Frührentenrechner
Berechnen Sie den Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt und die abschlagsfreie „Rente mit 63" für besonders langjährig Versicherte
- Aktualisiert
- Werte geprüft
- Grundlage
- §§ 36, 77, 236b SGB VI
Monatliche Regelaltersrente laut Renteninformation (ohne Abschlag).
Ich bin geboren, komme bis zum Rentenbeginn auf Beitragsjahre und möchte mit in Rente gehen.
Beitragsjahre bis zum Rentenbeginn
Ab 35 Beitragsjahren: Altersrente für langjährig Versicherte ab 63, mit Abschlag.
Gewünschtes Rentenalter
Ihre Regelaltersgrenze: 67 Jahre (§ 235 Abs. 2 SGB VI).
Ihre Rente nach Abschlag
pro Monat
1.284,00 €
1.284,00 €Rentenbeginn mit 63 Jahren: 48 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag von 14,4 % kostet Sie dauerhaft 216,00 € im Monat.
Rente je Rentenbeginn
Ziehen Sie den Punkt auf Ihren Wunsch-Rentenbeginn – monatsgenau. Jeder Monat früher kostet 0,3 % der Rente.
Das können Sie tun
Der Abschlag bleibt lebenslang
Der Abschlag von 14,4 % ist dauerhaft (lebenslang) und wird auch bei künftigen Rentenanpassungen nicht ausgeglichen.
Jeder Monat später bringt mehr Rente+4,50 €
Pro Monat, den Sie später gehen, fällt der Abschlag um 0,3 %.
Ihre Rente ohne Abschlag kennen Sie noch nicht?
So wurde gerechnet
- Regelaltersgrenze
- 67 Jahre
- Rentenbeginn in der Rechnung
- 63 Jahre
- Monate vor der Regelaltersgrenze
- 48
- Abschlag
- 14,4 %
- Abschlag monatlich
- − 216,00 €
- Abschlag jährlich
- − 2.592,00 €
- Ab 35 Beitragsjahren: Rentenbeginn ab 63 möglich, mit Abschlag von 0,3 % je Monat (höchstens 14,4 %), § 77 SGB VI.
- Ab 45 Beitragsjahren („Rente mit 63“): abschlagsfrei ab einer gestaffelten Altersgrenze (63–65 Jahre, je nach Jahrgang), § 236b SGB VI.
- Nicht abgebildet: Schwerbehinderung (§ 236a SGB VI) und Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Frührente 2026: Was kostet der vorzeitige Renteneintritt?
Wer vor der Regelaltersgrenze in die gesetzliche Rente geht, muss mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 % pro Monat rechnen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Bei maximal 4 Jahren (48 Monaten) vorzeitigem Rentenbezug sind das bis zu 14,4 % weniger Rente — und zwar lebenslang.
Eine wichtige Ausnahme gilt für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren: Sie können abschlagsfrei in Rente gehen — die umgangssprachlich als „Rente mit 63" bekannte Regelung. Die tatsächliche Altersgrenze ist dabei jahrgangsabhängig gestaffelt und liegt für die meisten heute Erwerbstätigen deutlich über 63 Jahren.
Die zwei Wege in die Frührente
- Mit Abschlag ab 63 (35 Beitragsjahre)
- Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): frühestmöglicher Rentenbeginn mit 63, Abschlag 0,3 %/Monat vor der Regelaltersgrenze.
- Abschlagsfrei ("Rente mit 63", 45 Beitragsjahre)
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): abschlagsfrei ab einer gestaffelten Altersgrenze zwischen 63 und 65 Jahren, je nach Geburtsjahrgang.
Beispielrechnung: Abschlag bei 4 Jahren vorzeitigem Rentenbezug
Was den Abschlag beeinflusst
- GeburtsjahrgangBestimmt Ihre Regelaltersgrenze (65–67 Jahre, gestaffelt nach § 235 Abs. 2 SGB VI) und damit die maximale Vorbezugsdauer.
- BeitragsjahreAb 35 Jahren ist ein vorzeitiger Bezug ab 63 mit Abschlag möglich, ab 45 Jahren ggf. abschlagsfrei.
- Gewünschter RentenbeginnJe früher der Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze, desto höher der Abschlag — bis maximal 14,4 %.
- Monate vor Regelaltersgrenze
- 48 Monate (4 Jahre)
- Abschlag pro Monat
- 0,3 %
- Abschlag gesamt
- 14,4 %
- Bruttorente ohne Abschlag
- 1.500,00 €
- Abschlag (14,4 %)
- − 216,00 €
- Rente nach Abschlag
- 1.284,00 €
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang
Die Regelaltersgrenze wurde seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Für Jahrgang 1964 und jünger gilt bereits die volle Anhebung auf 67 Jahre.
- Jahrgang 1958
- Regelaltersgrenze: 66 Jahre
- Jahrgang 1961
- Regelaltersgrenze: 66 Jahre 6 Monate
- Jahrgang 1964+
- Regelaltersgrenze: 67 Jahre
Hinweis zur aktuellen Rentendebatte
Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat im Juni 2026 Vorschläge zur Rentenreform vorgelegt, darunter die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Dies ist bislang lediglich ein Vorschlag und kein geltendes Recht. Dieser Rechner bildet ausschließlich die aktuelle Rechtslage ab und wird bei tatsächlichen Gesetzesänderungen aktualisiert.
Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Rentenberatung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung.
Häufig gestellte Fragen zur Frührente
Abschlag, Regelaltersgrenze und „Rente mit 63" im Detail
Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt?
Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) — also 3,6 % pro Jahr. Der maximale Abschlag liegt bei 14,4 %, erreicht bei 48 Monaten (4 Jahren) vorzeitigem Rentenbezug. Der Abschlag ist dauerhaft und gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer.
Was ist die "Rente mit 63"?
Die "Rente mit 63" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI). Wer mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, darf abschlagsfrei in Rente gehen — allerdings nicht mehr zwingend mit 63: Die Altersgrenze steigt gestaffelt von 63 Jahren (Jahrgänge vor 1953) auf 65 Jahre (Jahrgang 1964 und später).
Ab wann kann ich frühestens in Rente gehen?
Mit mindestens 35 Beitragsjahren können Sie frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen (Altersrente für langjährig Versicherte, § 36 SGB VI) — allerdings mit Abschlag. Ohne 35 Beitragsjahre ist ein vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich; der Rentenbeginn ist dann erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.
Ist der Rentenabschlag dauerhaft oder wird er später ausgeglichen?
Der Abschlag ist dauerhaft (lebenslang) und wird durch spätere reguläre Rentenanpassungen nicht ausgeglichen — er mindert Ihre Rente über die gesamte Bezugsdauer hinweg um den einmal festgelegten Prozentsatz.
Kann ich den Abschlag ausgleichen?
Ja, seit dem 50. Lebensjahr können Sie freiwillige Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Eine unverbindliche Auskunft dazu erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
Wird die abschlagsfreie Rente mit 63 abgeschafft?
Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat im Juni 2026 unter anderem die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte empfohlen. Das ist bislang (Stand Oktober 2026) lediglich ein Vorschlag und noch nicht geltendes Recht — dieser Rechner bildet ausschließlich die aktuelle Rechtslage ab.