Gründungszuschuss Rechner 2026
Berechnen Sie Ihre mögliche Förderhöhe: Phase 1 (ALG I + 300 €) für 6 Monate, Phase 2 (300 €) für weitere 9 Monate – inkl. Prüfung der 150-Tage-Voraussetzung.
- Aktualisiert
- Werte geprüft
- Grundlage
- §§ 93–94 SGB III
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Weitere AngabenALG unbekannt? Aus dem Brutto ausrechnen
Voraussetzung: mindestens 150 Tage Restanspruch bei Gründung.
Ihr Zuschuss in den ersten 6 Monaten
pro Monat
1.500,00 €
1.500,00 €Insgesamt bis zu 11.700,00 € in 15 Monaten: 6 Monate je 1.500,00 €, danach 9 Monate je 300,00 €.
Voraussetzung erfüllt
Mit 180 Tagen Restanspruch erfüllen Sie die 150-Tage-Voraussetzung des §93 SGB III.
- Letztes ALG I (monatlich)
- 1.200,00 €
- Sozialversicherungspauschale
- + 300,00 €
- Phase 1 gesamt
- 9.000,00 € (6 Monate)
- Phase 2 gesamt
- 2.700,00 € (9 Monate (Ermessen))
- Maximal möglich (beide Phasen)
- 11.700,00 €
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Das können Sie tun
Der Gründungszuschuss ist in voller Höhe eine Ermessensleistung — auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit muss von der Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee überzeugt sein.
Für Phase 1 ist eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK, HWK, Fachverband oder Kreditinstitut) erforderlich.
Phase 2 (weitere 9 Monate, nur Sozialversicherungspauschale) muss separat beantragt werden — hierfür ist die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen erneut darzulegen.
So wurde gerechnet
Voraussetzungen (§93 SGB III)
- Mind. 150 Tage Restanspruch auf ALG I bei Aufnahme der Selbstständigkeit
- Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK, HWK)
- Ermessensleistung — kein Rechtsanspruch, auch bei erfüllten Voraussetzungen
Berechnung basiert auf:
- §93 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen, Ermessensleistung)
- §94 SGB III (Förderhöhe: ALG I + 300 € für 6 Monate, danach 300 € für 9 Monate)
Gründungszuschuss 2026: Voraussetzungen und Förderhöhe
Der Wechsel vom Arbeitslosengeld I in die Selbstständigkeit
Der Gründungszuschuss unterstützt Menschen, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I heraus eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen. Die Förderung ist gesetzlich in §§93–94 SGB III geregelt und erfolgt in zwei Phasen.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
- Restanspruch von mind. 150 Tagen
- Bei Aufnahme der Selbstständigkeit muss noch ein Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen bestehen.
- Tragfähigkeitsbescheinigung
- Eine fachkundige Stelle (z.B. IHK, HWK, Fachverband, Kreditinstitut) muss die Geschäftsidee als tragfähig bestätigen.
- Hauptberufliche Tätigkeit
- Die selbstständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden (mind. 15 Stunden wöchentlich).
- Persönliche Eignung
- Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante selbstständige Tätigkeit.
Förderhöhe in zwei Phasen (§94 SGB III)
Die zwei Förderphasen
- Phase 1 — 6 MonateZuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I zuzüglich 300 € monatlich zur sozialen Absicherung.
- Phase 2 — weitere 9 MonateNur noch die 300 €-Pauschale, muss gesondert beantragt und mit fortbestehender Geschäftstätigkeit begründet werden.
- Phase 1 (Monat 1–6): ALG I
- 1.200,00 €
- Phase 1: + Sozialversicherungspauschale
- + 300,00 €
- Phase 1 monatlich
- 1.500,00 €
- Phase 2 (Monat 7–15): nur Pauschale
- 300,00 €
Ermessensleistung: Kein Rechtsanspruch
Auch wer alle formalen Voraussetzungen erfüllt, hat keinen automatischen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen und muss von der Tragfähigkeit der Geschäftsidee überzeugt sein.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
- Antrag vor Gründung stellenDer Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden, nicht rückwirkend.
- Businessplan vorbereitenEine solide Vorbereitung mit Businessplan erleichtert sowohl die Tragfähigkeitsbescheinigung als auch die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.
- Sperrzeiten vermeidenSperrzeiten beim Arbeitslosengeld I verkürzen den Restanspruch und können die 150-Tage-Voraussetzung gefährden.
Ihr genaues Arbeitslosengeld I für die Eingabe in diesen Rechner können Sie mit unserem ALG-I-Rechner ermitteln. Wer als Einzelunternehmer startet, sollte zusätzlich prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung in Frage kommt.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt keine verbindliche Auskunft der Agentur für Arbeit. Da der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist, ersetzt die Berechnung keine Zusage.
Häufig gestellte Fragen zum Gründungszuschuss
Alles Wichtige auf einen Blick
Welche Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss?
Sie müssen bei Aufnahme der selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben (§93 SGB III). Zusätzlich benötigen Sie eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK, HWK, Fachverband oder Kreditinstitut) sowie einen Nachweis Ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In den ersten 6 Monaten (Phase 1) erhalten Sie Ihr zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 300 € monatlich. In weiteren 9 Monaten (Phase 2) erhalten Sie nur noch die 300 € monatlich zur sozialen Absicherung – insgesamt also maximal 15 Monate Förderung.
Ist der Gründungszuschuss ein Rechtsanspruch?
Nein. Der Gründungszuschuss ist in vollem Umfang eine Ermessensleistung ("kann geleistet werden", §93 Abs. 1 SGB III). Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, muss die Agentur für Arbeit von der Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee überzeugt sein und kann den Antrag ablehnen.
Muss ich Phase 2 des Gründungszuschusses gesondert beantragen?
Ja. Phase 2 (die weiteren 9 Monate mit 300 € monatlich) wird nicht automatisch verlängert, sondern muss separat beantragt werden. Dafür müssen Sie Ihre fortbestehende Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Auftragslage, Einnahmenübersicht) erneut darlegen.
Was passiert, wenn ich weniger als 150 Tage Restanspruch habe?
Dann erfüllen Sie die zentrale Anspruchsvoraussetzung des §93 SGB III nicht und haben keinen Zugang zum Gründungszuschuss – unabhängig davon, wie tragfähig Ihre Geschäftsidee ist. Eine Ausnahme gilt für Menschen mit Behinderungen nach §116 Abs. 7 SGB III.
Wurde die 150-Tage-Frist 2026 gelockert?
Nein. Eine diskutierte Lockerung der 150-Tage-Frist wurde nicht umgesetzt – die Voraussetzungen gelten 2026 unverändert fort.