Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Schenkungssteuer Rechner 2026 Freibeträge berechnen.

Schenkungssteuer berechnen: Freibeträge (Kind 400.000 €, Ehepartner 500.000 €), 10-Jahres-Frist und Nießbrauch-Abzug nach ErbStG

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Die Schenkung

0 10.000.000 €

Verwandtschaftsverhältnis

Vorschenkungen (10-Jahres-Frist)

0 2.000.000 €

Nießbrauch / Wohnrecht

Der Schenker behält sich ein Nutzungsrecht (z.B. Wohnrecht) vor.

Freibeträge bei Schenkung 2026

  • Ehepartner/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern: 20.000 € (bei Erbschaft: 100.000 €)
  • Sonstige: 20.000 €

Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu!

Zu zahlende Schenkungssteuer

0 €

Effektiver Steuersatz: 0,0 %

SteuerklasseSteuerklasse 1

Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel)

Freibeträge

Persönlicher Freibetrag400.000 €

Verbleibender Freibetrag400.000 €

Steuerberechnung

Wert der Schenkung300.000 €
- Freibetrag400.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb0 €
× Steuersatz7,0 %

Schenkungssteuer0 €

Keine Schenkungssteuer fällig

Die Schenkung liegt unterhalb Ihres Freibetrags. Es fällt keine Schenkungssteuer an.

Hinweis Schenkung vs. Erbschaft:

Bei Schenkungen an Eltern/Großeltern gilt Steuerklasse II (statt I) und der Freibetrag beträgt nur 20.000€ (statt 100.000€ bei Erbschaft).

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Passende Ratgeber

Schenkungssteuer 2026: Freibeträge und 10-Jahres-Frist

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten übertragen. Im Unterschied zur Erbschaftsteuer können Sie die Freibeträge alle 10 Jahre erneut nutzen – eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit für die Vermögensübertragung.

Wichtiger Unterschied zur Erbschaftsteuer: Bei Schenkungen an Eltern oder Großeltern gilt nur Steuerklasse II (statt I) und der Freibetrag beträgt nur 20.000 € (statt 100.000 € bei Erbschaft).

Freibeträge bei Schenkungen

Ehepartner: 500.000 €
Steuerklasse I, alle 10 Jahre nutzbar. Familienheim kann steuerfrei übertragen werden.
Kinder: 400.000 €
Steuerklasse I, pro Elternteil separat. Beide Eltern können also insgesamt 800.000 € steuerfrei schenken.
Enkel: 200.000 €
Steuerklasse I. Tipp: Bei Kettenausnutzung über Kinder können höhere Beträge steuerfrei fließen.
Eltern/Großeltern: 20.000 €
Steuerklasse II (bei Schenkung). Deutlich niedriger als bei Erbschaft (100.000 €).

Beispielrechnung: Immobilienschenkung an Kind

Kind erhält Immobilie (Wert: 600.000 €)

Kind erhält Immobilie (Wert: 600.000 €)
PositionBetrag
Wert der Schenkung600.000 €
Persönlicher Freibetrag (Kind)- 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb200.000 €
Steuersatz (Steuerklasse I)11 %
Schenkungssteuer22.000 €

Mit Nießbrauchvorbehalt (Schenker männlich, 65 Jahre, 12.000 €/Jahr Wohnwert)

Mit Nießbrauchvorbehalt (Schenker männlich, 65 Jahre, 12.000 €/Jahr Wohnwert)
PositionBetrag
Wert der Schenkung600.000 €
Kapitalwert Nießbrauch (12.000 € × 11,444)- 137.328 €
Freibetrag (Kind)- 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €)62.600 €
Steuersatz7 %
Schenkungssteuer4.382 €
Ersparnis durch Nießbrauch17.618 €

Steueroptimierung bei Schenkungen

Durch geschickte Planung lässt sich die Schenkungssteuer erheblich reduzieren oder ganz vermeiden. Die wichtigsten Strategien im Überblick:

Strategien zur Steueroptimierung

  1. 10-Jahres-Strategie: Verteilen Sie größere Vermögen auf mehrere Schenkungen im Abstand von 10 Jahren. So nutzen Sie die Freibeträge mehrfach.
  2. Kettenschenkung: Schenken Sie an Kinder, die wiederum an Enkel weiterschenken. So werden mehrere Freibeträge genutzt (Vorsicht: Gestaltungsmissbrauch prüfen).
  3. Nießbrauchvorbehalt: Behalten Sie das Nutzungsrecht (z.B. Wohnrecht) vor. Der Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Wert erheblich.
  4. Günstigerprüfung: Bei größeren Vermögen: Prüfen Sie, ob eine Schenkung zu Lebzeiten oder eine Vererbung steuerlich günstiger ist.

Häufig gestellte Fragen zur Schenkungssteuer

Alles Wichtige zu Freibeträgen, 10-Jahres-Frist und Nießbrauch

Die Freibeträge bei Schenkungen hängen vom Verwandtschaftsgrad ab und gelten alle 10 Jahre neu: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 € (pro Elternteil, also 800.000 € von beiden zusammen), Enkel 200.000 €, Geschwister und sonstige Personen 20.000 €. Wichtig: Für Eltern und Großeltern gilt bei Schenkung (nicht Erbschaft) nur 20.000 €.

Schenkungen vom selben Schenker werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt also für die Summe aller Schenkungen in diesem Zeitraum. Nach Ablauf von 10 Jahren beginnt ein neuer Freibetragszeitraum – eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit für schrittweise Vermögensübertragung.

Schenkungssteuer = (Schenkungswert − Freibetrag − ggf. Nießbrauchkapitalwert) × Steuersatz. Beispiel: Kind erhält Immobilie für 600.000 €, Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 200.000 €, Steuersatz 11 % (Steuerklasse I) → 22.000 € Schenkungssteuer. Mit Nießbrauchvorbehalt kann sich dies erheblich reduzieren.

Die Steuersätze sind identisch (§ 19 ErbStG). Der Unterschied: Bei Schenkungen an Eltern oder Großeltern gilt Steuerklasse II (statt I bei Erbschaft) und der Freibetrag beträgt nur 20.000 € statt 100.000 €. Außerdem entfällt der Versorgungsfreibetrag bei Schenkungen.

Bei einem Nießbrauchvorbehalt behält der Schenker das Nutzungsrecht (z. B. Wohnrecht) an der verschenkten Sache. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Schenkungswert abgezogen. Er berechnet sich aus Jahreswert × amtlichem Vervielfältiger (BMF-Tabelle, abhängig von Alter und Geschlecht): Bei einem 65-jährigen Schenker und 12.000 € Jahreswert z. B. rund 137.000 € (Männer) bzw. 151.000 € (Frauen) – das spart direkt Schenkungssteuer.

Ja, Schenkungen sind innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch für Schenkungen unterhalb des Freibetrags. Die Anzeigepflicht trifft sowohl Schenker als auch Beschenkten.
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