Ruhegehalt: Die Altersversorgung von Beamten
Beamte und Richter erhalten im Ruhestand keine gesetzliche Rente, sondern ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Höhe richtet sich nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und dem individuellen Ruhegehaltssatz, der mit jedem Dienstjahr steigt.
Je ruhegehaltsfähigem Dienstjahr erhöht sich der Satz um 1,79375%, gedeckelt auf höchstens 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).
Die wichtigsten Eckpunkte des BeamtVG
- Ruhegehaltssatz
- 1,79375% je Dienstjahr, Höchstsatz 71,75% (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Mindestdienstzeit
- 5 Jahre für einen Ruhegehaltsanspruch (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
- Versorgungsrücklage
- Die Dienstbezüge werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG).
- Mindestversorgung
- Mindestens 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).