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Aktuell für 2026•Stand: Mai 2026

Erbschaftssteuer Rechner 2026 Freibeträge berechnen.

Erbschaftsteuer berechnen: Freibeträge (Kind 400.000 €, Ehepartner 500.000 €), Steuerklassen I–III und Familienheim-Befreiung nach ErbStG

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Wert der Erbschaft

€
0 €10.000.000 €
€
0 €2.000.000 €

Familienheim

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden.

Verwandtschaftsverhältnis

Jahre
0 Jahre70 Jahre

Freibeträge 2026

  • Ehepartner/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern: 100.000 €
  • Sonstige: 20.000 €

Zu zahlende Erbschaftsteuer

4.130 €

Effektiver Steuersatz: 0,8 %

Ihre SteuerklasseSteuerklasse 1

Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel)

Ihre Freibeträge

Persönlicher Freibetrag400.000 €
Hausrat-Freibetrag41.000 €

Freibeträge gesamt441.000 €

Steuerberechnung

Wert der Erbschaft500.000 €
- Freibeträge441.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb59.000 €
× Steuersatz7,0 %

Erbschaftsteuer4.130 €

Steuersätze 2026:

Klasse I

7% - 30%

Klasse II

15% - 43%

Klasse III

30% - 50%

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Mai 2026):

  • Behörde
    Bundesministerium der Finanzen

    Offizielle Steuertabellen und Programmablaufpläne

  • Gesetz
    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuerberechnung

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Erbschaftsteuer 2026: Steuerklassen und Freibeträge

Die Erbschaftsteuer wird fällig, wenn Sie Vermögen von einem Verstorbenen erben. Die Höhe der Steuer hängt von zwei Faktoren ab: Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und dem Wert der Erbschaft.

Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher ist Ihr Freibetrag und desto niedriger sind die Steuersätze. Die Freibeträge gelten für einen Zeitraum von 10 Jahren und umfassen auch Schenkungen.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Ehepartner: 500.000 €
Steuerklasse I, zusätzlich 256.000 € Versorgungsfreibetrag. Familienheim steuerfrei.
Kinder: 400.000 €
Steuerklasse I, zusätzlich Versorgungsfreibetrag je nach Alter (bis 52.000 €).
Enkel: 200.000 €
Steuerklasse I, gilt auch für Urenkel und Stiefenkel.
Eltern: 100.000 €
Steuerklasse I bei Erbschaft, Steuerklasse II bei Schenkung.

Beispielrechnung: Erbschaft eines Kindes

Kind erbt 700.000 € (30 Jahre alt)

Kind erbt 700.000 € (30 Jahre alt)
PositionBetrag
Wert der Erbschaft700.000 €
Persönlicher Freibetrag (Kind)- 400.000 €
Versorgungsfreibetrag (30 Jahre)- 10.300 €
Hausrat-Freibetrag- 41.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb248.700 €
Steuersatz (Steuerklasse I)11 %
Erbschaftsteuer27.357 €

Steuersätze nach Steuerklasse

  1. 1
    Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel): 7% bis 75.000 €, 11% bis 300.000 €, 15% bis 600.000 €, 19% bis 6 Mio. €, 23% bis 13 Mio. €, 27% bis 26 Mio. €, 30% darüber.
  2. 2
    Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen): 15% bis 75.000 €, 20% bis 300.000 €, 25% bis 600.000 €, 30% bis 6 Mio. €, 35% bis 13 Mio. €, 40% bis 26 Mio. €, 43% darüber.
  3. 3
    Steuerklasse III (Sonstige): 30% bis 6 Mio. €, 50% darüber. Nur 20.000 € Freibetrag.

Steuerbefreiungen und Vergünstigungen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Besonders wichtig ist die Befreiung für das Familienheim.

Wichtige Steuerbefreiungen

Familienheim für Ehepartner
Das selbstgenutzte Familienheim ist für Ehepartner komplett steuerfrei, wenn sie 10 Jahre darin wohnen.
Familienheim für Kinder
Kinder erben das Familienheim steuerfrei bis 200 qm Wohnfläche, bei 10-jähriger Nutzung.
Hausrat-Freibetrag
Für Hausrat und persönliche Gegenstände gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 41.000 € (Steuerklasse I) bzw. 12.000 €.
Betriebsvermögen
Unternehmen und Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen zu 85% oder 100% steuerfrei vererbt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftsteuer

Alles Wichtige zu Freibeträgen, Steuerklassen und Befreiungen

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG bleiben 2026 unverändert: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern bei Erbschaft 100.000 €, Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder 20.000 €, alle übrigen Personen 20.000 €. Diese Freibeträge gelten je Erwerb innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums.

Es gibt drei Steuerklassen: Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft) mit Steuersätzen von 7–30 %, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner) mit 15–43 %, Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) mit 30–50 %.

Ja, das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG). Für Ehepartner gilt die Befreiung ohne Größenbeschränkung, sofern sie 10 Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder ist die Steuerbefreiung auf 200 qm Wohnfläche begrenzt. Zieht der Erbe innerhalb von 10 Jahren aus, entfällt die Befreiung rückwirkend – mit Ausnahmen bei zwingenden Gründen (Pflegeheim, Tod).

Legale Wege zur Steueroptimierung: Schenkungen alle 10 Jahre ausschöpfen (gleiche Freibeträge wie bei Erbschaft), Nießbrauchvorbehalt (reduziert den steuerpflichtigen Wert), Familienheim-Befreiung nutzen, Betriebsvermögensprivileg (85 % oder 100 % steuerfrei unter bestimmten Voraussetzungen), frühzeitige Vermögensübertragung zur Nutzung mehrerer 10-Jahres-Freibeträge.

Das Erbe muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbanfalls dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Erbschaftsteuer ist fällig, wenn der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug aller Freibeträge) positiv ist.

Ehepartner erhalten neben dem persönlichen Freibetrag (500.000 €) einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Kinder erhalten je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag von 10.300 € (27 Jahre und älter) bis 52.000 € (bis 5 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird um den kapitalisierten Wert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsleistungen (z. B. gesetzliche Hinterbliebenenrente) gekürzt.

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