Pflichtteil Rechner 2026
Pflichtteil berechnen: Gesetzlicher Erbteil, Pflichtteilsquote und Ergänzungsanspruch bei Schenkungen (10-Jahres-Frist)
- Aktualisiert
- Grundlage
- §§ 2303 ff. BGB
Vermögen des Erblassers vor Abzug der Schulden
Ich bin . Der Erblasser war in und hatte Kinder.
Weitere AngabenSchulden 0 € · Schenkung keine
Ihr Pflichtteilsanspruch
62.500 €
62.500 €Ihr Pflichtteil beträgt 12,5 % vom Reinnachlass (500.000 €) – insgesamt 62.500 € als Geldanspruch gegen die Erben.
Reinnachlass 500.000 €
- Ihr Pflichtteil62.500 €13 %
- Rest Ihres Erbteils62.500 €13 %
- Übriger Nachlass375.000 €75 %
- Pflichtteil aus dem Nachlass
- 62.500 €
- Ihr Pflichtteilsanspruch
- 62.500 €
RZ-26 · headon.pro
So wurde gerechnet
- Nachlasswert (brutto)
- 500.000 €
- Reinnachlass
- 500.000 €
- Gesetzlicher Erbteil
- 25 % = 125.000 €
- Pflichtteil (Hälfte des Erbteils)
- 12,5 % = 62.500 €
- Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Reiner Geldanspruch gegen die Erben – auch bei Enterbung.
- Berechtigt: Kinder, Ehepartner, ggf. Eltern.
- Schenkungen zählen 10 Jahre rückwirkend mit (mit Abschmelzung).
Grundlage: §§ 1924, 1931, 1371 BGB (gesetzliche Erbfolge), §§ 2303, 2315, 2325, 2329 BGB (Pflichtteil, Anrechnung, Ergänzung).
Pflichtteil: Ihr Mindestanspruch am Erbe
Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Auch wenn Sie im Testament nicht bedacht wurden, haben Sie als Kind, Ehepartner oder (in bestimmten Fällen) Elternteil Anspruch auf mindestens die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.
Wichtig: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden nicht Teil der Erbengemeinschaft und haben keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände.
Pflichtteilsquoten im Überblick
- Kind (ohne Ehepartner)
- Gesetzlicher Erbteil: 1/1 (Alleinerbe) oder 1/n (bei n Kindern). Pflichtteil: Jeweils die Hälfte davon.
- Kind (mit Ehepartner)
- Bei Zugewinngemeinschaft: Ehepartner 1/2, Kinder teilen die andere 1/2. Pflichtteil je Kind: die Hälfte seines Erbteils – bei 2 Kindern also 1/8 des Nachlasses.
- Ehepartner (mit Kindern)
- Enterbter Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Erbteil 1/4 (nicht erhöht, § 1371 Abs. 2 BGB). Pflichtteil: 1/8 des Nachlasses.
- Eltern (ohne Kinder/Enkel)
- Nur pflichtteilsberechtigt wenn keine Abkömmlinge vorhanden. Pflichtteil je Elternteil: 1/16 bis 1/4, je nach Güterstand und Familienstand des Erblassers.
Beispielrechnung: Pflichtteil eines enterbten Kindes
- Nachlasswert
- 600.000 €
- Schulden
- - 50.000 €
- Reinnachlass
- 550.000 €
- Gesetzlicher Erbteil Ehepartner
- 275.000 € (1/2)
- Gesetzlicher Erbteil pro Kind
- 137.500 € (1/4)
- Pflichtteil (1/2 des Erbteils)
- 68.750 € (1/8)
- Pflichtteil aus Nachlass
- 68.750 €
- Schenkung vor 3 Jahren
- 100.000 €
- Abschmelzung (3 Jahre = 70%)
- × 70%
- Anrechenbarer Wert
- 70.000 €
- Ergänzung (1/8 davon)
- + 8.750 €
- Gesamtanspruch
- 77.500 €
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Verschenkt der Erblasser Vermögen zu Lebzeiten, kann dies den Pflichtteil schmälern. Zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten gibt es die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.
So funktioniert die Abschmelzung
- 10-Jahres-FristSchenkungen werden bis zu 10 Jahre zurück berücksichtigt. Im 1. Jahr nach der Schenkung zu 100%, danach jedes Jahr 10% weniger.
- Ausnahme bei EhegattenBei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung).
- AnspruchsgegnerDer Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben, subsidiär gegen den Beschenkten.
- BerechnungDer anrechenbare Schenkungswert wird fiktiv zum Nachlass addiert. Daraus berechnet sich der ergänzte Pflichtteil.
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Alles Wichtige zu Pflichtteilsanspruch, Berechnung und Durchsetzung
Was ist der Pflichtteil beim Erbe?
Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht – auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder (auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder), Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Eltern – aber nur wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Geschwister, Großeltern und andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Formel: (1) Reinnachlass ermitteln (Aktivnachlass abzüglich Schulden). (2) Gesetzlichen Erbteil bestimmen (abhängig von Güterstand, Familiensituation und Anzahl der Miterben). (3) Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Nachlass 200.000 €, ein Kind enterbt, ein Kind erbt alles → Pflichtteil = ½ × ½ × 200.000 € = 50.000 €.
Pflichtteil Erbe berechnen bei verheiratetem Erblasser – wie?
Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner gesetzlich 1/2 des Nachlasses, jedes Kind teilt sich die andere Hälfte. Ein enterbtes Kind hat Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Bei 2 Kindern: gesetzlicher Erbteil pro Kind 1/4, Pflichtteil 1/8 des Nachlasses.
Was ist die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen?
Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Ergänzungsanspruch geltend machen. Schenkungen der letzten 10 Jahre werden berücksichtigt, wobei pro vollem Jahr nach der Schenkung 10 % weniger angerechnet werden (Abschmelzung). Eine Schenkung im 9. Jahr vor dem Tod fließt also noch zu 20 % ein, erst im 10. Jahr sinkt der Anteil auf 10 %.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat – unabhängig davon, ob er die genaue Höhe des Nachlasses kennt. Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch absolut.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Ein Pflichtteilsentzug ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB): bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser (z. B. Mordversuch), bei bösartiger Vernachlässigung von Unterhaltspflichten oder bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Der Entzug muss ausdrücklich im Testament angeordnet und begründet werden.