Aktuell für 2026Stand: Juli 2026

Kleinunternehmer Rechner 2026 §19 UStG Grenzen prüfen.

Prüfen Sie in 2 Minuten, ob Sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen: Vorjahresgrenze 25.000 € und 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr.

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Umsatzgrenzen 2026 (§19 UStG)

  • Vorjahr: max. 25.000 € (netto)
  • Laufendes Jahr: max. 100.000 € (netto, voraussichtlich)
  • Überschreiten der 100.000-€-Grenze unterjährig: sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung
  • Überschreiten der Vorjahresgrenze: wirkt erst ab dem nächsten Kalenderjahr
  • Gründungsjahr: Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt die 25.000-€-Grenze statt 100.000 € — ohne Hochrechnung auf einen Jahresumsatz (UStAE 19.1 Abs. 3)

Status

Kleinunternehmer-Voraussetzungen erfüllt

Restspielraum Vorjahr

10.000 €

von 25.000 €

Restspielraum lfd. Jahr

82.000 €

von 100.000 €

Prüfungsdetails

Vorjahresgrenze (25.000 €)Eingehalten
Prognose lfd. Jahr (100.000 €)Eingehalten
Bisheriger Umsatz lfd. JahrIm Rahmen

KleinunternehmerstatusJa

Hinweise

  • Sie erfüllen aktuell die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG): Ihr Vorjahresumsatz liegt unter der Grenze und Sie haben die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr noch nicht tatsächlich überschritten.
  • Achten Sie weiter auf die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr: Ihr aktueller Spielraum beträgt noch 82.000 €.
  • Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
  • Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) ist möglich, bindet Sie dann aber für mindestens 5 Kalenderjahre.

Berechnung basiert auf:

  • §19 UStG (Kleinunternehmerregelung, Stand 2026)
  • Umsatzgrenzen seit 01.01.2025: Vorjahr 25.000 € / laufendes Jahr 100.000 €

Wichtiger Hinweis

Die Berechnungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr erfahren

Quellen & Berechnungsgrundlagen

Unsere Berechnungen basieren auf den folgenden offiziellen Quellen (Stand: Juli 2026):

Kleinunternehmerregelung 2026: Diese Grenzen gelten

§19 UStG befreit von der Umsatzsteuer – wenn zwei Umsatzgrenzen eingehalten werden

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit Selbstständige und kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Seit dem 01.01.2025 gelten durch das Jahressteuergesetz 2024 neue, höhere Umsatzgrenzen: 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr.

Die zwei Umsatzgrenzen im Überblick

Vorjahresgrenze: 25.000 €
Der tatsächliche Umsatz des Vorjahres darf diese Grenze nicht überschritten haben.
Laufendes Jahr: 100.000 €
Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf diese Grenze nicht übersteigen.

Was passiert bei Überschreiten der Grenzen?

Die beiden Grenzen wirken unterschiedlich, wenn sie überschritten werden – das ist der wichtigste Unterschied seit der Reform 2025.

Folgen der Grenzüberschreitung

  1. Vorjahresgrenze überschritten: Wirkt sich erst zum 1. Januar des nächsten Kalenderjahres aus. Im laufenden Jahr bleibt der Kleinunternehmerstatus bestehen.
  2. 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten: Die Steuerbefreiung endet SOFORT – bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist regulär umsatzsteuerpflichtig. Kein rückwirkender Wechsel zum 1.1.
  3. Freiwilliger Verzicht (Option): Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist jederzeit möglich, bindet aber für mindestens 5 Kalenderjahre.

Beispiel: Überschreiten der 100.000-€-Grenze im Dezember

Beispiel: Überschreiten der 100.000-€-Grenze im Dezember
PositionBetrag
Umsatz Januar–November95.000,00 €
Zusätzlicher Auftrag im Dezember+ 10.000,00 €
Umsatz bis zur Grenze (steuerfrei)5.000,00 €
Umsatz ab Grenzüberschreitung (steuerpflichtig)5.000,00 €

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Praktische Auswirkungen

Keine Umsatzsteuer ausweisen
Rechnungen enthalten keine Umsatzsteuer – ein Preisvorteil gegenüber Privatkunden.
Kein Vorsteuerabzug
Im Gegenzug kann die auf Eingangsrechnungen gezahlte Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.
Einfachere Buchführung
Keine Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich – weniger Verwaltungsaufwand.
Wirkung nach außen
Bei größeren Investitionen (z.B. Büroausstattung) kann der fehlende Vorsteuerabzug nachteilig sein – hier lohnt sich ggf. der freiwillige Verzicht.

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus ein Unternehmen gründet, sollte auch prüfen, ob ein Gründungszuschuss in Frage kommt. Wer stattdessen eine GmbH oder UG gründen möchte, findet im Gründungskosten-Rechner einen Vergleich der Rechtsformen.

Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei Grenzfällen oder komplexen Sachverhalten (z.B. Betriebsaufspaltung, mehrere Betriebe) wenden Sie sich an einen Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Alles Wichtige zu §19 UStG auf einen Blick

Seit dem 01.01.2025 gelten durch das Jahressteuergesetz 2024 zwei Grenzen: Der Umsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht übersteigen. Beide Grenzen beziehen sich auf Nettobeträge.

Anders als bei der Vorjahresgrenze endet die Steuerbefreiung dann sofort: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Es gibt keinen rückwirkenden Wechsel zum 1. Januar – nur die vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei.

Das wirkt sich nicht unterjährig aus, sondern erst zum Beginn des nächsten Kalenderjahres: Im laufenden Jahr bleiben Sie Kleinunternehmer, im Folgejahr können Sie die Regelung dann nicht mehr anwenden.

Wer seine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, hat keinen Vorjahresumsatz – dann gilt im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 € (nicht 100.000 €), bezogen allein auf den tatsächlichen Umsatz und ohne Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz (UStAE 19.1 Abs. 3, BMF-Schreiben vom 18.03.2025). Bereits der Umsatz, mit dem die 25.000-€-Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.

Ja, ein Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) ist jederzeit möglich, zum Beispiel um Vorsteuer aus Investitionen abzuziehen. Der Verzicht bindet Sie dann aber für mindestens 5 Kalenderjahre – ein Rückwechsel ist erst danach möglich.

Nein. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus (Hinweis auf §19 UStG in der Rechnung erforderlich), können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.

Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Kleinunternehmerregelung (§19 Abs. 4 UStG): Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren, um die Regelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, sofern der EU-weite Jahresumsatz 100.000 € nicht überschreitet. Für den rein nationalen Fall – wie in diesem Rechner – ist das nicht erforderlich.

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