Aktuell für 2026·Stand: August 2026

Pensionsrechner 2026 Ruhegehalt für Beamte.

Ruhegehalt nach BeamtVG berechnen: Ruhegehaltssatz, Mindestversorgung und Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand

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Dienstbezüge

€/Monat
2.000 €/Monat10.000 €/Monat

Grundgehalt + Familienzuschlag (Stufe 1) + ruhegehaltsfähige Zulagen.

Dienstzeit

Jahre
0 Jahre50 Jahre
Jahre
0 Jahre4 Jahre

Ruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG

Je ruhegehaltsfähigem Dienstjahr steigt das Ruhegehalt um 1,79375 %, gedeckelt auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ab 5 Dienstjahren besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt.

Monatliches Ruhegehalt

2.797 €

62,78% Satz

Berechnungs-Schritte

1
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit35 Jahre
2
Dienstbezüge × 0.9901 (Versorgungsrücklage)4.455 €
3
Ruhegehaltssatz (1,79375% je Dienstjahr, max. 71,75%)62,78%
4
Ruhegehalt vor Versorgungsabschlag2.797 €
5
Amtsabhängige Mindestversorgung (35%)1.559 €
6
Monatliches Ruhegehalt2.797 €

Wichtige Hinweise

  • Daneben existiert eine amtsunabhängige Mindestversorgung (65 % der Endstufe A4 zzgl. eines festen Betrags), die hier nicht berücksichtigt ist, da sie eine Besoldungstabellen-Abfrage je Bund/Land erfordert. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an Ihre Bezügestelle.
  • Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt unmittelbar für Bundesbeamte. Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht, das von diesen Berechnungsgrundlagen abweichen kann.

Was ist das Ruhegehalt?

Das Ruhegehalt ist die Altersversorgung von Beamten und Richtern nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Es errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und dem individuellen Ruhegehaltssatz, der von der Dienstzeit abhängt.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: August 2026):

Rechtsgrundlagen dieses Rechners

Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 12. Juli 2026

    Ruhegehalt: Die Altersversorgung von Beamten

    Beamte und Richter erhalten im Ruhestand keine gesetzliche Rente, sondern ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Höhe richtet sich nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und dem individuellen Ruhegehaltssatz, der mit jedem Dienstjahr steigt.

    Je ruhegehaltsfähigem Dienstjahr erhöht sich der Satz um 1,79375%, gedeckelt auf höchstens 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).

    Die wichtigsten Eckpunkte des BeamtVG

    Ruhegehaltssatz
    1,79375% je Dienstjahr, Höchstsatz 71,75% (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
    Mindestdienstzeit
    5 Jahre für einen Ruhegehaltsanspruch (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
    Versorgungsrücklage
    Die Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG).
    Mindestversorgung
    Mindestens 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).

    Beispielrechnung: 4.500 € Dienstbezüge, 35 Dienstjahre

    Ruhestand zur Regelaltersgrenze (kein Versorgungsabschlag)

    Ruhestand zur Regelaltersgrenze (kein Versorgungsabschlag)
    PositionBetrag
    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge4.500 €
    x 0,9901 (Versorgungsrücklage)4.455 €
    Ruhegehaltssatz (35 x 1,79375%)62,78%
    Ruhegehalt2.797 €

    Was beeinflusst die Höhe des Ruhegehalts?

    1. Ruhegehaltsfähige Dienstjahre: Jedes zusätzliche Dienstjahr erhöht den Satz um 1,79375% – bis zum Höchstsatz von 71,75% (nach ca. 40 Jahren).
    2. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und ruhegehaltsfähige Zulagen bilden die Berechnungsgrundlage.
    3. Vorzeitiger Ruhestand: Jedes Jahr vor der Regelaltersgrenze kostet 3,6% Versorgungsabschlag – dauerhaft.
    4. Mindestversorgung: Auch bei kurzer Dienstzeit wird mindestens 35% der Dienstbezüge als Ruhegehalt gezahlt.

    Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand

    Wer vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss einen dauerhaften Abschlag vom berechneten Ruhegehalt hinnehmen: 3,6% je Jahr des vorzeitigen Ruhestands (0,3% je Monat). Beim allgemeinen Antragsruhestand liegt die Höchstgrenze bei 14,4%, bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung bei 10,8%.

    Häufig gestellte Fragen zum Pensionsrechner

    Alles Wichtige zu Ruhegehaltssatz, Mindestversorgung und Versorgungsabschlag

    Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Grundgehalt + Familienzuschlag Stufe 1 + ruhegehaltsfähige Zulagen) multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Satz steigt um 1,79375% je ruhegehaltsfähigem Dienstjahr und ist auf höchstens 71,75% gedeckelt (§ 14 BeamtVG). Nach rund 40 Jahren Dienstzeit ist der Höchstsatz erreicht.

    Grundsätzlich erst nach einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ausnahme gilt bei Dienstunfähigkeit infolge eines anerkannten Dienstunfalls – hier besteht der Anspruch unabhängig von der Dienstzeit.

    Die amtsabhängige Mindestversorgung garantiert mindestens 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG), selbst wenn der rechnerische Ruhegehaltssatz aufgrund kurzer Dienstzeit niedriger wäre. Daneben existiert eine amtsunabhängige Mindestversorgung, die sich an der Besoldungsgruppe A4 orientiert und für eine verbindliche Prüfung bei der Bezügestelle erfragt werden sollte.

    Wer vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht (z. B. auf eigenen Antrag oder wegen Schwerbehinderung), muss mit einem Versorgungsabschlag von 3,6% pro Jahr rechnen. Beim allgemeinen Antragsruhestand liegt die Höchstgrenze bei 14,4%, bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung bei 10,8%. Der Abschlag mindert das Ruhegehalt dauerhaft.

    Ja, seit Abschluss der Übergangsregelung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (schrittweise Absenkung von 75% auf 71,75% in acht Anpassungsschritten ab 2003, § 69e BeamtVG) gilt bundeseinheitlich ein Höchstsatz von 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge – unabhängig davon, wie lange darüber hinaus gedient wird.

    Dazu zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie sonstige im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnete Zulagen (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Diese Summe wird mit dem Faktor 0,9901 (Versorgungsrücklage) multipliziert, bevor der Ruhegehaltssatz angewendet wird.

    Quellen & Berechnungsgrundlagen

    Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: August 2026):

    Rechtsgrundlagen dieses Rechners

    Zuletzt gegen die amtliche Quelle geprüft am 12. Juli 2026

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