeitigem Rentenbezug. Der Abschlag ist dauerhaft und gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer.

Die "Rente mit 63" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI). Wer mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, darf abschlagsfrei in Rente gehen — allerdings nicht mehr zwingend mit 63: Die Altersgrenze steigt gestaffelt von 63 Jahren (Jahrgänge vor 1953) auf 65 Jahre (Jahrgang 1964 und später).

Mit mindestens 35 Beitragsjahren können Sie frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen (Altersrente für langjährig Versicherte, § 36 SGB VI) — allerdings mit Abschlag. Ohne 35 Beitragsjahre ist ein vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich; der Rentenbeginn ist dann erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

Der Abschlag ist dauerhaft (lebenslang) und wird durch spätere reguläre Rentenanpassungen nicht ausgeglichen — er mindert Ihre Rente über die gesamte Bezugsdauer hinweg um den einmal festgelegten Prozentsatz.

Ja, seit dem 50. Lebensjahr können Sie freiwillige Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Eine unverbindliche Auskunft dazu erteilt die Deutsche Rentenversicherung.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat im Juni 2026 unter anderem die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte empfohlen. Das ist bislang (Stand Juli 2026) lediglich ein Vorschlag und noch nicht geltendes Recht — dieser Rechner bildet ausschließlich die aktuelle Rechtslage ab.

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