Indexmiete: die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex
Bei einer Indexmiete vereinbaren Mieter und Vermieter schriftlich, dass sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet (§ 557b Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist damit der Verbraucherpreisindex für Deutschland – nicht der Mietspiegel und nicht die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Rechnung ist ein reiner Dreisatz: neue Miete = alte Miete × Index Vergleichsmonat ÷ Index Ausgangsmonat. Steigt der Index um 10 %, steigt die Miete um 10 %. Es gibt hier keine Kappungsgrenze wie bei § 558 BGB – der Index ist die einzige Grenze. Dafür ist die Indexmiete auch symmetrisch: Fällt der Index, sinkt die Miete.
Indexmiete auf einen Blick
- Schriftliche Vereinbarung
- Die Indexmiete muss nach § 557b Abs. 1 BGB schriftlich vereinbart sein
- Mindestens ein Jahr unverändert
- Zwischen zwei Anpassungen liegt mindestens ein Jahr (§ 557b Abs. 2 BGB)
- Erklärung in Textform
- Die Änderung braucht Textform mit Indexänderung und neuer Miete (Abs. 3)
- Kein § 558 daneben
- Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen