Rentensteuer-Rechner
Der Steuerrechner für Rentner: Besteuerungsanteil Ihrer gesetzlichen Rente, lebenslanger Rentenfreibetrag und Einkommensteuer — Stand 2026
- Aktualisiert
- Werte geprüft
- Grundlage
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, § 32a EStG
Gesetzliche Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
Meine Rente beginnt . Weitere steuerpflichtige Einkünfte: € im Jahr.
Jahr des Rentenbeginns
Weitere Einkünfte z. B. Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – sie fließen mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil in die Steuerschätzung ein.
Weitere AngabenRentenanpassung 1 % pro Jahr (für die 10-Jahres-Vorschau)
Nur für die Vorschau: Die Rente steigt, der Rentenfreibetrag bleibt als fester Betrag gleich.
Geschätzte Steuer auf Ihre Rente
pro Jahr
432,00 €
432,00 €Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % Ihrer Rente steuerpflichtig. Ihr Rentenfreibetrag von 240,00 € im Monat bleibt lebenslang fest. Geschätzte Steuer: 432,00 € im Jahr, etwa 36,00 € im Monat.
- Besteuerungsanteil
- 84 %
- Rentenfreibetrag pro Monat
- 240,00 €
- Steuerpflichtiger Anteil pro Monat
- 1.260,00 €
Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
Je später Ihre Rente beginnt, desto größer der steuerpflichtige Teil. Ziehen Sie den Punkt auf Ihr Jahr.
In 10 Jahren
Die Rente steigt, der Freibetrag bleibt gleich – der steuerpflichtige Teil wächst.
- Rente in 10 Jahren (Monat)
- 1.656,93 €
- Rentenfreibetrag pro Monat
- 240,00 €
- Steuerpflichtig pro Monat
- 1.416,93 €
- Tatsächlich versteuerter Anteil in 10 Jahren
- 85,5 %
Das können Sie tun
Steuerfrei bis etwa 1.230 € Monatsrente
Gilt für den gewählten Rentenbeginn, wenn die Rente Ihr einziges Einkommen ist.
Rentenbeginn 2025: weniger Steuer pro Jahr−17,00 €
Ein Jahr früher gilt ein Besteuerungsanteil von 83,5 %.
Der Freibetrag ist ein fester Euro-Betrag
Der Rentenfreibetrag wird einmalig aus der Rente des zweiten vollen Rentenjahres ermittelt und bleibt danach als fester Euro-Betrag (240 €/Monat) lebenslang bestehen — auch wenn Ihre Rente durch künftige Rentenanpassungen steigt.
Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig
Reguläre Rentenerhöhungen erhöhen daher ausschließlich den steuerpflichtigen Anteil, ohne dass sich der Freibetrag mit anpasst — der tatsächlich versteuerte Anteil Ihrer Rente steigt dadurch im Zeitverlauf weiter an.
Werbungskosten-Pauschbetrag
Vom steuerpflichtigen Anteil wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €/Jahr ohne Einzelnachweis abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Vereinfachte Schätzung
Vereinfachte Berechnung: ohne Kirchensteuer und ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Die tatsächliche Steuerlast liegt für gesetzlich Versicherte durch absetzbare Vorsorgeaufwendungen in der Regel niedriger.
Wie hoch wird Ihre Rente?
So wurde gerechnet
- Jahresbruttorente
- 18.000,00 €
- Rentenfreibetrag
- − 2.880,00 €
- Steuerpflichtig
- 15.120,00 €
- Werbungskosten-Pauschbetrag (höchstens)
- − 102,00 €
- Zu versteuerndes Einkommen
- 14.982,00 €
- Einkommensteuer
- 432,00 €
- Steuer gesamt
- 432,00 €
- Der Rentenfreibetrag wird einmalig aus der Rente Ihres zweiten vollen Rentenjahres berechnet.
- Er bleibt danach lebenslang als fester Euro-Betrag bestehen.
- Künftige Rentenerhöhungen erhöhen daher voll den steuerpflichtigen Anteil.
- Steuer nach Grundtarif (§ 32a EStG), abzüglich Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbetrag; ohne Kirchensteuer und ohne Vorsorgeaufwendungen.
Rentenbesteuerung 2026: Wie viel Steuern zahlen Rentner?
Seit der Rentenreform 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise voll steuerpflichtig. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Jahr, sondern das Jahr Ihres Rentenbeginns: Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % seiner Bruttorente — der Rest, 16 %, bleibt als Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei.
Wichtig zu verstehen: Der Rentenfreibetrag wird nur EINMAL berechnet und dann als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Steigt Ihre Rente später durch reguläre Rentenanpassungen, wächst der Freibetrag nicht mit — der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente nimmt dadurch im Zeitverlauf zu.
Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
- Rentenbeginn 2005
- Besteuerungsanteil: 50 %
- Rentenbeginn 2015
- Besteuerungsanteil: 70 %
- Rentenbeginn 2026
- Besteuerungsanteil: 84 %
- Rentenbeginn 2035
- Besteuerungsanteil: 88,5 %
- Rentenbeginn 2045
- Besteuerungsanteil: 93,5 %
- Rentenbeginn 2058+
- Besteuerungsanteil: 100 %
Beispielrechnung: Rentenfreibetrag bei Renteneintritt 2026
Was den Rentenfreibetrag bestimmt
- Jahr des RentenbeginnsBestimmt den Besteuerungsanteil — je später der Renteneintritt, desto höher der steuerpflichtige Anteil.
- Rentenhöhe im zweiten vollen RentenjahrDer Freibetrag wird aus der Jahresbruttorente dieses Jahres als fester Euro-Betrag ermittelt.
- Bleibt danach unverändertSpätere Rentenanpassungen erhöhen nur den steuerpflichtigen Anteil, nicht den Freibetrag selbst.
- Jahresbruttorente
- 18.000,00 €
- Besteuerungsanteil (2026)
- 84 %
- Steuerpflichtiger Anteil/Jahr
- 15.120,00 €
- Rentenfreibetrag (16 %)/Jahr
- 2.880,00 €
- Rentenfreibetrag/Monat
- 240,00 €
Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbeträge
Vom steuerpflichtigen Rentenanteil wird ohne Einzelnachweis der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102 € pro Jahr abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Zusätzlich gilt der allgemeine Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Single). Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als weitere Sonderausgaben zusätzlich die Steuerlast senken — dieser Rechner berücksichtigt sie vereinfachend nicht.
Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Steuerberater oder das Finanzamt.
Häufig gestellte Fragen zur Rentenbesteuerung
Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und Steuerpflicht im Detail
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil meiner Rente?
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Bei Renteneintritt 2026 liegt er bei 84 %. Er stieg von 2005 bis 2020 um 2 Prozentpunkte pro Jahr, 2021/2022 um 1 Prozentpunkt und steigt seit 2023 (Wachstumschancengesetz) nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr — 100 % werden erst 2058 erreicht.
Was ist der Rentenfreibetrag und wie lange gilt er?
Der Rentenfreibetrag ist der Teil Ihrer Jahresbruttorente, der nicht versteuert werden muss. Er wird einmalig aus der Rente Ihres zweiten vollen Rentenbezugsjahres als fester Euro-Betrag ermittelt und bleibt dann für die GESAMTE weitere Rentenbezugsdauer unverändert — auch wenn Ihre Rente durch spätere Rentenanpassungen steigt.
Erhöht sich mein Rentenfreibetrag, wenn meine Rente steigt?
Nein — das ist ein häufiges Missverständnis. Der Rentenfreibetrag ist ein Festbetrag in Euro. Reguläre Rentenanpassungen (Erhöhungen) erhöhen ausschließlich den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente, nicht den Freibetrag. Dadurch steigt der tatsächlich versteuerte Anteil Ihrer Rente im Zeitverlauf immer weiter an.
Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Übersteigt Ihr zu versteuerndes Einkommen (steuerpflichtiger Rentenanteil abzüglich Pauschbeträge, ggf. plus weitere Einkünfte) den Grundfreibetrag, sind Sie grundsätzlich zur Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt fordert Sie in der Regel automatisch dazu auf, wenn es Ihre Rente als potenziell steuerpflichtig einstuft.
Welche Pauschbeträge werden bei der Rentenbesteuerung berücksichtigt?
Vom steuerpflichtigen Rentenanteil wird ohne Einzelnachweis der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102 €/Jahr abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Zusätzlich gilt der allgemeine Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Single) bzw. 72 € (zusammenveranlagt).