Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Rentensteuer-Rechner Besteuerungsanteil & Rentenfreibetrag.

Berechnen Sie den Besteuerungsanteil Ihrer gesetzlichen Rente und Ihren lebenslangen Rentenfreibetrag — Stand 2026

KostenlosKeine AnmeldungDSGVO-konform

Rentensteuer-Rechner

Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und Steuerlast Ihrer gesetzlichen Rente — Stand 2026.

2005 2040

Ihre Rente

EUR
200 EUR4.000 EUR
EUR
0 EUR50.000 EUR

z.B. Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge — fließen zusammen mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil in die Einkommensteuer-Schätzung ein.

Künftige Rentenanpassung

%
0 %5 %

Nur für die 10-Jahres-Projektion rechts — zeigt, wie sich der steuerpflichtige Anteil entwickelt, während der Rentenfreibetrag als Festbetrag gleich bleibt.

Der Rentenfreibetrag ist ein Festbetrag

  • Er wird einmalig aus der Rente Ihres zweiten vollen Rentenjahres berechnet.
  • Er bleibt danach lebenslang als fester Euro-Betrag bestehen.
  • Künftige Rentenerhöhungen erhöhen daher voll den steuerpflichtigen Anteil.

Geschätzte jährliche Steuerlast

432,00 €

Einkommensteuer + Soli auf 14.982,00 € zu versteuerndes Einkommen

Besteuerungsanteil

84.0 %

Rentenfreibetrag

240,00 €/Mon.

Steuerpflichtiger Anteil

1.260,00 €/Mon.

Projektion in 10 Jahren

Rente (hochgerechnet)1.656,93 €
Effektiv steuerpflichtiger Anteil dann85.5 %

Der Rentenfreibetrag wird einmalig aus der Rente des zweiten vollen Rentenjahres ermittelt und bleibt danach als fester Euro-Betrag (240 €/Monat) lebenslang bestehen — auch wenn Ihre Rente durch künftige Rentenanpassungen steigt.

Reguläre Rentenerhöhungen erhöhen daher ausschließlich den steuerpflichtigen Anteil, ohne dass sich der Freibetrag mit anpasst — der tatsächlich versteuerte Anteil Ihrer Rente steigt dadurch im Zeitverlauf weiter an.

Vom steuerpflichtigen Anteil wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €/Jahr ohne Einzelnachweis abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).

Vereinfachte Berechnung: ohne Kirchensteuer und ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Die tatsächliche Steuerlast liegt für gesetzlich Versicherte durch absetzbare Vorsorgeaufwendungen in der Regel niedriger.

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Rentenbesteuerung 2026: Wie viel Steuern zahlen Rentner?

Seit der Rentenreform 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise voll steuerpflichtig. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Jahr, sondern das Jahr Ihres Rentenbeginns: Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % seiner Bruttorente — der Rest, 16 %, bleibt als Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei.

Wichtig zu verstehen: Der Rentenfreibetrag wird nur EINMAL berechnet und dann als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Steigt Ihre Rente später durch reguläre Rentenanpassungen, wächst der Freibetrag nicht mit — der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente nimmt dadurch im Zeitverlauf zu.

Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr

Rentenbeginn 2005
Besteuerungsanteil: 50 %
Rentenbeginn 2015
Besteuerungsanteil: 70 %
Rentenbeginn 2026
Besteuerungsanteil: 84 %
Rentenbeginn 2035
Besteuerungsanteil: 88,5 %
Rentenbeginn 2045
Besteuerungsanteil: 93,5 %
Rentenbeginn 2058+
Besteuerungsanteil: 100 %

Beispielrechnung: Rentenfreibetrag bei Renteneintritt 2026

1.500 € monatliche Bruttorente, Renteneintritt 2026

1.500 € monatliche Bruttorente, Renteneintritt 2026
PositionBetrag
Jahresbruttorente18.000,00 €
Besteuerungsanteil (2026)84 %
Steuerpflichtiger Anteil/Jahr15.120,00 €
Rentenfreibetrag (16 %)/Jahr2.880,00 €
Rentenfreibetrag/Monat240,00 €

Was den Rentenfreibetrag bestimmt

  1. Jahr des Rentenbeginns: Bestimmt den Besteuerungsanteil — je später der Renteneintritt, desto höher der steuerpflichtige Anteil.
  2. Rentenhöhe im zweiten vollen Rentenjahr: Der Freibetrag wird aus der Jahresbruttorente dieses Jahres als fester Euro-Betrag ermittelt.
  3. Bleibt danach unverändert: Spätere Rentenanpassungen erhöhen nur den steuerpflichtigen Anteil, nicht den Freibetrag selbst.

Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbeträge

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil wird ohne Einzelnachweis der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102 € pro Jahr abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Zusätzlich gilt der allgemeine Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Single). Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als weitere Sonderausgaben zusätzlich die Steuerlast senken — dieser Rechner berücksichtigt sie vereinfachend nicht.

Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Steuerberater oder das Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen zur Rentenbesteuerung

Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und Steuerpflicht im Detail

Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Bei Renteneintritt 2026 liegt er bei 84 %. Er stieg von 2005 bis 2020 um 2 Prozentpunkte pro Jahr, 2021/2022 um 1 Prozentpunkt und steigt seit 2023 (Wachstumschancengesetz) nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr — 100 % werden erst 2058 erreicht.

Der Rentenfreibetrag ist der Teil Ihrer Jahresbruttorente, der nicht versteuert werden muss. Er wird einmalig aus der Rente Ihres zweiten vollen Rentenbezugsjahres als fester Euro-Betrag ermittelt und bleibt dann für die GESAMTE weitere Rentenbezugsdauer unverändert — auch wenn Ihre Rente durch spätere Rentenanpassungen steigt.

Nein — das ist ein häufiges Missverständnis. Der Rentenfreibetrag ist ein Festbetrag in Euro. Reguläre Rentenanpassungen (Erhöhungen) erhöhen ausschließlich den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente, nicht den Freibetrag. Dadurch steigt der tatsächlich versteuerte Anteil Ihrer Rente im Zeitverlauf immer weiter an.

Übersteigt Ihr zu versteuerndes Einkommen (steuerpflichtiger Rentenanteil abzüglich Pauschbeträge, ggf. plus weitere Einkünfte) den Grundfreibetrag, sind Sie grundsätzlich zur Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt fordert Sie in der Regel automatisch dazu auf, wenn es Ihre Rente als potenziell steuerpflichtig einstuft.

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil wird ohne Einzelnachweis der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102 €/Jahr abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Zusätzlich gilt der allgemeine Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Single) bzw. 72 € (zusammenveranlagt).

Für Unternehmen

Rechner für Ihre Website oder App

Integrieren Sie unsere DSGVO-konformen Rechner als Widget oder nutzen Sie unsere API. Perfekt für HR-Portale, Karriereseiten und Finanzanwendungen.

  • 100% DSGVO-konform - keine Cookies, keine Datenspeicherung
  • White-Label - Ihr Branding, Ihre Farben
  • REST API für eigene Anwendungen
  • Entwickelt von HEADON.pro - Ihre Digitalagentur
Mehr über HEADON.pro erfahren →

Unverbindlich anfragen

Erhalten Sie ein individuelles Angebot von HEADON.pro

Ihre Daten werden nur für die Kontaktaufnahme verwendet.
Datenschutz